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Gemeinnütziges Wohnen nach der Neuregelung durch das JSt ... / 5. Belegung mit Mietern, die die Kriterien nach Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr erfüllen

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Das Gesetz bestimmt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter, die von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO verlangt werden, nur zu Beginn des Mietverhältnisses vorliegen müssen. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird ausdrücklich in Kauf genommen, dass sich im Lauf der Zeit eine Unterstützung von Personen ergibt, die die Kriterien der – bereits erweiterten – Hilfebedürftigkeit nicht mehr erfüllen. Angeführt wird dafür, dass das Mietrecht für eine solche Entwicklung – Besserung der finanziellen Verhältnisse beim Mieter – keinen Kündigungsgrund vorsehe. Man wolle auch nicht, dass die Gemeinnützigkeit der vermietenden Körperschaft dadurch gefährdet werde, dass sich die Finanzkraft des Mieters verbessere, denn darauf habe die Körperschaft keinen Einfluss (BT-Drucks. 20/12780, 166 f.).

Damit wird ein entscheidendes Kriterium des gesamten Gemeinnützigkeitsrechts über Bord geworfen. In den Fällen, in denen es im Laufe der Zeit zu einer Unterstützung von Personen kommt, an die nicht hätte vermietet werden dürfen, wird der Grundsatz missachtet, dass, sowohl bei gemeinnützigen als auch bei mildtätigen Körperschaften deren Satzungszweck immer durchgehend erfüllt werden muss.

Dies ergibt sich deutlich aus den Regeln über die Geschäftsführung einer steuerbegünstigten Körperschaft, §§ 59, 60 Abs. 2 AO. Wenn man es genau nimmt, dürfte eine Satzung, die eine künftige Fehlbelegung nicht ausschließt, nicht einmal die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AO erfüllen.

Auch Einzelregelungen greifen diesen Grundsatz, dass der Satzungszweck immer ununterbrochen erfüllt werden muss, auf. § 53 Nr. 3 AO regelt die Hilfe für Personen, die durch eine Katastrophe in eine Notlage geraten sind. Diese Hilfe wird ausdrücklich auch zeitlich begrenzt. Fehlt es an einer Not...

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