Rz. 35

[Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige nur Auslandsvermögen erhalten, so ist die Berechnung der anzurechnenden Steuer einfach, weil dann die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.Sollte die ausländische Steuer höher sein, beträgt die deutsche Steuer null .Ist die ausländische Steuer niedriger, wird der Differenzbetrag der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer geschuldet.[2]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Besteht beim Tod des inländischen Erblassers der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen i.S.d. deutschen ErbStG, weil der ausländische Staat über § 121 BewG hinaus weitere Vermögensgegenstände besteuert (z.B. in Spanien dessen Bankguthaben), dann wird der auf das Auslandsvermögen i.S. der Vorschrift entfallende Anteil der gesamten ausländischen Steuer nach dem Verhältnis ermittelt, in dem der Wert des Auslandsvermögens zum Wert des gesamten der ausländischen Steuer unterliegenden Erwerbs steht. Das bedeutet, dass die ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer nur auf den Teil der deutschen Steuer anrechenbar ist, der auf die ausländischen Vermögensgegenstände entfällt. Diese Regelung verstößt nicht gegen Europarecht, weil sie durch den Steuervorbehalt des Art. 58 EG (jetzt Art. 65 Abs. 1a AEUV) gedeckt ist.[4]

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Der Auslandserwerb ist vor Abzug der Steuer als Bruttoerwerb anzusetzen.[6] Die Bewertung des Auslandsvermögens nach ausländischem Recht ist unerheblich. Der Anrechnungshöchstbetrag bestimmt sich nach folgender Formel:

 

Rz. 38– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Das Gesamtvermögen ist als steuerpflichtiger Gesamterwerb auszulegen und nicht als Gesamtvermögen i.S.v. § 114 Abs. 1 BewG. Nachdem die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 34c EStG nach der Rechtsprechung des EuGH gegen Unionsrecht verstößt,[9] müssten nach Auffassung von Bachmann/Richter[10] auch die persönlichen Freibeträge (im Nenner der Formel) beim steuerpflichtigen Gesamtvermögen berücksichtigt werden.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Die vollen persönlichen Freibeträge bleiben jedoch nach h.M. sowohl beim Auslandsvermögen als auch beim Gesamtvermögen unberücksichtigt.[12] Beim Abzug der Schulden von Auslandsvermögen gilt § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbstG entsprechend.

 

Rz. 42

 

Beispiel

Der Inländer A hinterlässt seiner Ehefrau B Inlandsvermögen (Steuerwert 500.000 EUR) und Auslandsvermögen (Verkehrswert 200.000 EUR). Auf das Auslandsvermögen wurde eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer i.H.v. 20.000 EUR erhoben und bezahlt.

Anfallende deutsche Erbschaftsteuer bei B

 
Gesamterwerb (Inlandsvermögen und Auslandsvermögen) 700.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) 307.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 393.000 EUR
Steuer (§ 19 ErbStG, 15 %) 58.950 EUR

Anrechenbare ausländische Steuer

(Anrechnungshöchstbetragsformel = 58.950 EUR × 200.000 EUR : 700.000 EUR)
16.843 EUR
Festzusetzende Steuer (58.950 ./. 16.843) 42.107 EUR

Weitere 3 Beispiele in H E 21 ErbStH 2019.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Zur Anrechnung bei Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG s. § 14 ErbStG Rz. 64 sowie die Beispiele in H E 21 ErbStH 2019. Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen bildet nach dem Urteil des FG Köln vom 23.4.2009 das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerniveau eine absolute Grenze der Anrechnung ausländischer Steuer.[14] Das bedeutet, dass bei der Zusammenrechnung mehrerer ausländischer Erwerbe ausländische Schenkungsteuer nur bis zur Höhe der inländischen Schenkungsteuer angerechnet wird, die sich nach Abzug der auf die Vorerwerbe entfallenden Schenkungsteuer ergibt. Der BFH hat mit Urteil vom 7.9.2011[15] die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 23.4.2009 als unbegründet zurückgewiesen und darauf verzichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil er eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 und Art. 58 EG (jetzt Art. 63 und 65 AEUV) nicht zu erkennen vermochte, zumal der EuGH schon mit Urteil vom 12.2.2009[16] entschieden hatte, dass die Nichtanrechnnung nach § 21 ErbStG nicht gegen Europarecht verstößt (s.a. Rz. 59 ff.) Im Ausland gezahlte Schenkungsteuer ist demnach nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, wie sie auf den besteuerten Letzterwerb entfällt.

 

Rz. 44

 

Gestaltungstipp:

Das Anrechnungspotential der ausländischen Steuer lässt sich besser verwerten, wenn man statt einer Vielzahl kleinerer Schenkungen wenige größere, d.h. insb. den persönlichen Freibetrag überschreitende und daher zu einer Steuerfestsetzung führende Zuwendungen vornimmt.[17]

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Erstreckt sich das Auslandsvermögen auf mehrere ausländische Staaten, so sind die anrechenbaren Höchstbeträge der ausländischen Steuer für jeden Staat nach § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG besonders zu berechnen (sog. per country-limitation).[19] Bei einer drohenden Doppelbesteuerung oder Anrechnungsüberhängen sollte man vorsorglich schon eine Umstrukturierung des Vermögens in Erwägung ziehen. Kritisch zu dieser komplizierte...

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