Rz. 19

Aus dem Bewertungsverfahren resultiert bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur das Erfordernis, auf jeder Ebene und für jede noch so geringwertige Beteiligung eine separate Bewertung vorzunehmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die gestaffelte Bewertung stets durchzuführen. Es ist immer auf der untersten Ebene mit der Bewertung anzufangen.

 

Rz. 20

Die Wertermittlung bei den einzelnen Beteiligungen kann sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch in einem allgemein anerkannten Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten Methode erfolgen. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Ob die Bewertung der Obergesellschaft im vereinfachten Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Beteiligungen an Untergesellschaften zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 199 Abs. 1 BewG), ist im Einzelfall zu entscheiden (R B 200 Abs. 3 Satz 5 bis 7 ErbStR).

 

Rz. 21

 

Beispiel:

Die Bewertung der Muttergesellschaft und der einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften erfolgt unabhängig voneinander in unterschiedlichen Verfahren.

 

Rz. 22

Die mit den Anteilen an einer KapG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden werden nicht gesondert berücksichtigt, da die mit diesen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen beim nachhaltigen Jahresertrag mindernd erfasst sind. Es erfolgt keine Hinzurechnung der Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG.

 

Rz. 23

Bei einer Beteiligung an einer PersG sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bereits über das Sonder-BV im Wert der Beteiligung enthalten (§ 97 Abs. 1a BewG), sodass insoweit keine Korrektur erfolgen muss. Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit anderen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG zu korrigieren (s. R B 200 Abs. 3 Satz 10, 11 ErbStR).

 

Rz. 24

Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich grds. nicht um eine Beteiligung i. S. d. § 200 Abs. 3 BewG. Die bei der steuerlichen Gewinnermittlung erfassten Erträge daraus sind grds.im Jahresertrag nach § 200 Abs. 1 BewG enthalten (s. R B 200 Abs. 3 Satz 12 ErbStR).

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