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Außergerichtliche Streitbeilegung (Miete) / 3.9 Der Schlichtungsvorschlag oder "Schlichterspruch"

Florentina Mantscheff
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Der Schlichtungsvorschlag stellt wie bei einem gerichtlichen Urteil den Sachverhalt dar und kommt sodann zur rechtlichen Bewertung, wobei allerdings nicht zwingend eine strenge Unterteilung erforderlich ist.[1] Der Schlichter unterbreitet den Verfahrensbeteiligten einen Vorschlag, mit dem die Probleme gelöst werden können. Der Vorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und besonders die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten.[2] Das geltende Recht ist also nur eine Art Orientierungshilfe.[3]

Der Vorschlag wird in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail an die Parteien gerichtet.[4] Er enthält eine Begründung und legt nieder, wie der Schlichter zu seinem Ergebnis gekommen ist.[5] Das darf aber nicht mit einem verbindlichen Gerichtsurteil verwechselt werden, denn der Schlichter ist kein Richter. Er muss nur "irgendwie" beschreiben, welche Überlegungen ihn zu seinem Einigungsvorschlag bewogen haben.

Der Schlichtungsvorschlag ist nicht zwingend. Der Schlichter darf auch Erwägungen heranziehen, die einem Richter verwehrt wären. So etwa

  • die Parteiinteressen,
  • wirtschaftliche (finanzielle) Aspekte, etwa das Kostenrisiko im Fall einer gerichtlichen Klärung,
  • Überlegungen, inwieweit das Gericht eine Beweiserhebung anordnen und wie diese möglicherweise ausgehen könnte[6],
  • Realisierbarkeit von Ansprüchen[7] oder
  • Vorschlag einer Entschuldigung.[8]

An den Antrag des Antragstellers ist der Schichter nicht gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Vom Antrag abweichender Schlichtungsvorschlag

Er kann also vorschlagen, dass die antragstellende Partei zwar auf einen Teil der reklamierten Forderung verzichtet, dass aber die andere zu dem zu zahlenden Rest noch Zinsen in bestimmter Höhe entrichtet, die im Antrag nicht geltend gemacht wurden.[9]

 
Praxis-Beispiel

Schlichtungsvorschlag (zum An...

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