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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 65

Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut:

  • in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2]
  • in weiteren 8 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen;
  • in den übrigen 88 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 1 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen.

Insgesamt muss sich also die Masse der Leistungen im Rahmen der in § 2 Abs. 1 KStDV genannten Beträge halten; in insgesamt 12 % der Fälle darf die Leistung darüber hinausgehen, und zwar in insgesamt 4 % der Fälle unbegrenzt, in 8 % der Fälle bis zu den in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV genannten Grenzen. Abgestellt wird auf die Zahl der Fälle, nicht auf das Verhältnis der erhöhten Leistungen zur Höhe der Gesamtleistung. Zusammengefasst sind daher folgende Grenzen einzuhalten (Jahresbeträge):

 
    Vz 1977–1983 Vz 1984–1992 Vz 1993–2001 ab Vz 2002
  • Pensionen:
88 % der Fälle bis zu 24.000 DM 36.000 DM 50.400 DM 25.769 EUR
8 % der Fälle bis zu 36.000 DM 54.000 DM 75.600 DM 38.654 EUR
4 % der Fälle unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
  • Witwengeld:
88 % der Fälle bis zu 16.000 DM 24.000 DM 33.600 DM 17.179 EUR
8 % der Fälle bis zu 24.000 DM 36.000 DM 50.400 DM 25.769 EUR
4 % der Fälle unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
  • Waisengeld:
88 % der Fälle bis zu 4.800 DM 7.200 DM 10.080 DM 5.154 EUR
    je Halbwaise je Halbwaise je Halbweise je Halbwaise
    9.600 DM 14.400 DM 20.160 DM 10.308 EUR
    je Vollwaise je Vollwaise j...

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