Rz. 90

Zur Berechnung des Ablösebetrags ist im ersten Schritt der Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der Ablösung zu berechnen. Dies ist grundsätzlich der nächste Fälligkeitstermin. Die Berechnung des Kapitalwerts erfolgt nach den Vorschriften der §§ 13ff. BewG auf Basis der Lebenserwartung des Berechtigten im Zeitpunkt der Ablösung. Bei der Ermittlung des Ablösebetrags ist der Steuersatz anzuwenden, der für die Erhebung der Jahressteuer ermittelt wurde.

 

Rz. 91

Zu beachten ist, dass die spätere Ablösung im Vergleich zur Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert grundsätzlich zu einer höheren Belastung für den Steuerpflichtigen führt. Dies ergibt sich u. a. aus der steigenden Lebenserwartung und führt zu einer systemwidrigen Benachteiligung bei der Ablösung (kritisch hierzu Jülicher in T/G/J/G, § 23 Rn. 32).

 
Praxis-Beispiel

S hat beim Tod seines Vaters im Jahr 2010 im Wege eines Vermächtnisses das Recht auf Zahlung einer Rente auf Lebenszeit erworben. Der Jahreswert der Rente beträgt 55.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters ist S 58 Jahre alt. S entscheidet sich für die Jahressteuer. Es wird die Aufzehrungsmethode für den persönlichen Freibetrag angewandt. Nach Ablauf von zehn Jahren entscheidet sich S zur Ablösung der Steuer.

Lösung:

In den ersten sieben Jahren fällt keine Erbschaftsteuer an. Im Jahr 8 besteht noch ein Restfreibetrag von 15.000 EUR (400.000 EUR ./. [7 × 55.000 EUR]). Somit ist ein Betrag von 40.000 EUR steuerpflichtig (55.000 EUR ./. 15.000 EUR). Hierauf fällt eine Steuer von 6.000 EUR an (40.000 EUR × 15 %). Ab dem 9. Jahr beträgt die Jahressteuer 8.250 EUR (55.000 EUR × 15 %). Nach Ablauf von zehn Jahren wurden somit insgesamt 22.500 EUR entrichtet (6.000 EUR + 2 × 8.250 EUR).

Die Steuer auf die Ablösung ergibt sich wie folgt:

Die höhere Steuerbelastung ergibt sich zum einen daraus, dass S die Steuer später entrichtet hat als bei der Sofortversteuerung. Durch die Anwendung von Anlage 9 zu § 14 BewG wird die spätere Zahlung mit 5,5 % verzinst. Die Höherbelastung ergibt sich jedoch auch daraus, dass S im Zeitpunkt des Todes des Vaters eine Restlebenserwartung von 22 Jahren zugerechnet wird. Nach Ablauf von zehn Jahren liegt der Berechnung eine Restlebenserwartung von noch 15 Jahren zugrunde. Die Gesamtlebenserwartung hat sich in den zehn Jahren um drei Jahre verlängert.

 

Rz. 92–94

vorläufig frei

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