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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11a ... / C. Sofortabzug des restlichen Erhaltungsaufwands (§ 11a Abs 2 EStG)

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 11a Abs 2 EStG regelt die vorzeitige Beendigung des Verteilungszeitraums und den dazu angeordneten Sofortabzug des noch nicht verteilten Restbetrages und zwar in zwei Fallgruppen:

Bei Veräußerung des Gebäudes während des Verteilungszeitraums ist nach § 11a Abs 2 S 1 EStG der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands zwingend im Jahr der Veräußerung als WK oder – bei Zugehörigkeit des Gebäudes zu einem BV (s § 4 Abs 8 EStG) – als BA abzuziehen, wie dies zuvor auch nach § 82h Abs 2 S 1 EStDV aF (s Rn 2) der Fall war. Die Aufwendungen können also (systemgerecht) nur bei der Einkunftsart in Ansatz gebracht werden, bei der sie ohne die Verteilung zu berücksichtigen wären. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung ist nicht eng auszulegen; zB fällt hierunter auch der Tausch (Bruckmeier in K/S/M, § 11a EStG Rz C 2).

 

Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Einbringung des Gebäudes in ein BV oder Entnahme aus einem BV oder bei Aufgabe der Einkunftserzielung ist nach § 11a Abs 2 S 2 EStG (Zuführung zu eigenen Wohnzwecken oder "Liebhaberei") der Restaufwand ebenfalls sofort in vollem Umfang abzusetzen. Damit kommt es nicht zu einer späteren Gewerbeertragsminderung durch Aufwendungen, die zeitlich vor der Einbringung liegen; Entsprechendes galt früher gemäß § 82h Abs 2 S 2 EStDV aF.

 

Rn. 13

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Nachholung eines in den Vorjahren versehentlich unterbliebenen oder steuerlich ohne Auswirkung gebliebenen Abzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht möglich (Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 13, 21. Aufl; Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 6).

 

Rn. 14

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die dargestellten Tatbestände zum Sofortabzug stellen einen Numerus clausus dar. Nicht geregelt und damit nicht unter Abs 2 des § 11a EStG fällt die unentgeltliche Rechtsnachfolge im Wege der Erbschaft oder der Schenkung. In diesem Fall findet entsprechend § 11d Abs 1 ESDV eine Fortsetzung des Verteilungszeitraums durch den Rechtsnachfolger statt (strittig, wie hier Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11a EStG Rz 13 und Kister in H/H/R, § 11a EStG Rz 7 (April 2021); aA Bruckmeier in K/S/M, § 11a EStG Rz C 2: Anwendung des § 11a Abs 2 EStG); dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den VZ des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen (R 21.1 Abs 6 S 3 EStR 2012).

Zu Mitgliedern einer Erbengemeinschaft s Rn 16.

 

Rn. 15

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Miteigentum ist der Betrag anzusetzen, der dem Verhältnis der Eigentumsanteile entspricht (R 11a iVm R 7h Abs 1 EStR 2012; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a Rz 3, 21. Aufl).

Eine interpersonelle Überleitung der Erhaltungsaufwendungen findet nicht statt (BFH BFH/NV 2018, 824 zu § 82b EStDV zum Tod des Nießbrauchers hinsichtlich des Abzugs durch den Eigentümer; s dazu auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 6).

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