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Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland ansäs ... / 2. Grundsätzliche Anknüpfung des Stiftungsstatuts an den Verwaltungssitz

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Geht man mit dem BFH davon aus, dass bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung in Zusammenhang mit der Anwendung des ErbStG grundsätzlich das Internationale Privatrecht anzuwenden ist, dann stellt sich die Frage, wie das für die Stiftung maßgebliche Recht zu bestimmen ist. Zutreffend weist der BFH in seinem Urteil darauf hin, dass bei nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen in Ermangelung einschlägiger gesetzlicher Regelungen auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen ist (BFH v. 4.6.2025 – II R 30/22 Rz. 14). Dies ist auch die Auffassung des BGH (BGH v. 8.9.2016 – III ZR 7/15, ZEV 2017, 224 = MDR 2017, 299, dazu Werner, ZEV 2017, 181; Werner, ZSt 2008, 17), dem der BFH traditionell folgt. Bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (FG München v. 13.8.2025 – 4 K 2055/23, EFG 2025, 1391 Rz. 25 = ErbStB 2025, 396 [Halaczinsky]; Werner, IStR 2023, 154, 155).

In der Literatur ist umstritten, ob sich dies nicht durch das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsnovelle geändert hat. Gemäß § 83a BGB ist die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist. Weiterhin bestimmt § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB, dass die Stiftungsaufsicht die Stiftung aufzulösen hat, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann. Manche Autoren wollen hierin einen Wechsel zur Anknüpfung an das Gründungsrecht sehen (Feick/Schwalm, NZG 2021, 525, 533; Schwalm, ZEV 2021, 68, 72; Schauer, npoR 2022...

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