Rz. 58

[Autor/Stand] § 21 Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwei Arten von Auslandsvermögen:

War der Erblasser (bzw. Schenker) Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG (s. § 121 BewG Rz. 680), ist der Auslandsvermögensbegriff enger gefasst (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Ob der Erwerber Inländer oder Ausländer ist, ist unerheblich. In diesem Fall gelten als Auslandsvermögen nur die Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, also nicht Kapitalvermögen (s. § 121 BewG Rz. 682).[2]

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 6.7.2005 hatte zuvor das FG München[4] die wegen eines Bankguthabens in Spanien erhobene spanische Erbschaftsteuer nicht nach EU-Recht für anrechenbar gehalten. Die Frage, ob diese Begrenzung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU verstößt, hatte der BFH daraufhin mit Beschluss v. 16.1.2008[5] dem EuGH vorgelegt. Zieht nämlich der ausländische Staat weitere Vermögensgegenstände als die in § 121 BewG genannten zur Besteuerung heran oder geht Vermögen des Inländers auf eine im Ausland wohnhafte Person über, die mit ihrem Erwerb im Ausland und im Inland zur Erbschaftsteuer herangezogen wird, so entsteht eine Doppelbelastung (s.a. § 121 BewG Rz. 683 ff.). Mit Urteil vom 12.2.2009[6] hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Laut EuGH haben die Mitgliedstaaten eine gewisse Autonomie bei der Ausgestaltung der Beseitigung der Doppelbesteuerung von Erbschaftsteuer. Sie sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem nach dem derzeitig geltenden Gemeinschaftsrecht an die verschiedenen Steuersysteme der anderen Mitgliedstaaten anzupassen.[7] Mit Urteil vom 19.6.2013 hat der BFH[8] seine Rechtsauffassung bestätigt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[9]

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Ein Abzug der ausländischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist auch nicht möglich, weil dem das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG entgegensteht (s. § 10 Rz. 256 und § 121 BewG Rz. 687). Eine solche Berücksichtigung würde nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz[11] dem Sinn und Zweck des § 21 ErbStG widersprechen, nach dem sich ausländische Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer auswirken sollen. Eine solche Ausnahme liegt z.B. vor bei Zahlung der US-amerikanischen Quellensteuer auf eine Versicherungsleistung, wenn in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. Lediglich wenn die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung führt, ist eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO geboten.[12]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] War der Erblasser (bzw. Schenker) nicht im Inland ansässig, der Erwerber aber Inländer (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG "in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1"), gelten alle Vermögensgegenstände im Ausland mit Ausnahme des Inlandsvermögens i.S. des § 121 BewG als Auslandsvermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) Dieser weite Vermögensbegriff erhöht den Anrechnungsbetrag (s. auch Rz. 35 und § 121 BewG Rz. 691).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[2] Siehe FG Düsseldorf v. 13.5.2009 – 4K155/08 Erb, ErbStB 2009, 241.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[4] FG München v. 6.7.2005 – 4 K 3290/0r (Rev. BFH II 45/05), EFG 2006, 59.
[6] EuGH v. 12.2.2009 – Rs. C-67/08 – Block, BFH/NV 2009, 677; a.A. Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG Rz. 15.1.
[7] Siehe auch FG BW v. 21.12.2011 – 7 K 1935/10 (Az. BFH II R 10/12), EFG 2012, 1290.
[8] BFH v. 19.6.2013 – II R 10/12, BStBl. II 2013, 746. Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt (Az. BVerfG: 1 BvR 2488/13).
[9] BVerfG v. 22.9.2015 – 1 BvR 2488/13.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[11] FG Rh.-Pf. v. 13.11.2013 – 2 K 1477/12 (Az. BFH: II R 51/14), EFG 2014, 2057 = ErbStB 2014, 334.
[12] BFH v. 19.6.2013 – II R 10/12, BStBl. II 2013, 716, s. auch ErbStB 2013, 271; s. auch Eisele in Kapp/Ebeling, ErbStG § 21 Rz. 16.1 und Rz. 25.1.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021

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