Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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§ 5 Erbengemeinschaft / 3. Kapitalgesellschaft

Rz. 52 GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[136] wie Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[137] Die Geschäftsanteile der GmbH[138] sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch eine Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, die...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 3. Stiftungszweck und Rechtsstellung der Destinatäre

Rz. 225 Mit dem Zweck entscheidet der Stifter zunächst einmal über die Einordnung als Familienstiftung. Da der Begriff im Zivil- und im Steuerrecht nicht einheitlich gebraucht wird, ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine "Familienstiftung" vorliegt. In zivilrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die Landesstiftungsgesetze unterschiedliche Anforderu...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (3) Beschlussfassung der Organe

Rz. 62 Bestehen die Organe aus mehreren Personen und sieht die Satzung nichts anderes vor, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (vgl. § 84b S. 1 BGB i.V.m. § 32 BGB; bis zum 30.6.2023: § 86 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.). Beschlüsse können einstimmig auch schriftlich gefasst werden, vgl. § 32 Abs. 2 BGB. Ein Organmitglied ist nicht stimm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1.3 Kapitalerhöhungskosten

Tz. 1464 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 IRe Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges entstehen Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Eintragung im H-Reg, usw. Diese Leistungen werden idR von der Kap-Ges in Auftrag gegeben und ihr in Rechnung gestellt. Die AE werden damit normalerweise nicht belastet. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten aus Anlass de...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Kontrollorgan

Rz. 239 In vielen Familienstiftungen existiert neben dem Vorstand ein Kontrollorgan, das häufig als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet wird.[370] Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium sollte im Hinblick auf eine effektive Organkontrolle durch die Satzung ausgeschlossen werden. Rz. 240 Zu beachten sind landesrechtliche Besonderheiten in Bezug...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Kapitalgesellschaft

Rz. 165 Ist der Minderjährige durch den Erbfall Gesellschafter einer GmbH geworden und ist er Alleinerbe, so werden seine Gesellschafterrechte durch seine gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kommt es zu Beschlüssen i.R.d. Satzung (auch zu Geschäftsführungsmaßnahmen sowie dem Jahresabschluss), so ist § 181 BGB auch unanwendbar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst Gesellsc...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / V. Friedhofsgebühren

Rz. 143 Der Friedhofsträger erhebt für die Nutzung des Friedhofs selbst (Grabnutzung) und seiner Einrichtungen (Trauerhalle) Gebühren. Die Tatbestände, für welche die Gebühren erhoben werden, wie auch die Höhe der Gebühren selbst sind in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Rz. 144 Die in der Satzung geregelten Gebühren unterteilen sich in Verwaltungsgebühren (Gebühren fü...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (2) Begriff der Familienstiftung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG

Rz. 262 Von einer Familienstiftung ist auszugehen, wenn eine inländische Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Unter "Familie" sind der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge i.S.d. § 15 AO zu verstehen.[394] Rz. 263 Nach Ansicht des BFH ist eine Stiftung dann "wesentlich" im Interesse ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Umfang eines bestehenden Wettbewerbsverbots

Tz. 881 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Der Umfang eines Wettbewerbsverbots wird im Wesentlichen von dem in der Satzung festgelegten Satzungszweck bestimmt. Besteht nach den og Grundsätzen (s Tz 872ff) ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot, umfasst dieses grds jede Tätigkeit innerhalb dieses Satzungszwecks. Dies gilt auch dann, wenn die Kap-Ges einen sehr weiten Satzungszweck hat...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Zuständigkeit und Funktion der Stiftungsaufsicht

Rz. 92 Die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen einer laufenden Aufsicht durch die Stiftungsbehörden.[132] Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Landesrecht. Die Anerkennungsbehörde ist in den meisten Bundesländern auch Aufsichtsbehörde.[133] Im Zuge der jüngsten zum 1.7.2023 in Kraft getretenen Reform des Stiftungsrechts werden auch die Landesstiftung...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Organisation der Stiftung

Rz. 46 In der Satzung wird nicht nur der Stifterwille mit seinem zentralen Bestandteil, dem Stiftungszweck, dokumentiert. In ihr wird zugleich die Organisationsverfassung der Stiftung festgelegt. (1) Organstruktur Rz. 47 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben, vgl. § 84 Abs. 1 und 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 26 ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorläufige Bescheinigung und Feststellungsverfahren

Rz. 184 Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren spätestens alle drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Wenn nach dieser Prüfung die Vorausse...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorstand

Rz. 237 Gehören dem Vorstand Destinatäre an, so kann es sich empfehlen, die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen für Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu befreien, damit sie Ausschüttungen an sich selbst vornehmen können. Im Rahmen der Beschlussfassung des Vorstands ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.8 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 596 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Eine zivilrechtlich verbindliche Pensionsverpflichtung liegt ua nur vor, wenn dem Ges-GF das Selbstkontrahieren allgemein oder speziell für dieses Rechtsgeschäft gestattet ist. Nach dem Urt des BGH v 25.03.1991 (DB 1991, 1065) ist die GV einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrags eines GF auch für dessen Änderun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland

Tz. 10 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Eine beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG setzt zwingend voraus, dass sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz des KSt-Subjektes (s § 1 KStG Tz 22–24) im Inl befinden, denn andernfalls wäre nach § 1 Abs 1 KStG unbeschr StPflicht gegeben. Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Unter Inl ist der Geltungsbereich des Grundges, die B-Rep Deutschlan...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Benutzungszwang von Leichenhallen

Rz. 36 Ist eine öffentliche Leichenhalle in der Gemeinde vorhanden, so sehen die Bestattungsgesetze der Länder vor, "dass jede menschliche Leiche binnen 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes dorthin zu überführen ist, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird".[10] Als andere Leichenhallen gelten grundsätzlich...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Überblick

Rz. 244 Stiftungen werden im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) an mehreren Stellen angesprochen.[375] Besondere Steuertatbestände existieren für den Erwerb der Erstausstattung von Todes wegen und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dabei ist der Empfang einer unentgeltlichen Zuwendung grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.[376] Die Zuwendung eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.7 Zusammenfassung

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Grenzen der Stiftungsaufsicht

Rz. 95 Die Stiftungsaufsicht ist auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Stiftungsorgane beschränkt.[140] Sie darf unter keinen Umständen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.[141] Darüber hinaus wird der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Grundsatz der Subsidiarität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.[142...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Rz. 27 Stiftungen können auch im Wege der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden, vgl. § 81 Abs. 3 Hs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 FamFG (bis 30.6.2023: § 83 BGB aF). Mit dem Erbfall soll Vermögen auf eine Stiftung übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist. Um dies zu ermöglichen, fingiert § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (bis 30.6.202...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 19 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Extremismusklausel

Rz. 117 Extremistische Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln,[192] sind kraft Gesetzes von Steuervergünstigungen ausgeschlossen, vgl. § 51 Abs. 3 AO.[193] Zu den extremistischen Körperschaften gehören solche, deren Zweck oder Tätig...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Reihen-/(Einzel-)Grab

Rz. 185 Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.[270] Rz. 186 Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erwor...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Bedeutung des Stiftungszwecks

Rz. 33 Der Stiftungszweck ist das zentrale Element des Stiftungsbegriffs. Er definiert, wozu die Mittel der Stiftung verwendet werden müssen und dürfen ("Weisungsfunktion"[50]). Die Stiftung ist gerade kein Selbstzweck, sondern existiert nur um der Zweckerfüllung willen. So sind die Organe der Stiftung, anders als Vereinsmitglieder und Gesellschafter, auch nicht zu autonomer...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Eigentum am Grabdenkmal

Rz. 229 Eigentümer des Grabdenkmals ist derjenige, der es durch Übereignung erworben hat. Dies wird also i.d.R. der Erbe sein, der zuvor mit dem Steinmetz einen Werkliefervertrag geschlossen hat. Die Aufstellung des Grabdenkmals auf dem Friedhof führt zu keiner Eigentumsänderung. Das Grabdenkmal wird lediglich für die Dauer des Nutzungsrechts mit dem Grund und Boden des Frie...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Grundsätze

Rz. 273 Das Einkommen einer Stiftung unterliegt dem vollen Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 Prozent (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent auf den Körperschaftsteuerbetrag (§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 und 4 SolZG). Rz. 274 Die Stiftung kann grundsätzlich steuerbare Einkünfte in allen sieben Einkunftsarten des § 2 Abs....mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 135 Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist Genüge getan, wenn die Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 AO.[230] Die Körperschaft ist dann selbst tätig, wenn sie durch ihre Organe handelt oder wenn sie sich einer Hilfsperson bedient. Rz. 136 Das Handel...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen

Rz. 192 Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung müssen bei einer Körperschaft grundsätzlich entweder bei Entstehen der Steuer (z.B. Schenkung- oder Erbschaftsteuer) oder bei zeitraumbezogenen Steuern (z.B. Körperschaft- oder Gewerbesteuer) im jeweiligen Zeitraum vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Erwerbs bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 279 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil Kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[358] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstpersönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Die unter § 8b Abs 1 S 1 und 6 KStG fallenden Bezüge

Tz. 32 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bleiben diejenigen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, die unter eine der nachstehenden Nr des § 20 Abs 1 EStG fallen (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 5–10). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Wegen der Einschränkung der Beteiligungsertrag...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Verletzung der Vermögensbindung

Rz. 162 Die Bestimmung über die Vermögensbindung gilt gem. § 61 Abs. 3 S. 1 AO von Anfang an als nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.[271] Bei einer formellen Satzungsänderung ist dabei nicht auf den Beschluss abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handels- ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Nachträglicher Wegfall der Steuerpflicht des Erben

Rz. 199 Wendet jemand einer gemeinnützigen Stiftung zu Lebzeiten im Rahmen einer Erstausstattung oder einer Zustiftung Vermögensgegenstände zu, die er von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erlangt hat, so kann die für diesen Erwerb angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Vorausse...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / gg) Rechtsstellung der Destinatäre

Rz. 75 Der Stifter muss nicht zuletzt die Rechtsstellung der Destinatäre bedenken. Allerdings ist das Vorhandensein individuell bestimmter Destinatäre kein notwendiges Element der Stiftung. Der Stifter kann sich daher bei der Satzungsgestaltung auch darauf beschränken, die Stiftung auf die Verfolgung von Zwecken auszurichten, die nur mittelbar einem bestimmten oder unbestimm...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Vermächtnis

Rz. 42 Mit einem Vermächtnis[41] kann der Erblasser einem anderen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).[42] Im Unterschied zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht unmittelbar vom Erblasser. Er erlangt vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieses Gegenstandes (§ 2174 BGB). Der Vermächt...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Aufhebung einer steuerpflichtigen Stiftung

Rz. 294 Bei Aufhebung oder Auflösung einer Stiftung fällt das Stiftungsvermögen den in der Satzung bestimmten Personen zu, vgl. § 87c Abs. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 88 BGB). Da die Anfallsberechtigten einen Anspruch auf den Vermögensanfall haben, kann dieser Vorgang nicht als freigebige Zuwendung gewertet werden. So bliebe der Vermögensübergang schenkungsteuerfrei, obgleich er...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Genehmigungsvorbehalte

Rz. 100 Im Laufe der Zeit kann es zu wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse kommen, die es nötig machen, die Satzung zu ändern oder die Stiftung letztlich aufzuheben. Um zu verhindern, dass dadurch der Wille des Stifters verletzt wird, ist bei derartigen Beschlüssen des Vorstands die Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig.[149] Rz. ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Maßnahmen gegen Organmitglieder

Rz. 102 Bei Verstößen der Organmitglieder gegen Stiftungszweck, Satzung oder Gesetze stehen der Stiftungsaufsichtsbehörde die sog. repressiven Aufsichtsmaßnahmen zur Verfügung.[152] Dadurch kann der Vorstand zum rechtskonformen Handeln angehalten bzw. rechtswidriges Verhalten geahndet werden. Die wichtigsten Mittel sind in diesem Zusammenhang die Beanstandung von Vorstandsbe...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (3) Begriff des "entferntest Berechtigten"

Rz. 265 Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des "entferntest Berechtigten" nicht allein auf die derzeit Berechtigten, sondern auf alle potenziell Berechtigten künftiger Generationen abzustellen, vgl. R E 15.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.[399] Auch nach Auffassung der Rechtsprechung gehören zu den "entferntest Berechtigten" alle Personen, die nach der Satzung auc...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 134 Eine weitere Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausschließlich verfolgt, vgl. § 56 AO.[229] Allein die Förderung von zwar steuerbegünstigten, aber nicht satzungsmäßigen Zwecken ist nicht ausreichend bzw. sogar steuerschädlich. Sollen daher weitere oder andere steuerbegünstigte Zwecke gefördert ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Mittelbare Steuerung der Erbfolge

Rz. 331 Auf der Ebene der Aktiengesellschaft kann die freie Vererblichkeit der Aktien kaum gesteuert werden. Abtretungsklauseln sind generell unzulässig und Einziehungsklauseln sind aufgrund der damit verbundenen Kapitalherabsetzung kaum praktikabel. Eine sachgerechte Steuerung der Nachfolge ist daher nur außerhalb der Satzung möglich. Zu diesem Zweck können einzelne Aktionä...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Kernrechtsbereichstheorie

Rz. 260 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichstheorie entwickelt worden.[333] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Beschäftigungszeit / 2.2.2.1 Vom TVöD erfasste Arbeitgeber

Wichtig Nach § 1 TVöD gilt dieser Tarifvertrag grundsätzlich nur für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ist, stehen. Sonderregelungen gelten nach § 1 Abs. 3 TVöD für Versorgungs-, Nahverkehrsbetriebe und Waldwirtschaftsbetriebe/-betriebsteile. Au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 363 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Anstellungsverträge können wegen eines Verstoßes gegen ein (vertragliches) Schriftformerfordernis sowie gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zivilrechtlich unwirksam sein. Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff. Im Übrigen besteht allerdings kein zwingendes Schriftformerfordernis; aus Nachweisgründen ist Schriftform aber...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Laufende Besteuerung

Rz. 318 Ist nicht der Stifter, aber ein Bezugs- oder Anfallsberechtigter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so erfolgt die Zurechnung an diesen entsprechend seinem Anteil, vgl. § 15 Abs. 1 AStG. Eine zentrale Frage im Rahmen des § 15 Abs. 1 AStG ist die Auslegung des Begriffs des Anfalls- bzw. Bezugsberechtigung. Einigkeit besteht insofern, dass bei Bestehen eines ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1.2.3 Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld durch einzelne Gesellschafter

Tz. 1458 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Wird bei einer Kap-Ges eine Kap-Erhöhung gegen Einlage beschlossen und nehmen nicht alle bisherigen AE an der Kap-Erhöhung teil, liegt eine nicht verhältniswahrende Kap-Erhöhung vor. Ein vGA-Problem ergibt sich in diesen Fällen dann, wenn die Einlage der an der Kap-Erhöhung teilnehmenden AE nicht dem Wert der erhaltenen Anteile entspricht; ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 125 Der Begriff der Selbstlosigkeit, der gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit ist, wird im Gesetz vor allem negativ definiert.[208] Gemäß § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Formulierung schließt somit ein gewisses wirtschaftliches oder Eigeninteresse ni...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Friedhöfe

Rz. 135 Teilweise wird unter einem Friedhof lediglich ein "eingefriedetes Grundstück verstanden, das der Bestattung der Körper und/oder der Beisetzung der Totenasche einer Vielzahl Verstorbener" dient.[187] Nach neuerer, richtiger Auffassung ist unter einem Friedhof vielmehr ein Ort zu verstehen, an dem Verstorbene friedlich ruhen. Seine friedliche Ruhe findet der Verstorben...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Begriff der Gemeinnützigkeit

Rz. 105 Die Gemeinnützigkeit ist im deutschen Recht ein Tatbestand des Steuerrechts.[160] Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO geregelt. Die Antwort auf zahlreiche Detailfragen findet sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO gibt teilweise den Standpunkt der Finanzverwaltung wieder, teilweise fasst er aber auch die Rechtsprechung des BFH ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 3. Unzulässige Gestaltungsauflagen und Verbote

Rz. 225 Nicht zulässig: "Allgemeines Politurverbot, ein Politurverbot für dunkle Steine, ein Verbot der Verwendung aller nicht örtlich vorkommenden Natursteine, ein Verbot jeglicher Art Gesteins und Ähnliches oder auch ein allgemeines Verbot bestimmter Schriftarten (Gold-, Silber-, Schräg- oder Druckschrift), Verbot von Metallbuchstaben, soweit nicht dunkel patiniert, oder e...mehr