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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 4.4 Unternehmereigenschaft bei Vereinen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 158

Grundsätzlich muss ein Verein oder eine Vereinigung dieselben Voraussetzungen erfüllen wie jeder andere Unternehmer auch, um Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG zu erlangen. Damit muss eine Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit der Absicht Einnahmen zu erzielen ausgeführt werden. Problematisch ist dabei die Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen der Ausführung einer Tätigkeit und der Erzielung von Einnahmen, wenn der Verein bzw. die Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern gegen den allgemeinen Mitgliedsbeitrag tätig wird. Nach der eigentlich durch die Rechtsprechung des EuGH (Rz. 161) überholten, national aber immer noch angewendeten nationalen Auffassung kann ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern auf unterschiedliche Weise tätig werden. Wenn der Verein nur in Erfüllung der satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke die Gesamtbelange der Mitglieder wahrnimmt, wird bisher national ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem Vereinsmitglied verneint.[1] Die für die allgemeinen Gemeinschaftszwecke erhobenen echten Mitgliederbeiträge stehen außerhalb des Leistungsaustauschs und stellen nach dieser Rechtsauffassung damit keine Gegenleistung für eine konkrete Leistung des Vereins dar. Solche echten Mitgliederbeiträge liegen insbesondere dann vor, wenn die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig ermittelt werden. Auch die Staffelung der Beiträge oder die Berücksichtigung persönlicher Merkmale (z. B. das Alter oder das Einkommen der Mitglieder) ist für die Beurteilung als echte Mitgliederbeiträge unschädlich.[2]

 

Rz. 159

Nur wenn der Verein in Erfüllung von Sonderbelangen seiner Mitglieder diesen gegenüber gegen ein Sonderentgelt tätig wird (sog. unechte Mitgliederbeiträge), ergibt sich d...

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