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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / a) Allgemeines

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 81

Die Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB XII ist brisant und kann sich bei der Gestaltung von Übergabeverträgen als "Beraterfalle" entpuppen. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, § 2 Abs. 1 SGB XII,[196] sollte im Hinblick auf §§ 93, 94 SGB XII stets im Auge behalten werden.

Überleitungsfähig (innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB) ist insbesondere der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB.[197] Hierbei ist es unerheblich, ob eine reine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter einer Auflage vorliegt.[198] Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Herausgabe wegen Notbedarfs gegeben ist, sei auf das Prüfungsschema in ZEV 2005, 102, 103 verwiesen.[199] Es ist daher bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass möglichst viele Gegenleistungen vereinbart werden, die den Schenkungswert mindern. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwischen verschiedenen Regressmöglichkeiten Wechselwirkungen bestehen können. Auf der einen Seite mindern viele Gegenleistungen den Wert der Schenkung, gleichzeitig besteht die Gefahr, dass auf diese zugegriffen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei Gleichstellungsgeldern an weichende Geschwister zur Abgeltung von deren Erb- und Pflichtteilsrechten um Schenkungen. Auf diese kann ebenfalls nach § 528 BGB zugegriffen werden, § 93 SGB XII.[200] Gemäß § 528 Abs. 2 BGB haftet bei mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Wurden mehrere Personen gleichzeitig beschenkt, besteht zwischen diesen eine gesamtschuldnerartige Beziehung. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass ein Beschenkter in Anspruch genommen wird, ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB besteht.[201] Dies führt dazu, dass ...

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