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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 14 Wahlvorschriften / 5.2 Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

Dietmar Heise
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Rz. 19

§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG sehen ferner Wahlvorschläge von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor. Für die Gewerkschaft gilt der allgemeine Gewerkschaftsbegriff.[1] Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört. Nicht erforderlich ist, dass dieser Arbeitnehmer wahlberechtigt ist. Die Gewerkschaft muss das Vertretensein erforderlichenfalls durch notarielle Erklärung ohne Namensnennung der einzelnen Arbeitnehmer oder durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung nachweisen, wenn die Voraussetzung nicht offenkundig erfüllt ist.[2]

Nur Wahlvorschläge der Gewerkschaften dürfen als solche bezeichnet werden.[3] Werden andere Wahlvorschläge (irreführend) mit dem Namen einer Gewerkschaft gekennzeichnet, so hat der Wahlvorstand allerdings nur die irreführende Bezeichnung zu streichen und durch die Namen der ersten beiden Bewerber zu ersetzen.[4]

 

Rz. 20

Die Wahlvorschläge der Gewerkschaft müssen die allgemeinen Anforderungen an Wahlvorschläge erfüllen.[5] Anstelle der Stützunterschriften der Arbeitnehmer müssen die Wahlvorschläge der Gewerkschaft durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben werden. Beauftragter der Gewerkschaft kann sowohl ein hauptamtlicher Funktionär als auch ein ehrenamtlich für die Gewerkschaft Tätiger sein. Die Beauftragung muss sich entweder aus der Satzung der Gewerkschaft oder aber durch eine Erklärung der satzungsmäßigen Organe ergeben. Schriftform der Beauftragung ist nicht erforderlich, aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss für den Wahlvorstand als solcher erkennbar sein; andernfalls kann er nur als Belegschaftsvorschlag mit erforderlicher Zahl der Stützunterschriften gültig sein.[6] Unschädlich ist allerdings...

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