Rn. 26
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde:
- Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen,
- während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.2008, X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
Rn. 27
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Ein Erwerb von Todes wegen ist grds keine Betriebsveräußerung/-aufgabe iSd § 16 EStG, sondern vielmehr eine unentgeltliche Übertragung iSd § 6 Abs 3 S 1 u 3 EStG (ausführlich dazu s § 6 Rn 1381ff (Müller/Dorn/Hoffmann); Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 25ff (38. Aufl)). § 6 Abs 3 S 3 EStG ordnet für diesen Fall eine Buchwertfortführung beim Erwerber an, sodass es zu einer interpersonellen Verlagerung der stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger kommt (BFH v 22.10.2008, X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
Eine Doppelbelastung mit der ESt einerseits und der ErbSt andererseits kann im Anwendungsbereich des § 16 EStG folglich erst eintreten, wenn (durch Erbfall oder Schenkung) unentgeltlich erworbenes BV iSd § 16 EStG veräußert bzw aufgegeben wird. In diesem Fall besteht die Problematik einer Doppelbelastung der stillen Reserven, einerseits mit ErbSt, andererseits (zeitlich nachfolgend) mit ESt (s Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 41). Diese Doppelbelastung kann sich erst seit der Neufassung des ErbStG ergeben.
Rn. 28
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Bis VZ 2008 sah das für die Bewertung des unentgeltlich übertragenen BV maßgebliche BewG eine Bewertung des BV mit den StB-Werten vor (s § 12 Abs 5 ErbStG aF iVm § 109 Abs 1 BewG aF). Demnach besteuerte das ErbStG die Substanz (Buchwerte), während das EStG die stillen Reserven (Veräußerungspreis abzgl Buc...