Revision eingelegt (BFH II R 51/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anrechnung einer US-amerikanischen "federal income tax withheld"

 

Leitsatz (amtlich)

Die vom Bezugsberechtigten für die Auszahlung der Todesfallsumme aus einer Lebensversicherung zu zahlende US-amerikanische Steuer ist weder bei der Erbschaftsteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

 

Normenkette

ErbStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 1b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 3b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen II R 51/14)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die vom inländischen Bedachten in den USA gezahlte Steuer in Form der "Federal Income tax withheld" bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Dem im Inland lebenden Kläger wurde von dem in B/USA ansässigen Lebensversicherungsunternehmen "Thrift Savings Plan" am 18. Februar 2009 mitgeteilt, dass ihm aus der Versicherung des am 4. Mai 2008 verstorbenen US-Amerikaner W (nachfolgend Erblasser genannt), wohnhaft in R/USA (Blatt 2 ErbSt-A), eine Todesfallsumme in Höhe von 462.724,36 US-Dollar auszuzahlen ist (Blatt 6 ErbSt-A). Von der Versicherungsleistung wurden im Hinblick auf den Bescheid des "Department of Treasury-Internal Revenue Service" Steuern in Höhe von 46.272,44 US-Dollar einbehalten 17 ErbSt-A). Im Steuerbescheid ist die einbehaltene Steuer mit "Federal income tax withheld" bezeichnet (Blatt 17 ErbSt-A).

Am 4. Mai 2008 lag der Umrechnungskurs des Dollars gegenüber dem Euro bei 0,646914 (Blatt 15 ErbSt-A). Zum Todestag des Erblassers betrug somit der Wert der Lebensversicherungsleistung umgerechnet bei 299.342,87 € (= 462.724,36 US-Dollar x 0,646914) und der Wert der amerikanischen Steuer umgerechnet bei 29.934,29 € (= 46.272,44 x 0,646914).

In seiner Erbschaftsteuererklärung vom 31. Mai 2010 (Blatt 2-10 ErbSt-A) gab der Kläger den Vermögenserwerb nach dem Erblasser mit einem umgerechneten Wert in Höhe von 293.300 € (Blatt 10 ErbSt-A) als Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter (Blatt 4 ErbSt-A) an und machte die in den USA einbehaltene Steuer mit einem umgerechneten Betrag in Höhe von 36.856 € als Anrechnungssteuer geltend (Blatt 10 ErbSt-A).

Abweichend hiervon ging der Beklagte im Erbschaftsteuerbescheid vom 14. Juni 2010 (Blatt 19/20 ErbSt-A) von einem Wert der Bereicherung in Höhe von 299.342,87 € aus und ließ die amerikanische Steuer mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der in den USA einbehaltenen Steuer um die Bundes-Einkommensteuer handeln würde, nicht zum Abzug zu. Die Erbschaftsteuer setzte er auf 77.930 € fest.

Seinen Einspruch vom 14. Juli 2010 (Blatt 30 ErbSt-A) begründete der Kläger damit, dass durch die fehlende Berücksichtigung der ausländischen Steuer bei der deutschen Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung vorliege, die nach § 21 ErbStG zu vermeiden sei, da die ausländische Steuer an den Erwerb von Todes wegen anknüpfe und pauschal in Höhe von 10% erhoben werde, weshalb sie der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen würde. Zumindest müsste die ausländische Steuer unter entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 26. April 1995 (II R 13/92, BStBl II 1995 Seite 540) zur kanadischen "capital gains tax" als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein (Blatt 43-46 ErbSt-A).

Nachdem die Oberfinanzdirektion in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2011 (Blatt 68-70 ErbSt-A) unter Auswertung der Kurzdarstellung der Besteuerung der Versicherungsleistung in der "Summary of the Thrift Savings Plan" (Blatt 71-90 ErbSt-A) die Ansicht vertrat, dass die "Federal income tax" der Sache nach eine Steuer sei, die auf bislang unversteuertem Einkommen zur Altersversorgung allein im Hinblick auf die Auszahlung erhoben werde, der deutschen Erbschaftsteuer also nicht entspreche und aus diesem Grunde weder nach § 21 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG - angerechnet, noch nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könnte, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. März 2012 im Kern aus folgenden Gründen zurück: Die einbehaltene Steuer unterfiele nicht dem DBA USA-Erb. Danach seien lediglich, die "Federal estate tax" sowie die von einzelnen Bundesstaaten erhobenen "Inheritance tax bzw. estate tax" auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Auch sei eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht möglich, da es sich nicht um eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer handeln würde. Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. April 1995 (a. a. O.) dazu ausgeführt, dass eine anrechenbare Steuer nur dann vorliege, wenn durch sie der Wert des Nachlassvermögens im Sinne einer auf die Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer, oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfasst werde. Diese Voraussetzungen erfülle die "Federal income tax" jedoch nicht. Die Erhebung der "Federal income tax" knüpfe nicht an den Erwerb von Todes wegen an. Vielmehr sei die Au...

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