Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Mindeststammkapital

Begriff Mit dem Gesellschaftsvermögen haftet die GmbH für die Schulden der Gesellschaft. Hierbei muss ein Mindeststammkapital in der Satzung bei der Gründung festgelegt werden (Haftungskapital). Dieses Mindeststammkapital müssen die Gesellschafter aufbringen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 GmbHG. Die Angabe des Stammkapitals...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Kaduzierung

Begriff Zahlt ein GmbH-Gesellschafter eine fällige Stammeinlageforderung nicht in das Gesellschaftsvermögen ein, sieht das GmbH-Gesetz das sog. Kaduzierungsverfahren vor, an dessen Ende die Versteigerung des Anteils und eine Haftung der Mitgesellschafter für etwaige verbleibende Fehlbeträge steht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Nachschusspflicht / Zusammenfassung

Begriff Die Gesellschafter einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Einlagen leisten müssen. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass die GmbH für ihre künftigen Aufgaben über ausreichend Kapital verfügt. Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist ein Gesellschafter ni...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Familiengesellschaft / 4.2 Familienkapitalgesellschaften

Einfacher, aber auch durchgehend strenger sind die Formvorschriften bei der Gründung einer Familien-Kapitalgesellschaft. Wie bei Gründung jeder Kapitalgesellschaft ist auch für die Gründung einer Familien-GmbH oder einer Familien-AG stets eine notarielle Beurkundung erforderlich.[1] Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung ohne Mitwirkung eines Notars weist einen Formfehle...mehr

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Austritt eines GmbH-Gesells... / 1 Austritt des Gesellschafters gemäß Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe vereinbart werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Dieses Austrittsrecht kann so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder die ...mehr

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abweichende Regelung – Erlass einer Geschäftsordnung

Rz. 25 Die Gesamtgeschäftsführung kann sich als sehr hinderlich erweisen, insb. bei größeren Gesellschaften. Eine abw. Regelung ist nicht nur zulässig, sondern auch zweckmäßig, in vielen Fällen sogar geboten. Inhaltlich ist jede abw. Regelung zulässig, z.B. Mehrheitsentscheidung, evtl. Stichentscheid durch den Vorsitzenden, Einzelgeschäftsführung bzw. durch zwei Geschäftsfüh...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Die Pflicht des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft besteht in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung ( BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34). Ohne diese Funktion stellt der Aufsichtsrat kein Organ der Gesellschaft dar. Welche Aufgaben dem Aufsichtsrat im Einzelnen zukommen sollen, ist durch die Satzung zu bestimmen. Rz. 17 Der Aufsichtsrat ist am Willensbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Einberufung und Beschlussfassung

Rz. 33 Soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung keine Regelung enthält, ist der Aufsichtsrat i.d.R. viermal im Kalenderjahr einzuberufen (§ 110 Abs. 3 AktG). Der Vorsitzende – soweit ein solcher vorhanden ist; der Aufsichtsrat muss nicht notwendigerweise einen Vorsitzenden haben – muss den Aufsichtsrat berufen, wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Au...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Bestellung und Abberufung

Rz. 50 Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485. Rz. 51 Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wird, mit den entspr. Pflichte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter

Rz. 34 Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Noack § 3 Rz. 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl. auch § 5 Abs. 2 S. 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 40 f.; auch Scholz/Scheller § 3 Rz. 51; auch Noack § 3 Rz. 16). Rz. 35 Insofern ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 zu beachten. Nach der B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

Rz. 44 In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl. § 6 Rz. 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr. Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rz. 35; Noack...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 44 Es sind zu unterscheiden: (1) die Einziehung auf Grund einer Regelung in der Satzung und (2) die Einziehung aus wichtigem Grund (auch wenn sie keine Rechtsgrundlagen in der Satzung hat). Der Gesellschafterbeschluss ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (BGHZ 9, 177; BGH GmbHR 2003, 351; BGH GmbHR 2003, 356). Bei Fehlen ist di...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

Rz. 2 Der Mindestinhalt folgt aus § 3 Nr. 1 (Firma), Nr. 2 (Gegenstand), Nr. 3 (Betrag des Stammkapitals), Nr. 4 (Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters), § 3 Abs. 2 (zeitliche Beschränkung, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter [nicht erforderlich, aber bei Vorhandensein zwingende Aufnahme]) – hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 1 darauf hinweisend...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inhaltlich nach § 29 und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Mit dem Beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 3 wurde durch die Reform 1980 und das MoMiG in der Sache nicht geändert, sofern man von der durchgängig anzutreffenden Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 (Einlage etc.) absieht. § 3 wird durch die §§ 4 (Firma), 4a (Sitz) und 5 (Stammkapital) ergänzt. Bei der Unternehmergesellschaft (§ 5a) kommen nur die dort anzutreffenden Einfügungen im Musterprotokoll in Betracht. Im...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Aufgaben und Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Rz. 26 Die Aufgabe, die die Funktion als Aufsichtsrat bestimmt, ist die Überwachung der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer (nicht der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs, soweit diese Geschäftsführungsentscheidungen treffen, vgl. BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34)). Ohne die Zuständigkeit zur Kontrolle der Geschäftsführung stellt der Aufsichtsrat kein Organ d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Gegenstand des Unternehmens

Rz. 9 Vgl. Thoam Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand einer GmbH, RNotZ 2011, 413. Rz. 10 Im Zusammenhang mit dem MoMiG diskutierte Änderungen der hier betroffenen Probleme hat der Gesetzgeber bis heute nicht aufgegriffen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 6; hierzu etwa Schröder/Cannivé NZG 2008, 1 m.w.N.). Rz. 11 Aus dem Gegenstand des Unternehmens soll für den ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 52 Auch der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist – selbst ohne Satzungsregelung – zulässig (Noack Anh. § 34 Rz. 2 f.; Scholz/Seibt Anh. § 34 Rz. 25; ferner Lutter/Hommelhoff § 34 Rz. 111 f. – hierzu instruktiv BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – satzungsgemäße Einziehung wegen wichtigen Grunds und Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abstimmung und Gegenstand der Feststellung – Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses

Rz. 12 Der Feststellungsbeschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit die Satzung nicht eine abw. Mehrheit vorsieht. Stimmberechtigt sind auch die Gesellschafter-Geschäftsführer (Noack § 46 Rz. 9; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 16; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 4; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 4). Rz. 13 Gegenstand des Feststellungsbeschlusses sind die Jah...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Austrittsrecht

Rz. 48 Das GmbHG sieht als Trennungsweg nur den Fall der Veräußerung vor, sofern man von den § 27 Abs. 1 sowie § 61 absieht. Vgl. insofern auch u. § 34 und die dort anzutr. Ausführungen. Vgl. insofern Born WM 2023 Heft 10, Sonderbeilage 2 sowie zuvor bereits WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, II. zum Austritt, III. zur Abfindung, jeweils m.w.N. Die Satzung kann entspr. Regeln ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Rechtsnatur der Feststellung

Rz. 10 Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit auf ein anderes Organ (auch Geschäftsführer, nicht jedoch Dritte) übertragen ist (Noack § 46 Rz. 16 f.; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 46). Die Satzung kann vorsehen, dass der von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresabschluss unter besti...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen (Nr. 2)

Rz. 29 Zur Eintragung der GmbH bzw. der Kapitalerhöhung ( § 57 Abs. 2 S. 1) ist lediglich der Nachweis der Einzahlung von mindestens einem Viertel (25 %) der Stammeinlagen (Bareinlage) erforderlich (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1). Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Stammeinlagen, sondern auch auf darüberhinausgehende Aufgelder, es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Begriffsbestimmung – Satzungsregelung als Grundlage der Bestellung eines Aufsichtsrats

Rz. 5 Errichtung, Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrats bestimmen sich grds. aus der Satzung. Die Verweisung auf aktienrechtliche Vorschriften erlangt nur dann Bedeutung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag keine abw. Regelung enthält (vgl. Bremer GmbHR 1999, 116; Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 3). Die besonderen Belange der GmbH sind zu berücksichtigen (vgl. BGH v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Beschlussmängel – Anfechtung und Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen

Rz. 40 Ein Aufsichtsratsbeschluss ist fehlerhaft, wenn er durch ein mit Mängeln behaftetes Beschlussverfahren zustande gekommen ist oder seinem Inhalt nach gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt (vgl. Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 310). Als Ermessensentscheidung unterliegen Beschlüsse nur einer eingeschränkten richterlichen (Inhalts-)Kontrolle. Eine Reduktion de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 54 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt zu beachten, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer bzw. Überwacher gilt (§§ 93, 116 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1). Verletzen sie diese, sind sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet (vgl. BGH 2007, 186). Ist ein Verschulden streitig, trifft die Beweislast den Aufsichtsrat (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Verpfändung und Nießbrauch

Rz. 41 Die Verpfändung ist zulässig (zur Pfändung und Überweisung eines Geschäftsanteils LG Berlin GmbHR 1988, 70; Wicke § 15 Rz. 28; i.Ü. Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 97 f.; Noack § 15 Rz. 48 f.; Scholz/Seibt § 15 Rz. 172 ff. m.w.N.). Auch der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist zugelassen (Teichmann ZGR 172, 1; Wicke § 15 Rz. 30; ferner Noack § 15 Rz. 52 f.; Scholz/Seibt §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Beendigung des Aufsichtsratsmandats – Abberufung

Rz. 47 Für die Abberufung sind im Zweifel die gleichen Zuständigkeiten gegeben wie zur Bestellung. Die Abberufung ist jederzeit möglich (§ 103 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. auch Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 33 m.w.N.); ein wichtiger Grund ist hierfür nicht erforderlich. Die Abberufung erfordert eine 3/4-Mehrheit, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 103 Abs. 1 S. 2 AktG; v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rz. 72 Die Gesellschafterversammlung (in ihrer Gesamtheit) hat das Recht zur Kontrolle der Geschäftsführer. Eine Aufsichtspflicht erwächst daraus nicht (Drenckhan GmbHR 2006, 1297). Davon zu unterscheiden ist das Auskunfts- und Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters nach § 51a (zum Verhältnis zu § 51a vgl. Keßler GmbHR 2000, 71, 75). Die Rechte der Gesellschafterver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Selbstständigkeit der Anteile

Rz. 24 Seit dem MoMiG können Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, u.a. auch bereits bei Gründung, übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 – s. dort). Der Erwerb mehrerer Anteile durch einen Gesellschafter führt nicht dazu, dass die Anteile vereinigt werden (§ 15 Abs. 2). Die Anteile behalten grds. die Selbstständigkeit. Dahinter steht der Gedanke, dass der Rückgriff auf die Vormänne...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Anspruch auf Vergütung

Rz. 23 Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur dann, wenn dies in der Satzung allg. oder durch besonderen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt ist (§ 113 AktG; vgl. Noack § 52 Rz. 60; Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 37, 39). § 612 Abs. 1 BGB – stillschweigende Vereinbarung, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist – findet kein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zulässigkeit der Schaffung von Beiräten – Rechtsnatur

Rz. 64 Die Bildung von Beiräten – auch als Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienrat, Delegiertenversammlung, Schiedsausschuss u.Ä. bezeichnet. Die Einengung auf Beirat bzw. Gesellschafterausschuss auf Grund bestimmter Funktionen, vgl. Noack § 45 Rz. 13, hat sich nicht durchgesetzt und ist auf Grund der Vielfältigkeit von Gestaltungsmöglichkeiten auch wenig hilfre...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gesellschaftsvertrag

Rz. 7 Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) bzw. in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs. 3 BeurkG) in Form des gesamten Errichtungsgeschäftes (Gründungsprotokoll, Übernahmeerklärung der Geschäftsanteile durch die Gründer, Satzung) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets in der Urkundensammlung des Notars. Es muss sich um...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Legitimation

Rz. 9 Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Noack § 8 Rz. 5; Wicke § 8 Rz. 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl. § 43 Nr. 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs. 4 Nr. 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Geschäftsführung – Grundsatz der Einstimmigkeit

Rz. 22 Grds. steht die Geschäftsführung den Geschäftsführern gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) zu (allg. A. Noack § 37 Rz. 12; Altmeppen § 37 Rz. 32–34; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 16. Gesamtgeschäftsführung bedeutet, dass alle Maßnahmen durch alle Geschäftsführer, auch die stellvertretenden, zu beschließen sind, nicht nur durch die bei der Sitzung anwesenden (vgl. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Prozessführung

Rz. 42 Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft auch gerichtlich (§ 35 Abs. 1 S. 1); daran ändert auch § 35 Abs. 1 S. 2 nichts ( BGH NZG 2011, 26; K. Schmidt GmbHR 2011, 113, 115 f., Fest NZG 2011, 130 f.). Beschränkungen in der Satzung haben keine Außenwirkung und führen nicht zur Klageabweisung mangels Vertretungsbefugnis. Das gilt auch für Prozesse gegen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Beraterverträge einzelner Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 25 Sonderverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (bspw. Beraterverträge) sind nur in den Grenzen der §§ 113, 114 AktG zulässig (vgl. BGHZ 114, 127). Die Verpflichtung zu einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrags, durch den ein Arbeitsvertrag nicht begründet wird – Arbeitsverträge mit der Gesellschaft sind nicht betroffen, vgl. Noack § 52 Rz. 60 –, oder durch einen Wer...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Rückfallkompetenz

Rz. 82 Welche Folgen sich aus dem Wegfall eines Beiratsmitglieds ergeben, richtet sich nach der Regelung in der Satzung. Ist eine solche Regelung nicht getroffen, kommt es in erster Linie auf den mit der Schaffung des Beirats verbundenen Funktion an. Da eine Ersatzbestellung durch das Gericht ausscheidet, kann z.B. bei einem zur Geschäftsführung berufenen Beirat eine Abberuf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Der Betrag des Stammkapitals

Rz. 31 Insoweit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu §§ 5 ff. verwiesen. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist auszuführen, dass der Betrag des Stammkapitals sich eindeutig und unbedingt aus der betr. Satzungsbestimmung ergeben muss. Vom Stammkapital sind die zuerst auszumachenden Stammeinlagen bzw. die identische Stammeinlage bei der Ein-Personen-Einlage zu unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Der actio pro socio unterliegende Ansprüche

Rz. 103 Als der actio socio unterfallende Ansprüche kommen u.a. in Betracht: Rückforderungsansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung (vgl. BGHZ 65, 15), Ansprüche aus Einlagen und Nachschüssen, Rückzahlungsansprüche aus § 31, Ansprüche auf Unterlassung, z.B. bei Wettbewerbsverstößen oder Schadensersatzansprüchen. Rz. 104 Ansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Organmitg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Keine Minderung des Anfangskapitals durch nicht angegebene Vorbelastungen

Rz. 42 Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Anmeldung (Scholz/Veil § 8 Rz. 24) vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl. BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl. hierzu auch Noack § 8 Rz. 14 m.w.N.; Wicke § 8 R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Wirkung im Verhältnis zu Gesellschaftern und anderen Organen

Rz. 35 Gesellschafter und Mitglieder anderer Organe haben die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis grds. gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 38, 32; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53), jedenfalls, soweit sich diese aus der Satzung ergeben (Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53). Bei durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Beschränkungen (Ausübung der Weisungsbefugnis) kann e...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Nr. 1 ist durch das BiRiLiG angepasst worden. Nr. 1a und 1b eingefügt durch das BilReg 2004. Im Übrigen unverändert seit 1892, sprachliche Anpassungen sowie Ergänzung, u.a. der amtlichen Überschrift, durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 § 46 regelt die Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidung durch Beschlussfassung (§ 47 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Dauer der Gesellschaft

Rz. 62 Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (i.d.R. mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Freistellung durch Weisung der Gesellschafter

Rz. 20 Haben die Gesellschafter – auch stillschweigend (vgl. hierzu § 37 Rz. 11 ff.) – eine bestimmte Weisung erteilt, denen die Geschäftsführer zu folgen verpflichtet sind, werden sie von der Haftung freigestellt (vgl. BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 33; NJW 2010, 64; NJW-RR 2003, 895; NJW 2008, 2437; OLG Stuttgart GmbHR 2000, 1049; BGHZ 31, 278; BGH GmbHR 1993, 39; Alt...mehr