Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Betreuungsverfügung / IV. ABC der Fälle mit ausreichender rechtsgeschäftlicher Vertretung

Rz. 12 In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Betreuungsverfügung / E. Ungeeigneter Bevollmächtigter

Rz. 18 Eine Betreuung kann trotz einer Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das kann insbesondere bei der Befürchtung der Fall sein, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den bestimmten Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Begünstigte Erwerbe unter Lebenden

Rz. 14 Zu den prinzipiell begünstigten Erwerben unter Lebenden gehören neben der freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [29] insbesondere Erwerbe infolge vom Schenker angeordneter Auflagen oder infolge der Erfüllung von ihm gesetzter Bedingungen.[30] Der Erwerb des Auflagenbegünstigten ist insoweit als Erwerb begünstigten Vermögens vom Schenker (nicht etwa vom B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 1 Nr. 6: Zuwendung an erwerbsunfähige Eltern bzw. Voreltern

Rz. 65 Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Verwendung von Vorsorg... / III. Bedingte und beschränkte Vollmachtserteilung

Rz. 26 Bei der Verwendung von notariellen Vorsorgevollmachten gegenüber dem Grundbuchamt kann es zu Problemen führen, wenn die Vollmacht mit Einschränkungen erteilt wurde. Enthält die Vollmacht z.B. die Bestimmung, dass der Bevollmächtigte keine Schenkungen vornehmen darf, kann sich bei Grundstücksveräußerungen oder Grundstückserwerben die Frage stellen, ob es sich um ein vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / B. Trennung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis

Rz. 13 Die Erteilung der Vollmacht (§ 167 BGB) erfolgt durch eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers. Die durch die Erteilung entstehende Vollmacht und das zugehörige Grundverhältnis sind unabhängig voneinander und somit strikt zu trennen (Abstraktionsprinzip/-grundsatz).[4] Das Grundverhältnis ist insoweit, im Gegensatz zur Vollmachtserte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigte Erwerbe von Todes wegen

Rz. 9 Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 10 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4–8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[27] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 16 Grundsätzlich ist der Bescheid demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der ihn zu befolgen hat (vgl. § 122 Abs. 1 AO). Regelmäßig wird dies die Person sein, die als Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer herangezogen wird. Die (wirksame) Bekanntgabe ist zugleich die Geburtsstunde des Bescheides. Scheitert sie, kann aus dem Bescheid nicht vorg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Fälligkeit und Steuerfestsetzung

Rz. 15 Die Jahressteuer ist jährlich im Voraus zu zahlen. Fälligkeitszeitpunkt ist damit der Tag der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG (Todestag oder Tag der Ausführung der Schenkung). Die Jahressteuer wird regelmäßig in dem ergehenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid für die gesamte Laufzeit festgesetzt. Es erfolgt nicht jährlich eine erneute Festsetzung. Möglich ist ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abschmelzung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 20 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer.[53] Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Tod oder Verzicht des Zahlungsempfängers

Rz. 19 Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Ja...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vorbemerkung § 13d ErbStG entspricht dem bisherigen § 13c ErbStG. Daher betreffen die bisher einschlägigen Zitate auch § 13c ErbStG a.F. Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] wurde § 13c ErbStG a.F. in § 13d ErbStG umbenannt. Der Erwerb von Todes wegen oder durch (mitte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zeitpunkt und Gegenstand der Rückerstattung

Rz. 3 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückerstattungsanspruches wird in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG klar bestimmt, nämlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe des geschenkten Gegenstandes, anders als in § 41 AO, wo bereits das Entstehen des Herausgabeanspruches als maßgeblicher Zeitpunkt angenommen wird.[7] § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, dass der g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Treuhandverhältnis

Rz. 17 Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Widerrufsvorbehalt

Rz. 15 Ein freier Widerrufsvorbehalt ist möglich für bewegliche und unbewegliche Gegenstände.[28] Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften hat der BGH dies verneint. Ein Widerruf der Schenkung führt nach § 531 Abs. 2 BGB zu den Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Zu beachten ist dabei auch, dass das Widerrufsrecht pf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2023, § 2292 BGB: Z... / 1 Gründe

I. Der Verfügungsbeklagte ist der Sohn der am 0.12.2021 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblasserin A. Die Verfügungsklägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind von C B, ihrem am 0.11.2021 im Alter von 59’Jahren vorverstorbenen Vater, dem Bruder des Verfügungsbeklagten. Die Erblasserin, die zwischenzeitlich mit dem vorverstorbenen D verheiratet war, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Kein Beteiligter im Inland (Abs. 5)

Rz. 15 Durch das Jahressteuergesetz 2020[24] wurde der bisherige Abs. 4 zum Abs. 5, ohne dass er eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Ist weder der Erblasser oder der Schenker noch ein Erwerber im maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, kann für einen Erwerb inländischer Vermögensgegenstände (§ 121 BewG) nur die beschränkte Steuer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / gg) Zustiftungen

Rz. 22 Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das eigentliche Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen), fallen nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG (siehe Rdn 140), sondern stellen freigebige Zuwendungen an die Stiftung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Stiftung als eigenständiges Rechtssubjekt wird dadurch bereichert. Die V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Unentgeltliche Zuwendung

Rz. 37 Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich, wenn sie nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, wie dies bei einem gegenseitigen Vertrag oder Bedingung der Fall sein kann.[72] Ihr darf kein entsprechender Vermögensabfluss in Form einer Gegenleistung gegenüberstehen. An einer solchen Gegenleistung fehlt es, wenn sich die gegenseitigen Ansprüche nur faktisch gegenüberstehen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerfolgen

Rz. 29 Der Erstattungsanspruch erfasst nicht nur die ursprünglich bezahlte Steuer, sondern auch sämtliche Stundungszinsen und Säumniszuschläge. In den Fällen, in denen der Schenker die Steuer für die Schenkung entrichtet hat, ist dieser Gläubiger des Erstattungsanspruches.[50] Der Erstattungsanspruch besteht selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Aufhebung oder Ände...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Grundstücksfläche

Rz. 14 Die Fläche ist auf die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 BewG zu beziehen. In der Regel wird die Fläche des bürgerlich-rechtlichen Grundstücks mit der Fläche der wirtschaftlichen Einheit übereinstimmen. Es kann aber auch sein, dass mehrere bürgerlich-rechtliche Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit des Bewertungsrechts bilden und daher insgesamt zu bewerten sind, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Rz. 65 Keine Entreicherung liegt vor, wenn die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft Zuschüsse entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen gewähren. Denn durch die Zuschüsse erhöht sich zugleich mittelbar der jeweilige Anteilswert. Diese Wertsteigerung des Geschäftsanteils beinhaltet einen Vorteilsausgleich, der die Entreicherung durch die Hingabe des Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Schenker übernimmt nicht freiwillig die Schenkungsteuer (Finanzamt nimmt Schenker in Anspruch, Schenker versucht nicht, sich Schenkungsteuer vom Beschenkten zurückzuholen)

Rz. 59 Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen.[84] Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung des Grundstücks, mit fremdem Gebäude bebaut (Abs. 3)

Rz. 10 § 195 Abs. 3 BewG regelt die Bewertung des belasteten Grundstücks. Voraussetzung ist die Vorabklärung, dass überhaupt ein Fall des § 195 BewG vorliegt (siehe Rdn 3), andernfalls wäre das Grundstück als bebautes Grundstück zu bewerten. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gebäude bebautes Grundstück im Erbwege oder aufgrund einer Sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Verzicht auf ein Bezugsrecht

Rz. 203 Verzichtet ein Gesellschafter zum Teil auf ein ihm zustehendes Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung und lässt er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen, kann in diesem Verzicht eine steuerbare Zuwendung des Gesellschafters an denjenigen Gesellschafter zu sehen sein, der an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Denn ihm fließt durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteiger...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Unentgeltliche Bürgschaftsübernahme

Rz. 68 Liegt die Zuwendung in einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme, fehlt es bis zur Bürgschaftsinanspruchnahme an einer Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden (Bürgen). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn entweder der Bürge schon bei Vertragsabschluss auf seinen Rückgriffsanspruch verzichtet oder bereits bei Bürgschaftsübernahme die Inanspruchnah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Soweit bei einem Erbfall oder einer Schenkung unbeschränkte Steuerpflicht besteht, umfasst die Besteuerung – vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen – grundsätzlich das weltweit vorhandene Vermögen. Mithin kann auch im Ausland belegenes Betriebsvermögen für die deutsche Besteuerung relevant werden. Dies gilt sowohl in den Fällen, in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Stichtagsbeurteilung

Rz. 3 Für Erbschaftsteuerzwecke kommt es auf die tatsächliche Nutzung des bebauten Grundstückes am Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG = Besteuerungsstichtag, § 9 ErbStG) an, gewöhnlich auf den Todestag des Erblassers oder auf den Tag der Ausführung der Schenkung (auf die Ausnahme, dass der Bewertungsstichtag abweichend vom Übergang der Nutzen und Lasten bereits der Zeitpunkt de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 415 Im Regelfall ist es im Hinblick auf § 10 Abs. 2 ErbStG eine sinnvolle Maßnahme zur Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Dies gilt aber nicht im Falle der Schenkung von begünstigtem Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b und 13c ErbStG. Denn der Wert, um den sich die steuerliche Bemessungsgrundlage durch die Übernahme der Schenku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

Rz. 2 Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Einheitlicher Erwerb/mehrere Erwerbe

Rz. 21 Im Erbfall kann der Erwerb aus verschiedenen Erwerbsgründen hergeleitet werden. Zum einen kann der Erbe als Erbe erwerben, aber auch mit einem Vorausvermächtnis ausgestattet sein oder vom Erblasser nach § 2301 BGB eine Schenkung von Todes wegen erhalten. Diese verschiedenen Erwerbe werden jedoch als Gesamterwerb zusammengezählt. Dieser Gesamterwerb stellt die Besteuer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliche Erwägungen

Rz. 430 § 13a Abs. 9 ErbStG ermöglicht einen (zusätzlichen) Wertabschlag für typische Familienunternehmen von bis zu 30 % des gemeinen Werts, der noch vor Prüfung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR nach § 13a Abs. 1 ErbStG anzuwenden ist und weder den im Übrigen im Rahmen von § 13a ErbStG bestehenden Lohnsummen- noch den Behaltensanforderungen unterliegt. Vor diesem Hintergrund ...mehr