Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsveräußerung / 1.2.5 Teilentgeltliche Veräußerung

Statt des vollen wirtschaftlich möglichen Veräußerungserlöses wird nur ein Teilbetrag berechnet. Eine solche Veräußerung unter dem Verkehrswert des Betriebs kommt regelmäßig nur aus privaten Gründen vor. Liegt das Entgelt unter dem wirklichen Wert (gemischte Schenkung oder teilentgeltliche Veräußerung), ist dieser Vorgang nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Ge...mehr

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Finanzierungskosten: Besond... / 2.2.1 Vertragsgestaltung

Bei Darlehensverträgen wird der Fremdvergleich mit Vertragsgestaltungen durchgeführt, die zwischen Kreditinstituten und Darlehensnehmern üblich sind.[1] Dabei ist die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig.[2] Der Darlehensvertrag muss zweifelsfrei von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.[3] Darlehensverträge müssen in...mehr

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Der Nießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge

Zusammenfassung Dem Nießbrauch begegnet man häufig im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie. Dieser eignet sich bei solider vertraglicher Gestaltung jedoch auch im Bereich der Unternehmensnachfolge als flexibles Gestaltungsinstrument und kann auch steuerliche Vorteile bieten. Der Nießbrauch als beschränkt dingliches Nutzungsrecht Bei einem Nießbrauch handelt es sich...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / a) Separierung des Verwaltungsvermögens im Vorfeld der Schenkung

aa) Bei Kapitalgesellschaften Trotz Schuldenverrechnung und 15 %-Abschlag i.R.d. Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) sowie Schmutzzuschlag (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist es bei Unternehmen mit hohen Finanzmittelbeständen (insb. Bankguthaben, Forderungen) denkbar, dass die Verschonungsregeln nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. In Extremfällen – z.B. bei Handelsunterne...mehr

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Genossenschaften und deren ... / a) Grundsätzlicher Regelungszweck

Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG gelten dessen Sätze 1 und 2 außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften, so dass als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Genossenschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die G...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / I. Einführung

Dem Entschluss des Unternehmers zur Regelung der eigenen Unternehmensnachfolge ist oftmals ein intensiver, emotionaler und in Teilen manchmal auch schmerzhafter Prozess vorausgegangen: Welche Rolle nehme ich selbst nach der Übergabe des Unternehmens ein? Wer ist der geeignete bzw. richtige Nachfolger? Wie hoch ist mein Finanz-/Liquiditätsbedarf nach der Übergabe und wie kann...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / bb) Bei Personengesellschaften

Im Personengesellschaftskontext ist eine ähnliche Gestaltung denkbar. Vor dem Hintergrund, dass eine direkte Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften wohl nicht unter Fortführung der Buchwerte möglich ist (Gosch, DStR 2010, 1173 [1175]; BFH v. 10.4.2013 – I R 80/12, BStBl. II 2013, 1004 (anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 8/13), sind alter...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / aa) Bei Kapitalgesellschaften

Trotz Schuldenverrechnung und 15 %-Abschlag i.R.d. Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) sowie Schmutzzuschlag (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist es bei Unternehmen mit hohen Finanzmittelbeständen (insb. Bankguthaben, Forderungen) denkbar, dass die Verschonungsregeln nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. In Extremfällen – z.B. bei Handelsunternehmen mit hohen Finanzmittelbe...mehr

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Genossenschaften und deren ... / b) Widersprüchliche Bewertung bei Genossenschaften

Bei genauerer Betrachtung sowohl von § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG als auch der Ausführungen in R E 7.5 ErbStR 2019 tritt ein unlösbarer Widerspruch zu Tage: Werden Genossenschaftsanteile direkt übertragen, erfolgt die Nennwertbewertung (bspw. mit 2.500 EUR für 25 % der Anteile) als Kapitalforderung unabhängig vom tatsächlichen gemeinen Wert des Vermögens der Genossenschaft. Führt ...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / c) Verschiebung von (jungem) Verwaltungsvermögen in das SBV

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist gem. R E 13b.12 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2019 das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen und dem mitübertragenen Sonderbetriebsvermögen (SBV) zu berücksichtigen. Während das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen dem Gesellschafter grundsätzlich nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermö...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / e) Optimierte Einlage von Finanzmitteln des SBV

Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesellschafter einer steuerlichen Mitunternehmerschaft eine im SBV bilanzierte Forderung in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einlegen möchte, z.B. zur Stärkung des bilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft. Diese Einlage der im SBV bilanzierten Forderung könnte bspw. durch die Umbuchung von Guthaben von einem sog. Darlehenskont...mehr

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Genossenschaften und deren ... / c) Behandlung von Umwandlungsfällen?

Noch größere Verwunderung dürfte E 7.5 Abs. 2 Satz 6 und 7 ErbStR 2019 auslösen, wo es expressis verbis heißt: "Erwirbt ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt regelmäßig die Annahme einer steuerbaren Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an die üb...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / a) Vorlagebeschluss des BFH v. 22.5.2002 – II R 61/99

Rz. 96 [Autor/Stand] Nach alledem konnte es nicht verwundern, dass der II. Senat in seinem Beschluss vom 22.5.2002 – II R 61/99 [2] die Regelung des § 12 Abs. 5 ErbStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1997 i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. für gleichheitswidrig hielt. Er begründete dieses Ergebnis im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Rz. 97...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) ABC der entgeltlichen Vorgänge

Rn. 68 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Abfindungszahlung bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, fällt das Vermögen des Erblassers gem § 2032 Abs 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das (gesamthänderisch gebundene) Vermögen der Miterben; diese bilden in ihrer Gesamtheit zunächst eine Erbengemeinschaft (im Einzelnen Bit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abschmelzen des Verschonungsabschlags

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsätzlich gilt als Großerwerb, der in den Anwendungsbereich des § 13c ErbStG gefällt, jeder Erwerb, bei dem das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet. Maßgeblich ist das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen.[2] Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen.[3] Bei Schenkungen mit z.B. me...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag des Erwerbers (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen.[2] Der Antrag ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bordewin, Rückwirkender Wegfall eines Veräußerungsgewinns, BFH-Beschlüsse v 19.07.1993, GrS 1 und 2/92, FR 1994, 555; Sagasser/Schüppen, Änderungen im Ertragsteuerrecht durch das Mißbrauchsbekämpfungs- u SteuerbereinigungsG, DStR 1994, 265; Schiffers, Änderung der §§ 16 EStG u 24 UmwStG durch das Mißbrauchsbekämpfungs- u SteuerbereinigungsG, BB 1994, 1469; Schultz, GewStPfl bei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick

Rn. 59 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Die Veräußerung muss gegen Entgelt erfolgen. Dass nur die entgeltliche Veräußerung den Tatbestand des § 16 Abs 1 EStG erfüllt, ist aus § 16 Abs 2 EStG zu schließen (BFH v 23.04.1971, BStBl II 1971, 686). Eine entgeltliche Veräußerung liegt dann vor, wenn der Veräußernde eine Gegenleistung (= Entgelt) für die Übertragung der Sachgesamtheit o ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 ErbStG bezieht sich ausschließlich auf eine Vorschrift: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG . Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem stehen nach Satz 2 gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermög...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erbschaftsteuergesetz

Rn. 26 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde: Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen, während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.20...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Teilung mit Spitzenausgleich

Rn. 3109 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Ein Spitzenausgleich liegt nicht schon dann vor, wenn ein Erbe mehr Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, als nach der Erbquote auf ihn entfallen (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 18). Ein Spitzenausgleich ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erbe Mittel aus eigenem Vermögen aufwenden muss, um einen Ante...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 1. Maßnahmen des Gesetzgebers vom ErbStRG 2009 v. 24.12.2008 bis zum StÄndG 2015 v. 20.11.2015

Rz. 114 [Autor/Stand] Dieser ihm vom BVerfG auferlegten Verpflichtung kam der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] nach. Hierdurch haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des BewG (§§ 95 bis 109a BewG a.F.) einschneidende Änderungen erfahren. Rz. 115 [Autor/Stand] ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / c) BFH-Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 – II R 9/11

Rz. 149 [Autor/Stand] Mit Beschluss v. 27.9.2012[2] legte der BFH diese Fragen dem BVerfG zur Entscheidung vor. Er vertrat dabei die Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. den §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sei, weil die in den §§ 13a und 13b ErbStG in den dam...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sofortabzug des restlichen Erhaltungsaufwands (§ 11a Abs 2 EStG)

Rn. 11 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 11a Abs 2 EStG regelt die vorzeitige Beendigung des Verteilungszeitraums und den dazu angeordneten Sofortabzug des noch nicht verteilten Restbetrages und zwar in zwei Fallgruppen: Bei Veräußerung des Gebäudes während des Verteilungszeitraums ist nach § 11a Abs 2 S 1 EStG der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands z...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet (I.) und unterliegt lediglich im Hinblick auf Zinsansprüche und Nebenforderungen einer teilweisen Abweisung (II.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gem. den §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2306 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Höhe des zugesprochenen Betrags von 542.731,70 EUR. Die nach ...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1. Grundsätze

Leistungen, die eine gemeinnützige Stiftung an Dritte (Destinatäre) erbringt, sind im Regelfall bei diesen steuerlich nicht relevant. Zunächst ist festzustellen, dass solche Stiftungsleistungen keine Schenkungen sind und daher auch keine Schenkungsteuer auslösen. Denn sie erfolgen zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke und damit nicht freigebig. Die fehlend...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 1 Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten 1) bis 3) Pflichtteilsansprüche nach Erbausschlagung geltend und gegenüber dem Beklagten 4) als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass. Die Klägerin, die zugleich Adoptivtochter der Erblasserin ist, und die Beklagten zu 1) und 2) sind die leiblichen Nichten der Erblasserin, der Bekl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Schrifttum: Groh, Nachträgliche Änderungen des Veräußerungsgewinns, DB 1995, 2235; Paus, Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung des Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, DStZ 2003, 523; Ley, Die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Übertragung einer nur handels-, aber nicht steuerbilanziell passivierten Verpflichtung, DStR 2007, 589; Demuth, Negatives Kapitalkonto bei A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Erbfall und § 16 EStG

Rn. 2501 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 16 EStG regelt Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, somit Sachverhalte, die idR auf willensgesteuerten Handlungen beruhen (zu Ausnahmen s Rn 991f) und bei denen § 16 EStG zum einen der Abgrenzung der laufenden von den tarifbegünstigten Einkünften dient, s Rn 1, zum anderen die Voraussetzungen f...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 2 [Autor/Stand] "Steuerfall" ist der einzelne steuerpflichtige Erwerb, sodass die Kleinbetragsgrenze pro Erwerber ausgenutzt werden kann.[2] Die Norm ist sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden anwendbar, vgl. § 1 Abs. 2 ErbStG. Außerdem gilt die Vorschrift sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht.[3] Übersteigt die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Rn. 84 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Definitionsgrundsätze dienen primär der Rechenschaft durch die Ermittlung eines vergleichbaren Periodenerfolgs. Mit dem JA soll der Totalerfolg eines UN in Periodenerfolge aufgeteilt werden (vgl. Schmalenbach (1953), S. 49f.; Rieger (1959), S. 203ff.; Kosiol (1949), S. 44). Deshalb ist bei der Bilanzierung zu entscheiden:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zum Erbschaftsteuerrecht

Rn. 2511 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Verhältnis zwischen ESt und ErbSt ist, auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.04.2015, nicht abschließend geklärt (BVerfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069). Beide Steuerarten zielen unter Verwendung unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf die Vermögensmehrung beim Erwerber/ESt-Subjekt. Das kann in bestimm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.1 Ehegatten

Rz. 113 Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unterschiedlich hohen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2 Beendigung der Betriebsaufspaltung

Rz. 253 Die Betriebsaufspaltung endet mit Wegfall der personellen oder der sachlichen Verflechtung.[1] Auf den Grund des Wegfalls kommt es dabei nicht an; mithin es ist ohne Bedeutung, ob der Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung bewusst durch Handlungen herbeigeführt wird oder ob dies durch sonstige Ereignisse (häufig) ungewollt geschieht (Rz. 254).[2] Bereits eine kurze Zeit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.2 Stimmrechtsbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten

Rz. 112 Die Instrumente Stimmrechtsbindungsvertrag [1] oder unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht [2] können gleichermaßen zur Schaffung oder Verhinderung personeller Verflechtung eingesetzt werden.[3] Das heißt umgekehrt aber auch, dass im Falle der Schaffung einer personellen Verflechtung, die Aufhebung des Stimmbindungsvertrags zum Wegfall der personellen Verflechtung und som...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer (1)

Leitsatz Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer (2)

Leitsatz Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer (3)

Leitsatz Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz 1. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. 2. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab. Normenkette § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § ...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 3.1 Schenkung oder Zuwendung?

Schenkung eher selten Auch und gerade nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht vor einer Trennung und den damit zusammenhängenden Problemen gefeit, wie die große Zahl obergerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik andeutet. Häufig haben sich die Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte zugewandt. Hierbei kann es sich etwa um Aufwendungen z...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 3.6 Gemischte Schenkung

Abgrenzung schwierig Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird. In einem solche...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 3.2 Widerruf einer Schenkung

Voraussetzungen Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Grober Undank Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkei...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 1.3 Schenkung

1.3.1 Begriff Schwierige Abgrenzung Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuw...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 3.4 Ausgleich bei "Schwiegereltern"-Schenkungen

Hilfe beim "Nestbau" Nicht selten wenden Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geldmittel für den Erwerb einer Wohnimmobilie zu. Unter welchen Umständen kann im Fall eines Scheiterns der Beziehung das Geld ganz oder teilweise zurückgefordert werden? Hier ist die Rechtsprechung selbst innerhalb des BGH kontrovers. Praxis-Beispiel Anspruch auf Rückzahlung Die Tochter der Klägerin...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 2.2.5 Gewährung von Darlehen

Beweisproblem Auch bei einem Baufinanzierungsdarlehen, das die Eltern eines Ehegatten dem jungen Paar zum Hausbau gewährt haben, kann der andere Ehegatte im Fall der Scheidung zur Rückzahlung verpflichtet sein.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen ursprünglich nur "im Fall der Not" zurückgefordert werden sollte.[2] Wird gegenüber dem Darlehensanspruch eingewandt, es ha...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 2.2.1 Anspruchsgrundlagen

Neue Rechtsprechung Unter welchen Voraussetzungen können Schwiegereltern ihre Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe zurückfordern? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Hier hat sich in den vergangenen Jahren ein Wandel in der Rechtsprechung vollzogen: Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigu...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 1.3.1 Begriff

Schwierige Abgrenzung Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentg...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 2.3 Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

Umstrittene Rechtsfrage Mit seiner neuen Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung der Zuwendung als Schenkung hat sich der BGH auch mit den Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich beschäftigt. Dazu heißt es lapidar: "Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwieger...mehr