Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 8
Stand: EL 146 – ET: 12/2025
Steuerbegünstigte Körperschaften werden – wenn sie nicht wegen umfangreicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigungen partiell steuerpflichtig sind – im Allgemeinen nur in einem dreijährigen Turnus geprüft. D.h. wenn eine steuerbegünstigte Einrichtung keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) unterhält, bzw. wenn die (Brutto-)Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Freigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen, braucht diese nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abzugeben (AEAO zu § 59 AO TZ 7, Anhang 2).
Tz. 9
Stand: EL 146 – ET: 12/2025
Lediglich die steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (wie z. B. die gGmbH) sind gehalten, jährliche Steuererklärungen einzureichen.
Tz. 10
Stand: EL 146 – ET: 12/2025
Die Prüfung der Steuerbegünstigung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Überprüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt der Prüfung aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben in der Steuererklärung sind deshalb nur für das letzte Jahr des Überprüfungszeitraums zu machen. Gleichwohl sind der Steuererklärung die Unterlagen für alle Jahre des Überprüfungszeitraums beizufügen bzw. elektronisch zu übermitteln.
Dazu zählen die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellungen über das Vermögen am 31.12. der Jahre des Überprüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlungen, Geschäftsberichte, Tätigkeitsberichte usw..
Tz. 11
Stand: EL 146 – ET: 12/2025
Die Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO, Anhang 1b) und den Einzelsteuergesetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3, § 3 Nr. 6 GewStG, Anhang 7) gegeben sind.
Nach den gesetz...