Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Gesetzlich oder durch Satzung vorgeschriebene Rücklagen

Tz. 486 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits erwähnt (s Tz 466, 467), betrifft § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG nur die "anderen" Gewinnrücklagen iSd §§ 266 Abs 3 III 4, § 272 Abs 3 S 2 HGB, deren Bildung im Belieben der OG steht. Die Zuführung zu ges Rücklage ist nicht durch § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG eingeschränkt, so bereits der Ges-Wortlaut. Eine ges Rücklage ist bei der AG und S... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2.2 Gewinnabführungsvertrag nach ausländischem Recht liegt vor

Tz. 342 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Als Reaktion auf die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens seitens der EU-Kommission v 26.07.2019 (dazu s Tz 100) erkennt D nunmehr einen nach ausl Recht abgeschlossenen GAV unter folgenden Voraussetzungen an (s Vfg der OFD Ffm v 12.11.2019, DStR 2019, 2701 und v 09.07.2020, DB 2020, 1768): Zitat Die Regelungen des ausl GA... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.2 Gesetzliche Rücklage

Tz. 397 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der abzuführende Jahresüberschuss ist gem § 301 S 1 AktG um den Betrag zu vermindern, der nach § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist (s § 158 Abs 1 Nr 4 Buchst a AktG). Nach § 150 Abs 2 AktG hat eine AG (bzw eine SE) oder KGaA grds jährlich 5 % des Jahresüberschusses in die ges Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kap... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Mehrheit der Stimmrechte

Tz. 249 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Finanzielle Eingliederung bedeutet nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 KStG, dass der OT an der OG in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der OG zusteht. Hiernach ist zunächst Voraussetzung, dass der OT an der OG beteiligt ist. Die Stimmrechte müssen dem OT selbst zuzurechnen sein; die ... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Nach inländischem Handelsrecht abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag

Tz. 325 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gem § 291 Abs 1 AktG ist der GAV ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine SE, eine AG bzw eine KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (beliebiger Rechtsform) abzuführen. Während eine OG in der Rechtsform einer AG beim Abschluss eines Unternehmensvertrags zwingend die strengen Satzungsregelungen des AktG beacht... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Ermittlung der 10 %- bzw 30 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 10 Satz 2 bis 4 KStG

Tz. 20 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Die 10 %-Grenze in § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG stellt auf das Verhältnis der Einnahmen des Unternehmens aus den in § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 KStG nicht bezeichneten Tätigkeiten zu den gesamten Einnahmen ab. Nach dem Ges-Wortlaut der Befreiungsvorschrift wären die Einnahmen ohne USt maßgeblich (im Vergleich zB zu § 64 Abs 3 AO). Von der Fin-Verw werde... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Gewinnrücklagen iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG

Tz. 466 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG darf die OG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (s § 272 Abs 3 HGB) mit Ausnahme der ges Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtsch begründet ist. Hr-lich unterliegt die Rücklagenbildung bei der OG keinen Beschränkungen. Tz. 467 Stand: EL 1... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Der Freibetrag gilt für alle unbeschr und beschr – ggf partiell (s R 24 Abs 1 S 1 und 2 KStR 2022; hierzu s Tz 7) – stpfl Kö mit Ausnahme derjenigen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Anders ausgedrückt, steht er nicht zu Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, Gen iSd § 1 Abs 1 Nr 2 KStG, kst... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6 Vorübergehende Nichtanwendung des § 8c Abs 1a KStG, weil es sich um eine europarechtswidrige Beihilfe handelt

Tz. 360 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Durch Beschl v 26.01.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011, 2069) hatte die EU-KOM die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art 108 Abs 2 AEUV (s Schr der KOM v 24.02.2010, ABl EU C 90/8 v 08.04.2010); s dazu auch Schr des BMF... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Ausweislich der Überschrift zu § 31 KStG gehören zu den entspr anzuwendenden Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch die Vorschriften bzgl der St-Erklärungspflicht. Somit ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der KSt-Erklärung in entspr Anwendung des § 25 Abs 3 EStG unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen in § 5b E... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2.2 Die Begrenzungsregelung im Einzelnen

Tz. 736 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 10 und 11) ist bei der Ermittlung des fiktiv ausschüttbaren Gewinns der hr-liche Jahresüberschuss als Ausgangsgröße um solche Beträge zu bereinigen, die ohne Bestehen einer Organschaft bei einer Ausschüttung an den außenstehenden AE nicht zur Verfügung gestanden hätten. Danac... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Schädliche Vorgänge im Sinne des § 8c KStG

Tz. 243a Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach § 8a Abs 1 S 3 KStG, der durch das WachstumsBG an den geänderten § 8c KStG angepasst worden ist, gilt für den Zinsvortrag gem § 4h Abs 1 S 5 EStG der § 8c KStG entspr. Dh bei einem AE-Wechsel an einer Kö von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren geht der Zinsvortrag anteilig oder vollständig unter (wegen Einzelheiten s § 8c KStG Tz ... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Hilfskonstruktionen

Stiftungsmodelle: In Betracht kommen z.B. Stiftungsmodelle[4], bei denen eine oder mehrere Stiftungen die Unternehmensanteile halten. In Kombination mit einer Vereinbarung zur Förderung des Unternehmenszwecks kann die Bindung des Vermögens erreicht werden. "Veto-Share-Modell": Ein anderes Konzept ist das sog. "Veto-Share-Modell"[5]. Dabei wird die Vermögensbindung dadurch err... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 2. Keine Begrenzung beim Unternehmenszweck

Die neue Gesellschaftsform soll nicht auf bestimmte gemeinnützige oder nachhaltige Zwecke begrenzt sein. Die Rechtsform ist für jegliche unternehmerische Erwerbstätigkeiten offen. Es soll sich um reguläre am Markt tätige kapitalistisch ausgerichtete Unternehmen handeln, mit dem einzigen großen Unterschied, dass es keine Gesellschafter gibt, die einen Anspruch auf Auszahlung ei... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Zweck der Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG betrifft Familienstiftungen. Alle 30 Jahre unterliegt das gesamte Vermögen der Stiftung – als fiktiver Erbfall – der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an einen Vermögensübergang an. Dieser wird bei Familienstiftungen dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung zeitlich unbegrenzt fortbesteht und die Satzung ebenfa... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 1. Wesensmerkmal: Vermögensbindung

Kerngedanke ist die Bindung des Vermögens der Gesellschaft an das Unternehmen zur Verfolgung der Unternehmenszwecke. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind ausgeschlossen. Der gesamte Jahresüberschuss wird thesauriert und steht dem Unternehmen zur Verfolgung der in der Satzung festgelegten Zwecke zur Verfügung. Die Vermögensbindung soll dauerhaft sichergestellt sein –... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.3.1 Ermittlung nach dem Anteil am Nennkapital

Rz. 401 Gem. § 97 Abs. 1b S. 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital, d. h. dem Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft, zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag. Eine sachliche Begründung für die au... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 3. Kontrolle der Vermögensbindung

Die Einhaltung der Vermögensbindung muss durch ein externes Prüfsystem kontrolliert werden. Vorgesehen ist eine an dem System der Genossenschaften orientierte Kontrolle. Jede GmgV soll einem Prüfungsverband angehören, durch den regelmäßige Prüfungen der Vermögensbindung sowie Überprüfungen der Satzungen durchgeführt werden. Ausnahmen für regelmäßige Prüfungen sollen für solch... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / aa) Anerkennung als steuerbegünstigt/gemeinnützig

Unabdingbar für die steuerfreie Übertragung auf eine gemeinnützige/steuerbegünstigte Institution ist die körperschaftsteuerliche Anerkennung der Empfängerperson nach den Kriterien der §§ 51–68 AO als steuerbegünstigt im Zeitpunkt des Erwerbs. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das FA im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren durch Steuerbescheid bzw. Fre... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / aa) Erfüllung von steuerbegünstigten Zwecken im Ausland

Zuwendungen an ausländische Institutionen/Stiftungen können steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. c ErbStG). Dafür müssten die ausländischen Institutionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und der Staat, in dem der Zuwendungsempfänger belegen ist, Amtshilfe und Unterstütz... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / d) Erbe soll die gemeinnützige Stiftung errichten

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer per Auflage verpflichten, eine gemeinnützige Stiftung u. dgl. zu errichten (s. dazu u.a. v. Oertzen/Lindermann, Die vermächtnisweise Stiftungserrichtung von Todes wegen, ZEV 2023, 803). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt der Stiftung vom Erblasser zugewendet auch das, was sie infolge Vollziehung einer vom Erb... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / a) Allgemeines

Von Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 52 bis 54 AO dienen (§ 13 Abs. 1 ... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / c) Vererbung/Zuwendung an eine noch zu errichtende Stiftung

Steuerfreie Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften können in der Weise erreicht werden, dass der Erblasser per Testament z.B. eine Stiftung als Erbe oder sonst Bedachte einsetzt, die dann noch errichtet werden muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG = Erwerb vom Erblasser). Hierbei ist Einiges zu beachten (Metz, Der praktische Fall der Stiftung von Todes wegen, ZErb 2025, 128). D... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / e) Nicht rechtsfähige Stiftung

Der potentielle Erblasser kann Vermögen an Erben, sonst Bedachte oder Dritte mit der Maßgabe zuwenden, bestimmtes Vermögen zu einem von ihm zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zu nutzen/zu verwalten (ebenso ein Schenker durch Schenkung unter Auflage), z.B. Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge. Dies kann auch im Wege der Errichtung einer unselbständigen Stiftung erfol... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.2 Begriff der Entschädigung

Rz. 12 Der Begriff der "Entschädigung" wird im Gesetz nicht definiert. Die Rspr. versteht darunter, dass die Ersatzleistung unmittelbar durch den Verlust steuerpflichtiger Einnahmen bedingt ist, mit denen der Stpfl. rechnen konnte; Entschädigungen sind Zahlungen zum Ausgleich von Schäden infolge einer eingetretenen oder zu erwartenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Stp... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2 Risikoorientierter Prüfungsansatz

Rz. 154 Die deutsche Aufsicht kann den Prüfern nicht konkret vorschreiben, wie sie ihrer Tätigkeit nachkommen sollen. Sie hat dennoch die Kritik an der Prüfungspraxis aufgegriffen und zum wiederholten Male mit bemerkenswerter Deutlichkeit auf die Notwendigkeit risikoorientierter Prüfungshandlungen hingewiesen.[1] Nicht zuletzt deshalb wurde die Notwendigkeit risikoori­entier... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 MaRisk als Rechtsverordnung

Rz. 197 Angesichts der anhaltenden Diskussion über den Rechtscharakter der MaRisk gibt es durchaus Überlegungen des deutschen Gesetzgebers, das Rundschreiben auf die Ebene einer Rechtsverordnung zu heben. Die MaRisk würden dann unter den in § 4 Abs. 3 SSM-Verordnung genannten Begriff "nationale Rechtsvorschrift" fallen und wären von der EZB in Bezug auf die bedeutenden Insti... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 3.1 Aufbauorganisation

Rz. 1 Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Immobiliengeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung. Rz. 2 Die Entscheidung, ein Immobiliengeschäft einzugehen, erfordert zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Vorschriften zur Bes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Zwei-Voten-Prinzip und Rolle der Marktfolge (Tz. 2)

Rz. 21 2 Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Kreditengagements erfordert eine Kreditentscheidung zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb e... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Vorabausschüttung

Rn. 211 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Gewinnanteile beruhen idR auf offenen Gewinnausschüttungen aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Dazu zählen auch sog Vorabausschüttungen, dh Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den zu erwartenden Gewinn eines Wj (BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; BFH v 14.1... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 11. Gewinnausschüttung ausländischer Gesellschaften

Rn. 241b Stand: EL 189 – ET: 06/2026 § 20 Abs 1 Nr 1 EStG erfasst auch Bezüge aus der Beteiligung an ausländischen Gesellschaften, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH im Wesentlichen entspricht (BFH v 20.10.2010, I R 117/08, BStBl II 2022, 254). Hierfür kommt es auf einen sog Typenvergleich an. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Berichtspflichten als Indizien zur Mängelkategorisierung

Rz. 10 Als Indizien zur Unterscheidung zwischen unterschiedlich relevanten Mängeln können die verschiedenen Informationsadressaten und die zeitliche Abfolge der Berichtspflichten herangezogen werden. Je schneller Feststellungen an die gesamte Geschäftsleitung zu geben sind, desto bedeutender sind sie im Regelfall für das Institut. Eine herausgehobene Berichtspflicht könnte s... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 5 Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 KWG sind Geschäftsleiter im Sinne des KWG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Institutes oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen wurden. Durch die Bezugnahm... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4 Investmentvermögen und alternative Investmentfonds

Rz. 33 Beim Finanzierungsleasing und bei der Anlageverwaltung geht es jeweils um Geschäfte außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Unter dem "Investmentvermögen" im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB wird jeder "Organismus für gemeinsame Anlagen" verstanden, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.1 Einordnung und Bedeutung von Spezialfonds

Rz. 28 Wesentliche Gründe für Geschäfte mit Investmentfonds, deren Volumina seit einigen Jahren stetig steigen, sind handels- oder steuerrechtliche Anreize, die Nutzung von externem Know-how (wissensbasierte Anreize) oder die Erweiterung der Investitionspalette eines Institutes. Unterschieden wird vor allem zwischen Aktien-, Renten- und Immobilienfonds bzw. Mischformen. Seit... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 98 Die Aufgaben der Risikocontrolling-Funktion beschränken sich nicht auf die in den MaRisk enthaltenen Verantwortlichkeiten. Nach § 2 Abs. 11 InstitutsVergV ist die Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Institutsvergütungsverordnung einzustufen. Die Institutsvergütungsverordnung weist den Kontrolleinheiten an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeite... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 1.1 Funktionstrennung und Votierung

Rz. 1 Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung. Bei sehr kleinen Instituten kann auf die Votierung der beiden Bereiche verzichtet werden, wenn die Geschäftsleitung in die Vergabe risikorelevanter Kredite unmittelb... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsorgans nach § 25d KWG

Rz. 35 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden zum 1. Januar 2014 die Anforderungen an die Aufsichtsorgane der Institute grundlegend neu geregelt (§ 25d KWG) und dabei deutlich erweitert.[1] Die sehr umfangreichen Regelungen dienen der Stärkung der internen Governance-Strukturen und gehen zum großen Teil auf Vorgaben der CRD IV[2] sowie Leitlinien der EBA[3] bzw. ihres Vorgän... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.7.1 Berücksichtigung von Risikokonzentrationen

Rz. 193 Bei der Festlegung und Anpassung der Risikostrategien sind auch Risikokonzentrationen zu berücksichtigen. Hierzu gehören zunächst Risikopositionen gegenüber Einzeladressen, die allein aufgrund ihrer Größe eine Risikokonzentration darstellen (Klumpenrisiko). Die schiere Größe einer einzelnen Adresse ist jedoch nicht der einzige Risikotreiber (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuteru... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Dividende

Rn. 220 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Grds gewährt jede Aktie eine Stimme, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind jedoch möglich, Mehrstimmrechtsaktien aber unzulässig. Die Aktien können unterschiedliche Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Die Verwendung des Jahresüberschusses ist... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen

Rn. 742 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Der Zusatz in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, dass die Leistungen "Gewinnausschüttungen iSd Nr 1 wirtschaftlich vergleichbar" sein müssen, ist erst durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) eingeführt worden. Die ursprüngliche Fassung durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sah diese Einschränkung noch nicht vor. Nach der Gesetzes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Inhalt und Umfang des Auskunftsrechtes

Rz. 52 Die Institute haben im Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Auskunftsrechtes weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis setzen viele Institute dabei weniger auf formale Vorschriften als vielmehr auf das allgemeine Verständnis für eine gute Governance. Es erscheint jedoch ratsam, in den Richtlinien oder Geschäftsordnungen der Beteiligten (Geschäftsleitung, Au... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften

Rz. 22 Grundsätzlich wird im Kreditgeschäft eine klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung gefordert (→ BTO 1.1 Tz. 1). Hintergrund für diese Funktionstrennung ist das Erfordernis eines "institutionalisierten Vier-Augen-Prinzips" bzw. "Zwei-Voten-Prinzips" im risikorelevanten Kreditgeschäft, um i... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen

Rz. 93 Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Institutes i. S. v. § 290 HGB als Immobiliengeschäft des Institutes, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. § 290 ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 500 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 BA sind die durch die selbstständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, dh, soweit sie mit dieser Tätigkeit in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 4 EStG; BFH BStBl II 2000, 670; BFH BStBl II 2021, 14; BFH/NV 2002, 188; BFH/NV 2002 2003, 1576). Erforderlich ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer in... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 167 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bericht des Aufsichtsrats

Rz. 81 Eine Offenlegungspflicht für den Bericht des Aufsichtsrats[1] gibt es nur, wenn dieses Gremium zwingend zu bilden ist. Fehlt es – wie regelmäßig bei KapCoGes – an einem solchen Organ, besteht keine Offenlegungspflicht. Zu einer freiwilligen Bildung eines solchen Organs s. Rz. 83. Rz. 82 Unerheblich ist, aufgrund welcher Regelungen ein Aufsichtsrat errichtet wird, wenn ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Lagebericht

Rz. 79 Der Inhalt des Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB. Der Lagebericht ist vollständig offenzulegen, d. h. ggf. künftig auch inklusive eines Nachhaltigkeitsberichts, soweit eine Verpflichtung zur Erstellung besteht (Rz. 215 ff.). Kleine KapG (einschl. KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB und seit dem BilRUG entsprechende Genossenschaften) und gleichgestellte Personenhandels... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk des Abschlussprüfers ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inw... mehr