Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Besteuerung zwischenzeitlicher Nutzungen (Abs. 2)

Rz. 95 Nach § 29 Abs. 2 ErbStG hat der Steuerpflichtige, der sein Geschenk an den ursprünglichen Schenker oder einen Dritten wieder zurückgibt oder weiter überträgt, zwischenzeitliche Nutzungen zu versteuern. Rz. 96 Die Besteuerung erfolgt entsprechend einem Nießbrauch auf Zeit. Zur Ermittlung des Werts des Nießbrauchs ist § 13 BewG i. V. m. Anlage 9a zum BewG heranzuziehen. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 11 Voraussetzung für sämtliche Verschonungen ist die Zugehörigkeit der Übertragungsobjekte entweder zu einem Betriebsvermögen, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder die Eigenschaft als "wesentliche" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mehr als 25 %-Beteiligung des Übergebers bezogen auf das Nennkapital der Kapitalgesellschaft). Erforderlich ist hie...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.4 Keine sonstige Begünstigung (Nr. 3)

Rz. 46 In § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG wird statuiert, dass keine Verschonung für Grundvermögen erfolgen soll, welches seinerseits zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Hier muss mithin eine inzidente Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG erfolgen, die wiederum auf die Vorschriften de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Grundstücksüberlassung i. R.d. Betriebsaufspaltung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a), 1. Alt. ErbStG)

Rz. 129 Die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücke gehören nach § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) 1. Alt. ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen. Dies gilt, sofern der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenen Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Merkmale des Zuwendungstatbestandes

Rz. 3 Die folgenden Punkte sind entscheidend bei der Zuordnung des Zuwendungstatbestandes: Damit ein Fall des § 8 ErbStG vorliegt, ist stets erforderlich, dass der Zweckzuwendung vorgelagert eine Zuwendung von Todes wegen oder eine freigebige Zuwendung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Fehlt es hieran, kommt § 8 ErbStG nicht zum Tragen. Die bloße Absonderung und ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Einzelfälle

Rz. 11 Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG), ob die ertragssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 EStG Voraussetzung für die Anerkennung als passives BV ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 3). Bankguthaben gehören zum BV, wenn sie aus der betrieblichen Tätigkeit herrühren (vgl. R B 9...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Übernahme der Steuer bei Steuerstundung gem. § 25 ErbStG a. F.

Rz. 112 Bis zum ErbStRG (2009) konnten Nießbrauchs- und Rentenlasten zugunsten des Übertragenden bzw. dessen Ehegatten nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuwendung abgezogen werden, sondern die für diese Belastungen entfallende Steuer wurde gestundet (s. § 25 ErbStG a. F.). In diesen Fällen ist umstritten, ob der Erwerb nur um die sofort fällige Steuer oder...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 240 Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, Grundbuchkosten für die Umschreibung eines Grundstücks. Ist die Erfüllung von Vermächtnissen oder ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Der privilegierte Gläubigerzugriff

Rz. 101 Der Gesetzeswortlaut schreibt vor, dass das begünstigte Vermögen dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sein muss. Ein gesonderter Ausweis des Vermögens auf eigenen Konten ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rz. 249). Diese Voraussetzung hat ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1. Grundlagen

Rz. 242 Für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG wird ein Abschlag in Höhe von bis zu 30 % des gemeinen Werts des begünstigten Vermögens gewährt, wenn es sich bei dem begünstigten Vermögen um ein Familienunternehmen i. S. d. § 13a Abs. 9 ErbStG handelt. Die Begünstigung von Familienunternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die zwar auch begünstigtes Vermögen i...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.3 Gesamtbewertungsverfahren

Rz. 38 Gesamtbewertungsverfahren ermitteln den gemeinen Wert eines Unternehmens unter der Prämisse, dass es als (wirtschaftliche) Einheit fortgeführt wird. So ist die in Zukunft zu erwartende Ertragslage, und nicht die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter, die entscheidende Bewertungsgrundlage. Die Praxis kennt als Gesamtbewertungsverfahren insb.: Rz. 39 Discounted-C...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Einzelfälle des bedingten Erwerbs

Rz. 60 Der bedingte Erwerb ist ein Rechtsgeschäft unter der Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (vgl. § 158 BGB). Für aufschiebend bedingte Erwerbsgegenstände und Erwerbe gilt im Einzelnen Folgendes: Gewinnansprüche aus GmbH-Anteilen und Dividendenansprüche aus Aktien fallen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Rz. 60 Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese mit dem Tod des Erblassers gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft (s. § 3 Rn. 153). Ziel einer Erbengemeinschaft ist es grundsätzlich, die Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Jeder Miterbe kann deshalb jederzeit gem. § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung verlangen. Die Miterben können aber auch einstimmig beschließen,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3. Begrifflichkeiten

Rz. 118 Eine Vielzahl der in § 13a Abs. 6 ErbStG aufgeführten Begriffe suggeriert eine Nähe zum Ertragsteuerrecht. Strittig ist jedoch, ob die ertragsteuerlichen Definitionen vollumfänglich zu übernehmen sind (Crezelius, DB 1994, 1584, 1587), ein spezielles erbschaftsteuerliches Begriffsverständnis besteht (Kobor, Auslegung im Erbschaftsteuergesetz, 113 ff.) oder eine vom ES...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Vergleich mit Ertragswertverfahren nach §§ 176 f. BewG

Rz. 36 Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 f. BewG unterscheidet sich stark vom Ertragswertverfahren für die Immobilienbewertung (§§ 184 bis 188 BewG). Beide Verfahren können zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Rz. 37 Praxis-Beispiel Ein Mietwohngrundstück befindet sich im Besitz einer GmbH (Fall 1). Die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.3 Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 182 Zudem ist die steuerliche Privilegierung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO geknüpft. § 14 AO stellt ab auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Rz. 183 Ob der Begriff des wirtschaftlichen G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Die Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

Rz. 1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Höhe der Freibeträge – Überblick

Rz. 7 Die Höhe des Freibetrags richtet sich zunächst danach, ob die Erwerbsfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen. Rz. 8 Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht hängt die Höhe des persönlichen Freibetrags i. d. R. von der Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I bis III i. S. d. §...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.1 Schuldensaldierung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen

Rz. 260 Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG ist die anteilige Schuldenverrechnung gem. § 13b Abs. 6 ErbStG von jungem Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs 7 S. 2 ErbStG genauso wie von jungen Finanzmitteln i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG gänzlich ausgeschlossen. Rz. 261 Die Einschränkung greift allerdings nicht in den Fällen des § 13b Abs. 3 ErbStG, wenn Gegenstände des ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.9 Unechte Realteilung

Rz. 198 Die aktuelle Rspr. des IV. Senats (DStR 2017, 1381 und 1376) unterscheidet zwischen einer echten Realteilung (Auflösung der MU = Aufgabe des Gewerbetriebs) und einer unechten Realteilung, bei der ein Mitunternehmer Teile des Gesellschaftsvermögens bei Fortbestehen der alten MU mitnimmt und somit seinen Mitunternehmeranteil aufgibt. Der frühere Unterschied zur Verwalt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Betriebsvermögen

Rz. 92 Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland besteht oder ein ständiger Vertreter gem. § 13 AO bestellt ist (hierzu s. BMF vom 15.07.1998, BStBl I 1998, 630). Rz. 93 Bei der Beurteilung gilt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Betriebsverm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Ermittlung des Kapitalwerts nach § 14 BewG

Rz. 12 Besteht der Erwerb von Todes wegen aus nicht steuerbaren Versorgungsbezügen, mindern diese i. H. ihres Kapitalwerts den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert ist nach § 14 BewG zu ermitteln (vgl. auch die entsprechende BewG-Kommentierung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen mit dem Vi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2)

Rz. 18 Zum inländischen Grundvermögen gehört das in der Bundesrepublik belegene Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) eines beschränkt Steuerpflichtigen. Zur Bestimmung des inländischen Grundvermögens finden die §§ 176 ff. BewG uneingeschränkt Anwendung. Hierunter fallen nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute bzw. sich im Zustand der Bebauung befindende Grundstücke, sonstige B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Überblick und Grundaussage des § 13b Abs. 4 S. 1 ErbStG

Rz. 110 Ab Mitte der 1990er-Jahre, d. h. mit dem Inkrafttreten der alten Begünstigungsregelung für Produktivvermögen (vgl. § 13a ErbStG a. F.), wurde im Rahmen der Nachfolgegestaltung immer wieder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, (nicht betriebsnotwendiges) Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsoption zu sog. gewillkürtem Betriebsvermögen umzugestalten. Immer schon bes...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.3. Verfügungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 267 Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.6 Einem inländischen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter (§ 121 Nr. 6)

Rz. 56 Zum Inlandsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insb. an diesen vermietet oder verpachtet werden. § 121 Nr. 6 BewG erfasst somit alle Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb dienen, jedoch einem Dritten, d.h. nicht dem Betriebsinhaber gehören; ansonsten wären sie be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Teilungsanordnung

Rz. 66 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer sog. Teilungsanordnung selbst Bestimmungen zur Erbauseinandersetzung zu treffen (s. § 2048 BGB). Eine solche Teilungsanordnung wirkt schuldrechtlich im Verhältnis der Erben untereinander, sie ändert jedoch nichts an der zunächst bestehenden gesamthänderischen Bindung des Nachlasses. Die Teilungsanordnung hat grds. eine dopp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungsbereich

Rz. 1 Das Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG ist relevant für die Ermittlung des Jahresertrages i. S. d. § 201 Abs. 2 BewG (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 3). Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BewG sowohl bei Personenunternehmen als auch bei KapG am Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert (s. R B 202 Abs. 1 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Zweck und Bedeutung der Vor- und Nacherbfolge

Rz. 4 Die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch eine mehrfache zeitlich hintereinander gereihte Erbeinsetzung seine Vermögensverhältnisse über längere Zeit hinaus zu regeln. Sie dienen damit der Erhaltung des Familienvermögens durch Bindung des zunächst zum Erben berufenen Vorerben (zu Besonderheiten i. R.d. HöfeO s. Harder/Wegman...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften als Eigentümer

Rz. 5 Ist Eigentümerin des Feststellungsgegenstands eine PersG oder KapG, kann die Gesellschaft selbst nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden. In Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung nach Auffassung der FinVerw vorra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Ableitung aus Verkäufen

Rz. 17 Der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BewG vorrangig aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten – derselben KapG, deren Anteil übergeht (BFH vom 14.10.1966, BStBl III 1967, 82) –, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen, abzuleiten. Die Anzahl der Verkäufe spielt dabei keine Rolle. Es kann...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Definition des Anwendungsbereichs

Rz. 20 Die sog. Verschonungsbedarfsprüfung steht nur für Erwerbe von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen zur Verfügung, die entweder zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR liegen (in dieser Zone besteht ein Wahlrecht, ob Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzungsmodell nach § 13c ErbStG angewendet werden soll) oder die oberhalb von 90 Mio. EUR liegen. Höhere Grenzen – b...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.1. Veräußerung von betrieblichem Vermögen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1)

Rz. 136 § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1 ErbStG erfasst die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder einen Anteil daran. Hierzu zählen auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese steuerrechtliche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Sockelbetrag von 15 %

Rz. 217 Ergibt sich nach Abzug der Schulden ein positiver Saldo bei den Finanzmitteln, bleibt davon ein 15 %iger Sockelbetrag von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen verschont. Nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil ist als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Als Bezugsgröße für den Sockelbetrag dient der gemeine Wert des Betriebsvermögens des Betriebs bzw. der Ges...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einspruch gegen den Steuerbescheid – Aussetzung der Vollziehung

Rz. 19 Ein Steuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer gegen einen Erben (Miterben) festgesetzt wird, wird mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger dem Erben gegenüber wirksam. Dies bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, innerhalb derer ein Einspruch möglich ist (§ 355 AO). Der Nachlasspfleger ist als gesetzli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 120 Die Steuerfolgen der beschränkten Steuerpflicht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Einzelnen sind folgende Unterschiede zu beachten: Rz. 121 Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sind bei der beschränkten Steuerpflicht Schulden und Lasten nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem mit dem der be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Durchführung der Stundung

Rz. 27 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG). Der erste Jahresbetrag ist zinslos zu gewähren und ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig. Die zinslose Stundung im ersten Jahr bezieht sich auf den gesamten Steuerbetrag und nicht nur auf das erste Siebtel (vgl. auch R...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.2 Irrtum über die Unentgeltlichkeit

Rz. 467 Da in subjektiver Hinsicht der Wille zur Unentgeltlichkeit der Vermögenshingabe vorliegen muss, ist erforderlich, dass der Zuwendende sich den Tatsachen, die die objektive Unentgeltlichkeit ausmachen, bewusst ist. Dies erfordert die Kenntnis, dass die Vermögenshingabe weder mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck rechtlich verknüpft ist noch der Erfüllu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.5 Einzelwirtschaftsgüter als Teilungsmassen

Rz. 183 Obwohl die frühere Bezugsnorm (§ 24 UmwStG) für die Einbringung steuerliche Funktionseinheiten voraussetzt, erstreckte der BFH im Urteil vom 01.12.1992, BStBl II 1994, 607 die Grundsätze der Realteilung auch auf Einzel-WG. Praxis-Beispiel Realteilung mit Einzel-WG Die Zielsetzung der Beteiligten E, F geht dahin, dem E die Einzel-WG – zusammen mit den Schulden – für des...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.8 Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen (§ 121 Nr. 8)

Rz. 69 Das steuerpflichtige Inlandsvermögen umfasst über § 121 Nr. 7 BewG hinaus auch Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung/Einlage als (typisch) stiller Gesellschafter sowie Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus partiarischen Darlehen, sofern der Schuldner bzw. der Geschäftsinhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, die Ges...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Ermittlung

Rz. 40 Anzuwenden sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen aus Kaufpreissammlungen abgeleiteten örtlichen Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG). Mit Urteil vom 18.09.2019 (II R 13/16, BStBl II 2020, 760) hatte der BFH entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbscha...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Öffentliches Interesse und Nutzbarmachung

Rz. 37 Der Grundvoraussetzung des Nachweises bezüglich des öffentlichen Interesses aufgrund der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft sowie der Nutzbarmachung zu Forschungszwecken oder zur Volksbildung kann i. d. R. durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde erbracht werden (z. B. in Baden-Württemberg nach der Verwaltungsreform zum 01.01.2005 vom...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Anfall auf den Erwerber

Rz. 36 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG muss die Erbschaftsteuer auf den Erwerber entfallen. Eine Anrechnung ist somit ohne weiteres zulässig, wenn der Erwerber unmittelbar Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Eine Anrechnung ist aber auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht selbst Steuerschuldner ist. Nicht notwendig ist außerdem, dass die Steuer unmittelbar durch den Erwerbe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Hinzurechnungen

Rz. 10 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG: Bei der Berechnung des vereinfachten Ertragswerts sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen dürfen sich nicht auf den vereinfachten Ertragswert auswirken. Hiervon betroffen sind beispielsweise auch die Sonderabschreibungen für ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.3 (Pflichtteils-)Erfüllungssurrogat: Grundstück

Rz. 294 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Geldbetrag, sondern mit einer Sache, insb. einem Grundstück, abgefunden wird, stellen sich zwei Fragen: Mit welchem Wert wird dieser Pflichtteilserwerb angesetzt: Nominal- oder Steuerwert? Mit welchem Wert wird die Pflichtteilsschuld beim Erben abgezogen? Rz. 295 Zu Frage 1: Bewertung des Erfüllungssurrogats...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3. Anwendung der Lohnsummenregelung

Rz. 44 Fand die Lohnsummenregelung nach alter Rechtslage erst ab 21 Beschäftigten Anwendung, kommt es seit dem ErbStRG 2016 bereits ab sechs Beschäftigten zur Lohnsummenprüfung, es sei denn, die Ausgangslohnsumme beträgt gem. § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ErbStG 0 EUR. Hat der übertragene Betrieb einschließlich eventueller Beteiligungen i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 11 bis 13 ErbSt...mehr