Rz. 64

Besteht der Erwerb zum Teil in Auslandsvermögen, für das eine Anrechnung in Betracht kommt, und im Übrigen in anderem Vermögen, ist die Anrechnung begrenzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG ist nur auf den Teil der inländischen Steuer möglich, der anteilig auf das ausländische Vermögen entfällt (s. § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Diese Begrenzung bewirkt, dass nur insoweit eine Steuerermäßigung erfolgt, wie auch tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt. Es soll nicht eine Ermäßigung der Steuerlast für den übrigen Erwerb eintreten.

 

Rz. 65

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.

 

Rz. 66

Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ergibt sich auch aus folgender Formel:

 

Rz. 67

Bei Anwendung dieser Verhältnisrechnung ist beim steuerpflichtigen Gesamtvermögen und auch beim steuerpflichtigen Auslandsvermögen vom Nettowert auszugehen, d. h. Verbindlichkeiten sind vor Anwendung dieser Verhältnisrechnung in Abzug zu bringen. Verbindlichkeiten, die einzelnen Vermögensgegenständen direkt zuordenbar sind, sind von der jeweiligen Vermögensposition in Abzug zu bringen. Verbindlichkeiten, die den Nachlass als Ganzes belasten, wie z. B. Pflichtteilsansprüche, sind von den einzelnen Vermögenspositionen anteilig zu kürzen. Freibeträge, insbesondere der persönliche Freibetrag, sind bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags jedoch nicht zu kürzen. Steuerfreie Vermögensgegenstände bleiben bei der Ermittlung außer Betracht, nicht jedoch Teilbefreiungen oder unter dem Verkehrswert liegende Bewertungen.

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erhält nach dem Tod seiner Tante T, ebenfalls mit Wohnsitz im Inland, vermächtnisweise ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 120.000 EUR und eine Immobilie im Ausland mit einem Steuerwert von 110.000 EUR. Er hat außerdem die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten i. H. v. 10.000 EUR zu übernehmen. Im Ausland wird für die Immobilie eine Erbschaftsteuer i. H. v. 30.000 EUR erhoben. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen vor.

Lösung:

Die Ermittlung der Steuerlast ergibt sich wie folgt:

Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich nach folgender Formel (s. Rn. 66):

Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist somit nicht in voller Höhe, sondern nur i. H. v. 18.182 EUR möglich. Im Übrigen geht eine Anrechnung ins Leere. Die im Inland festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:

 

Rz. 68–71

vorläufig frei

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