Rz. 21

Stirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG oder heiratet er innerhalb der Berichtigungsfrist des § 14 Abs. 2 BewG wieder und fallen aus diesem Grund die ihm auf Lebenszeit zustehenden wiederkehrenden Bezüge vorzeitig fort, kann auf Antrag der Erben eine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Grundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung ist beim Tod des überlebenden Ehegatten § 14 Abs. 2 BewG, ansonsten § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zusammen mit § 5 Abs. 2 BewG kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Versorgungsrente unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung steht und diese Bedingung eintritt. Bei der Änderung ist der Versorgungsfreibetrag dann nur um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge zu kürzen, der sich aus der tatsächlichen Laufzeit (§ 13 Abs. 1 BewG) des Bezugs ergibt.

 

Rz. 22

Nur die rechtskundigen oder gut beratenen Erben werden die Chance für eine günstigere Besteuerung nutzen können, da der vorzeitige Fortfall einer Versorgungsberechtigung nur auf Antrag erfolgt. Die Steuerersparnis kann erheblich sein.

 

Beispiel 1

Witwe W (55 Jahre alt) erbt im April 2021 von ihrem verstorbenen Ehemann 750.000 EUR Bargeld und aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags (Arbeitnehmerverhältnis) eine nicht steuerbare Versorgungsrente mit einem Jahreswert von 36.000 EUR, die unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung steht.

Lösung:

Der Erwerb der 750.000 EUR unterliegt der Erbschaftsteuer, die Versorgungsrente nicht. Der steuerpflichtige Erwerb ermittelt sich wie folgt:

Bargeld: 750.000 EUR ./. 500.000 EUR Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG = 250.000 EUR

Versorgungsrente: Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG i. H. v. 256.000 EUR ist um den Kapitalwert der nicht steuerbaren Versorgungsbezüge zu kürzen. Der Kürzungsbetrag berechnet sich wie folgt:

Kapitalwert der Pension:

36.000 EUR × 14,905 (§ 14 Abs. 1 BewG i. V. m. BMF vom 28.10.2020, BStBl I 2020, 1048) = 536.580 EUR. Durch die Höhe der Versorgungsrente wird der Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR aufgezehrt.

Der steuerpflichtige Erwerb beträgt somit 250.000 EUR. Die Steuer bei einem Steuersatz von 11 % beträgt = 27.500 EUR.

 

Beispiel 2

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch heiratet die Witwe drei Jahre nach dem Erwerb wieder.

Lösung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BewG führt die Wiederverheiratung zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Witwe einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Änderung wird nur der Kapitalwert der Versorgungsbezüge auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet, der sich aus der tatsächlichen Laufzeit ergibt. Der Vervielfältiger für die tatsächliche Laufzeit von drei Jahren beträgt 2,772 (Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG). Der Versorgungsfreibetrag ist demnach nur um 99.792 EUR (36.000 EUR × 2,772) zu kürzen und beträgt danach noch 156.208 EUR. Der abgerundete steuerpflichtige Erwerb beträgt nunmehr 93.700 EUR und die daraus resultierende ErbSt der Witwe beläuft sich bei einem Steuersatz von 11 % auf 10.307 EUR. Der Antrag der Witwe führt zu einer Steuerersparnis i. H. v. 17.193 EUR.

 

Rz. 23

vorläufig frei

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