Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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§ 57 Zivilprozessrecht / cc) Weitere parteifähige Zusammenschlüsse

Rz. 96 Des Weiteren sind Gewerkschaften als parteifähig gem. § 10 S. 1 ArbGG vor den Arbeitsgerichten, aber nach der Rechtsprechung[88] auch vor den Zivilgerichten anzusehen. Dies gilt auch für ihre Unterorganisationen, wie Bezirks- oder Kreisverbände, soweit sie eine körperschaftliche Verfassung haben und eigenständig tätig sind.[89] Ebenfalls sind politische Parteien und ih...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Vertretung

Rz. 79 Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, § 78 Abs. 1 S. 1 AktG.[89] Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar, insbesondere bleibt sie auch vom Unternehmensgegenstand und von statutarischen Zustimmungsvorbehalten zugunsten des Aufsichtsrats unberührt.[90] Nach § 78 Abs. 2 S. 1 AktG vertreten m...mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Gründer

Rz. 17 Die Gründer stellen die Satzung fest und übernehmen die Aktien der Gesellschaft, die damit errichtet ist, §§ 2, 29 AktG. Wer keine Aktie zeichnet, ist kein Gründer und kann an der Errichtung der Gesellschaft nicht teilnehmen. Gründer können natürliche und juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland sein, außerdem alle Personenhandelsgesellschaften. Auch die Gese...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Auflösungsgründe

Rz. 346 Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags [1359] oder der Ver...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Betriebsführungsvertrag

Rz. 29 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.5: Betriebsführungsvertrag Betriebsführungsvertrag zwischen der X AG, vertreten durch ihren Vorstand und der Y AG, vertreten durch ihren Vorstand. § 1 Vertragsgegenstandmehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / A. Einleitung Umwandlungsverfahren

Rz. 1 Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen d...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Innere Ordnung

Rz. 94 §§ 107 bis 110 AktG enthalten Regeln über die innere Ordnung des Aufsichtsrats, namentlich zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters, über Sitzungen und Beschlussfassungen und über die Bildung von Ausschüssen.[121] Einzelheiten werden regelmäßig in der Satzung und darüber hinaus ergänzend in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestimmt, über deren Erla...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Grundsatz: Vererblichkeit

Rz. 206 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[880] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei dieser[881] ist der GmbH-Anteil f...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung

Rz. 237 Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.[966] Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen.[967] Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist m.E....mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / VIII. Sachmängelhaftung

Rz. 24 Bei dem Verkauf fertig gestellter Neubauten (kein Bauträgervertrag) stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht. Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur plädierte auch nach der Angleichung der Verjährungsfristen (438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BGB) für die Anwendbarkeit von Werkrecht. Der BGH[18] entschied sich jedenfalls im Fall von e...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Muster: Formwechselbeschluss

Rz. 75 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.20: Formwechselbeschluss UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute: 1. Frau/Herr Steuerberater/in, Rech...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XIV. Muster: Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister

Rz. 43 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.10: Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister An das Amtsgericht Mannheim – Handelsregister – _________________________ Betr.: Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim Als Gründer, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats melden wir die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellsc...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / a) Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Rz. 84 Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Steuerbegünstigte Stiftungen (siehe Rdn 85 ff.), die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, sind im Gegensatz dazu nach de...mehr

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§ 1 Aktienrecht / d) Vorratsgründung

Rz. 14 Die Gründung einer Aktiengesellschaft auf Vorrat, die als bloßer Mantel zur Eintragung gelangt und nach dem Willen der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Geschäftsbetrieb aufnehmen soll, hat der BGH[11] anerkannt. Zulässig ist die Vorratsgründung aber nur dann, wenn sie offen erfolgt, indem der Unternehmensgegenstand etwa lautet: "Gegenstand des Unternehmen...mehr

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§ 1 Aktienrecht / c) KGaA-Hauptversammlung

Rz. 150 Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kommanditaktionäre, die ihre Rechte als Gesellschafter wie die Aktionäre einer AG grundsätzlich nur in der Hauptversammlung wahrnehmen. Wesentliche Kompetenzen der Hauptversammlung sind in § 119 AktG aufgeführt. Daneben finden sich verteilt über das Aktiengesetz weitere Zuständigkeitsregelungen. Hinzu kommt § 286 Abs. 1 Ak...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / b) Praxishinweise

Rz. 76 Die Praxis der einzelnen Landesstiftungsbehörden bei der Anerkennung von unternehmensverbundenen Familienstiftungen war vor den grundlegenden Reformen des Stiftungsrechts in den letzten Jahrzehnten noch in hohem Maße unterschiedlich und oft bedenklich,[93] was angesichts der relativ wenigen Stiftungsgestaltungen in der Praxis allerdings auch kaum überraschen konnte. E...mehr

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§ 14 Europarecht / 3. Ablauf der mündlichen Verhandlung

Rz. 52 In der Regel gliedert sich die mündliche Verhandlung vor dem EuGH in drei Teile: mündliche Ausführungen, Fragen, Erwiderung.[84] Vor der mündlichen Verhandlung werden die Prozessbeteiligten zu einer kurzen Vorbesprechung in das Beratungszimmer des Gerichts gebeten. Hier geht es im Wesentlichen um die Festlegung der Reihenfolge der Plädoyers sowie um die dafür beanspru...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Dauer der Bestellung, Abberufung, Amtsniederlegung

Rz. 111 Die Gesellschafter[386] können die Bestellung befristen.[387] Sie können gem. § 38 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführer [388] als Organ grundsätzlich jederzeit abberufen (anderer Begriff: widerrufen)[389] – unbeschadet eventueller vertraglicher (Entschädigungs-)Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag; sog. Koppelung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag kann vertragl...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB)

Rz. 67 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.3: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB) An das Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn X-GmbH, Köln; Z-S.A., Brüssel; Anteilserwerb an der Y-GmbH, Frankfurt; Anmeldung nach § 39 GWB Namens und in Vollmacht der X-GmbH, der Z-S.A. und der weiteren Zusammenschlussbeteiligten melden wir n...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 9. Ersatzformen

Rz. 130 Nicht jedem potentiellen Stifter liegt tatsächlich die selbstständige Stiftung als Rechtsform.[154] In der Praxis wird die Bezeichnung "Stiftung" in der Tat nicht nur für Stiftungen im eigentlichen Sinne verwandt, sondern auch für Vereine oder die GmbH.[155]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Beendigung der Liquidation

Rz. 352 Sobald die Liquidation beendet ist und die Liquidatoren die Schlussrechnung gelegt haben, haben sie gem. § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1393] Dieses prüft, ob die Abwicklung tatsächlich beendet ist, und trägt das Erlöschen ein.[1394] Nach Abwicklungsende sind die "Bücher und Schriften" der GmbH gem...mehr

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§ 19 Handelsrecht / V. Muster: Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 19.4: Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft Amtsgericht Frankfurt – Handelsregister – Kansas Instruments Overseas Services Corporation (KIOSC) Eintragung einer Zweigniederlassung Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir, die unterzeichnenden sämtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Verschmelzungsvertrag

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.1: Verschmelzungsvertrag UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute: _________________________ – dem Not...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Kompetenzen

Rz. 103 Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre; diese üben nach § 118 Abs. 1 S. 1 AktG ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich, also soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in der Hauptversammlung aus. Unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG und einer darauf beruhenden Satzungsbestimmung können die Aktionäre auch online a...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Beendigung der Sonderregelungen durch Kapitalerhöhung

Rz. 93 Nach einer Kapitalerhöhung mindestens auf den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) gelten gem. § 5a Abs. 5 GmbHG die Sonderregeln von § 5a Abs. 1–4 GmbHG nicht mehr.[311] Eine solche Kapitalerhöhung ist nach der gesetzlichen Konzeption vor allem durch die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG durch Kapitalerhöhung aus Gesellscha...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Ausgliederungsbeschluss

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.7: Ausgliederungsbeschluss UVZ-Nr.: _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erscheint heute: _________________________, geb. am _...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 2. Regelungen im BGB

Rz. 23 Der Bundesgesetzgeber wirkt nicht nur über das BGB, sondern auch maßgeblich über das Steuerrecht auf Stiftungen ein. In den Ländern finden sich zudem jeweils Landesstiftungsgesetze, die inzwischen für das materielle Stiftungsrecht eine eher untergeordnete Rolle spielen, da dessen Schwerpunkt aufgrund der Reformen der Jahre 2002 und 2023 in die §§ 80 ff. BGB verlagert ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VI. Muster: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH

Rz. 30 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.8: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH Amtsgericht – Handelsregister – _________________________ Zum Handelsregister B melden wir zur Eintragung an die Firma _________________________ GmbH. Wir überreichen als Anlagen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Unwiderlegbare Vermutung: Gesellschafter nur die in Gesellschafterliste eingetragene Person

Rz. 177 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt[789] im Verhältnis zur GmbH "im Falle einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung" als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.[790] Die Vermutung ist nach wohl h.M. unwiderleglich.[791] Sie tritt erst mit de...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Abspaltung

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§ 17 GmbH-Recht / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 30 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[122] Dem...mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) KGaA-Aufsichtsrat

Rz. 149 Bei der KGaA ist nach § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 95 ff. AktG zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Dem Aufsichtsrat kommen die Überwachungskompetenz nach § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG und die Informationsrechte nach § 90 AktG zu. Der Aufsichtsrat hat keine Personalkompetenz entsprechend § 84 AktG, keine Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordn...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / III. Checkliste: Betriebsführungsvertrag

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§ 9 Öffentliches Baurecht / d) Schranken

Rz. 38 § 11 BauGB sowie die zur bisherigen Rechtspraxis der städtebaulichen Verträge ergangene Rechtsprechung setzen dem Abschluss städtebaulicher Verträge Schranken in verschiedener Hinsicht. Dies sind:mehr

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§ 9 Öffentliches Baurecht / 5. Stellplatzablöseverträge

Rz. 51 Die Zulässigkeit von sog. Stellplatzablöseverträgen ist schon seit langem anerkannt.[50] Sie sind nunmehr in den Landesbauordnungen positivrechtlich geregelt.[51] Sowohl Stellplatzschlüssel und damit Ausgangspunkt der Ablöseverpflichtung als auch Höhe der Ablösebeträge werden von den Gemeinden in Satzungen oder Verwaltungsrichtlinien geregelt. Zu beachten ist dabei, da...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Falsche Gesetzesanwendung

Rz. 224 Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Sat...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / 1. Muster: Richtlinie zum Datenschutz

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.1: Richtlinie zum Datenschutz Organisationsanweisung Datenschutz der _________________________ [Firma, Rechtsform] Adressat: _________________________ Datum: _________________________ Datenschutzrichtlinie der _________________________ – Organisationsanweisung Datenschutz Änderungshistoriemehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / I. Voraussetzungen, Inhalt, Form und Wirkungen

Rz. 7 Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Der Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung hat daher grundlegende Bedeutung für das Schiedsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann der Sc...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / 3. Kein Anwendungsausschluss, § 310 BGB

Rz. 12 Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ist entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung (s. Rdn 2 ff.) entgegen der gesetzlichen Überschrift des § 310 BGB nicht positiv abgegrenzt, sondern negativ: § 310 BGB beschreibt Einschränkungen und Erweiterungen des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs. Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, ist der Anwendungsbere...mehr

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§ 9 Öffentliches Baurecht / IV. Muster: Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB

Rz. 55 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.7: Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB Zwischen der Stadt _________________________, vertreten durch den Bürgermeister – nachfolgend "Stadt" genannt – und Fa. _________________________ – nachfolgend "Investor" genannt – wird folgender städtebaulicher Vertrag geschlossen: Präambel Der Investor ist Eigentümer der in...mehr

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§ 9 Öffentliches Baurecht / 2. Planungsermessen/Planungsgrenzen

Rz. 17 Die Bebauungspläne sind in eigener Verantwortung der Gemeinden aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Diesem Planungsrecht der Gemeinde entspricht eine Planungspflicht,[27] sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ein Bebauungsplan ist z.B. dann aufzustellen, wenn Baumaßnahmen geplant sind, die die städtebaulich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kündigungsschutz / 4.11 Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist am 29.12.2004 in Kraft getreten. Die Europäische Gesellschaft (societas europaea = SE) ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) unterscheidet ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Beiziehung von Berate... / 2 Wer darf Berater sein?

Der hinzugezogene Beistand kann Rechtsanwalt, Unternehmensberater, Branchenspezialist oder auch nur ein "väterlicher" Freund sein. Die Auswahl hängt von der Situation und dem Bedarf ab, auch ist zu fragen, welcher Beistand am ehesten mit den Mitgesellschaftern umgehen kann. Achtung Grenzen durch den Gesellschaftsvertrag beachten Häufig begrenzt die Satzung (= Gesellschaftsvert...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Beiziehung von Berate... / 3.3 Vertretung

Als dritte Stufe schließlich kommt eine vollständige Vertretung des Gesellschafters durch den Dritten in Betracht. Dann liegt keine Beiziehung mehr, sondern eine sog. Vertretung vor. Dort redet dann in der Gesellschafterversammlung nicht mehr der Gesellschafter, sondern sein Vertreter für ihn. Eine Vertretung des Gesellschafters ist im GmbH-Recht in § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrüc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Beiziehung von Berate... / 1 Wann ist externer Rat gefragt?

Benötigt ein Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung externen Rat, so kann dies unterschiedliche Gründe haben: Der Gesellschafter könnte den Anteil kürzlich geerbt haben und über keinerlei Kenntnisse über die Branche oder Interna der Firma verfügen, sodass er in der Gesellschafterversammlung hilflos den übrigen Gesellschaftern und deren Strategie ausgeliefert ist. ...mehr