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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ehrenamtliche Tätigkeit

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Das Vereinsleben in Deutschland wäre ohne den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen gar nicht vorstellbar. Neben den vielen ehrenamtlichen Helfern üben auch die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften ihre Tätigkeit im Regelfall ehrenamtlich aus. Erhalten die ehrenamtlich tätigen Kräfte für ihre Leistungen Vergütungen, ist für die steuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Vergütung lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Aufwandsersatz) abdecken sollen, oder ob mit der Vergütung auch eine Tätigkeitsvergütung verbunden ist. Bei einem bloßen Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen erzielt der Ehrenamtler noch keine steuerlich relevanten Einkünfte. Insbesondere erhält er insoweit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bei einer Erstattung der tatsächlich entstandenen und angemessenen Aufwendungen, die zudem im Interesse des Vereins getätigt wurden, bewirkt der Verein zudem auch keine schädliche Mittelfehlverwendung (§ 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b), welche die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet.

Regelmäßig entstehen den ehrenamtlichen Kräften folgende Aufwendungen, die durch die steuerbegünstigten Vereine ersetzt werden können:

  • Fahrtkosten,
  • Reisekosten,
  • Portokosten,
  • Auslagen für Büromaterial,
  • Telefongebühren,
  • Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung, ggf. auch die anteilige Miete/Kosten für einen Raum, der dem Verein zur Verfügung gestellt wird.

Grundvoraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen ist jedoch, dass diese dem Ehrenamtler auch tatsächlich in der erstatteten Höhe entstanden sind. Daher muss der ehrenamtlich Tätige gegenüber dem Verband/Verein die ihm entstandenen Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachweisen bzw. glaubhaft machen. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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