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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.3.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 365a

Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestbetrag des § 304 Abs. 2 S. 1 AktG entspricht. Schreibt das Handelsrecht eine Ausgleichszahlung mindestens in dieser Höhe vor, kann das Steuerrecht daran keine ungünstigen Rechtsfolgen knüpfen. Die Ausgleichszahlung nach dieser Vorschrift stellt einen festen Betrag dar, dessen Höhe sich zwar nach den Gewinnaussichten der Organgesellschaft richtet, aber nicht entsprechend dem Jahresgewinn der Organgesellschaft vor Ergebnisabführung fluktuiert. Da es sich insoweit um einen Mindestbetrag handelt, ist handelsrechtlich auch eine höhere Ausgleichszahlung möglich. Da die Ausgleichszahlung dem Schutz der Minderheitsgesellschafter dient, verstößt eine höhere Ausgleichszahlung nicht gegen handelsrechtliche Regelungsprinzipien. Steuerlich stellt sich jedoch die Frage, ob bei einer Leistung höherer Ausgleichszahlungen, insbesondere bei Leistung von Ausgleichszahlungen, deren Höhe von dem jeweiligen Jahresgewinn der Organgesellschaft vor Gewinnabführung abhängt, noch eine "Abführung des ganzen Gewinns" vorliegt.

 

Rz. 365b

Der BFH hatte entschieden, dass auch durch Ausgleichszahlungen dem Minderheitsgesellschafter kein Anteil am laufenden Gewinn der Organgesellschaft zufließen dürfe, da dann nicht der "ganze" Gewinn an den Organträger abgeführt werde. Sonst würde der Minderheitsgesellschafter so gestellt, wie er stehen würde, wenn keine Gewinnabführung erfolgen würde. Eine vom laufenden Gewinn der Organgesellschaft ab...

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