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Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht (AO-StB 2025 ... / 4. §§ 59, 60, 61 AO – Vereinbarkeit mit Europarecht – Spendenabzug an eine gemeinnützige italienische Stiftung

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Nach dem entschiedenen Sachverhalt waren der Zweck und die Vermögensbindung einer in Italien ansässigen Stiftung nicht entsprechend § 59 i.V.m. § 53 AO bzw. § 61 Abs. 1 AO i.V.m. § 55 Abs. Nr. 4 S. 1 AO geregelt, weshalb nach deutschem Recht Zuwendungen an die Stiftung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG berücksichtigungsfähig waren. Daher hatte das Gericht sich mit der Vereinbarkeit der §§ 59 bis 61 AO mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu befassen. Es hat diese bejaht. Zwar seien nach Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten. Diese lägen vor, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Personen gelten, die Gewährung eines Steuervorteils an Voraussetzungen knüpfen, die ihrer Art nach nur für inländische Steuerpflichtige erfüllbar sind (zuletzt z.B. EuGH v. 7.4.2022 – C-342/20, HFR 2022, 589).

Dies sei hier nicht der Fall Denn die formellen Anforderungen der §§ 59 bis 61 AO seien grundsätzlich auch für Körperschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllbar. Falls derartige Körperschaften auch Spenden aus Deutschland empfangen und den in Deutschland ansässigen Spendern den steuerlichen Spendenabzug ermöglichen wollten, stünde es Ihnen frei, die von ihr verfolgten gemeinnützigen Zwecke, ihre Satzung und ihre tatsächliche Geschäftsführung in entsprechender Weise an den deutschen gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Zwar könnte dies mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Die Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet den deutschen Gesetzgeber aber nicht, ausländische Körperschaften von dem Verwaltungsaufwand zu entlasten, der in derselben Form auch inländische gemeinnützige Körperschaften treffe.

Für nicht entscheidend hat das Gericht es gehalten, dass die Klägerin deshal...

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