Rz. 255

[Autor/Stand] Steuerschulden des Erblassers (z.B. Erbschaftsteuer des Erblassers aus einem vorhergehenden Erbfall oder vorhergehender Schenkung) können jederzeit als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, nicht aber die eigene Erbschaftsteuer des Erben oder sonstiger Erwerber, weil es sich dabei bereits um eine Verwendung des Erwerbs handelt.[2] Der Vorerbe kann die Erbschaftsteuer nach § 20 Abs. 4 ErbStG abziehen (s. § 20 ErbStG Rz. 8). Wenn der Erwerber die Schenkung- oder Erbschaftsteuer eines Dritten zu tragen hat (s. Rz. 52), kann er sie als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[3]

 

Rz. 256

[Autor/Stand] Streitig war bisher, ob diese Abzugsbeschränkung auch für ausländische Erbschaftsteuerschulden des Erben oder Bedachten gilt[5] oder diese nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs abziehbar sind.[6] Letzteres jedoch wohl nur, wenn keine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG möglich ist[7] und nicht als Wahlrecht[8] zwischen einer Anrechnung oder einem Abzug von der Bemessungsgrundlage, die gelegentlich günstiger sein kann.[9] Die Frage, ob bei Nichtanrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer wegen des engeren Begriffs des Auslandsvermögens nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Betracht kommt, wie vom FG München[10] erwogen, oder ob § 21 ErbStG als abschließende Regelung anzusehen ist,[11] war ebenfalls streitig.

Mit Urteil v. 12.2.2009[12] hat der EuGH entschieden, dass die Nichtanrechnung nach § 21 ErbStG nicht gegen Europarecht verstößt (s. auch § 21 ErbStG Rz. 60). Das beklagte Finanzamt hatte stattdessen jedoch die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zugelassen.

Mit Urteil vom 19.6.2013 hat der BFH[13] entschieden, dass bei Fehlen eines DBA die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist (s. H E 10.11 ErbStH 2019). Zum einen stehe dem der Begriff des Auslandsvermögens entgegen (s. § 21 Abs. 2 ErbStG), zum anderen das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG.

Lediglich wenn die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung führt, kann nach BFH eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO geboten sein. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz[14] würde eine Berücksichtigung nichtanrechenbarer Steuern als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dem Sinn und Zweck des § 21 ErbStG widersprechen, nach dem sich ausländische Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer auswirken sollen.

 

Rz. 257

[Autor/Stand] Unstreitig können jedoch ausländische Steuern, die aus Anlass des Todes noch in der Person des Erblassers entstanden sind und deshalb nicht als anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer gelten, vom Erwerb abgezogen werden z.B. die kanadische capital gains tax[16] oder die vom Erwerber auf eine Versicherungsleistung in den USA gezahlte Quellensteuer (federal income tax withheld, s.a. § 21 ErbStG Rz. 31).[17]

 

Rz. 258

[Autor/Stand] Unabhängig von der Nichtabzugsfähigkeit der eigenen Erbschaftsteuer und der dogmatischen Begründung[19] lässt die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG), insbesondere der Steuerberatungskosten als Nachlassregulierungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, trotz der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab VZ 2006 zu (s. Rz. 126). Schuldzinsen für die Finanzierung sind keine Werbungskosten.[20] Ob auch diejenigen Steuerberatungskosten-und Rechtsberatungskosten zum Abzug zugelassen sind, die in einem sich an die Steuerfestsetzung für Zwecke der Einkommensteuer anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erben als Erwerber des Nachlasses getragen werden, hat der BFH in der Entscheidung vom 14.10.2020 – II R 30/19 ausdrücklich noch keine Stellung genommen[21]

 

Rz. 259

[Autor/Stand] Die Kosten, die für den Einsatz des Steuerberaters im Rechtsbehelfsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid entstehen, sind hingegen nicht abzugsfähig.[23] Streitig jedoch ist dies derzeit, falls es um berichtigte Steuererklärungen des Erblassers geht (s. Rz. 128).

Dem Abzugsverbot unterliegen auch diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die mit den gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen.[24]

 

Rz. 260

[Autor/Stand] Mit Einfügung von Satz 2 durch das Jahressteuergesetz 2020[26] hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Ersatzerbschaftsteuer bei Ermittlung deren Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden kann. Da es sich dabei nicht um einen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG handelt, andererseits jedoch die Familienstiftung Erwerber war, nämlich im Zeitpunkt ihrer Errichtung,[27] erfolgte diese ...

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