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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum / 5.13 Räum- und Streupflichten

Alexander C. Blankenstein
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Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt zunächst eine konkrete Gefahrenlage durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen allgemeiner Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.[1] Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Keine Beschlusskompetenz für Turnusregelungen

Den Wohnungseigentümern kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgegeben werden, den Winterdienst im Turnus erbringen zu müssen. Entsprechende Beschlüsse sind nichtig.[2] Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, ist der Beschluss, der den Wohnungseigentümern Leistungspflichten auferlegt, so lange schwebend unwirksam, bis der letzte belastete Wohnungseigentümer zustimmt.[3] Verweigert er seine Zustimmung, wird der Beschluss insgesamt unwirksam bzw. nichtig. Allerdings zieht der BGH das von ihm selbst geschaffene Rechtsinstitut des schwebend unwirksamen Beschlusses mehr und mehr in Zweifel[4], da das Wohnungseigentumsgesetz nur den anfechtbaren und den nichtigen Beschluss kennt, sodass wohl eher von Beschlussnichtigkeit auszugehen ist, so nicht sämtliche Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Geklärt ist dies allerdings noch nicht.

Angrenzende öffentliche Bürgersteige

Der Außenbereich des gemeinschaftlichen Grundstücks, nämlich der öffentliche Bürgersteig im Bereich der Grenzen des Gemeinschaftseigentums, hat hinsichtlich der Räum- und Streupflichten, die in den Orts- und Gemeindesatzungen geregelt sind, eine erhebliche Bedeutung. Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass es sich bei diesen Satzungen um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Insoweit wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht spreche, ...

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Streupflicht
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Siehe Verkehrssicherung im Wohnungseigentum, Kap. 5.13 Räum- und Streupflichten

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