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Außergerichtliche Streitbeilegung (Miete) / 3.12 Was das Verfahren kostet

Florentina Mantscheff
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Den Verbraucher trifft, wenn auf seiner Gegenseite ein Unternehmer tätig ist, grundsätzlich keine Kostenpflicht.

Im Ausnahmefall, wenn der Antrag als missbräuchlich anzusehen ist, kann ein Betrag von maximal 30 EUR vom Verbraucher verlangt werden.[1] Erforderlich ist aber eine Regelung in der Verfahrens- oder Kostenordnung, da § 23 VSBG keine Anspruchsgrundlage für die Gebühr darstellt.

Wenn auf beiden Seiten Verbraucher, hier also Wohnungsmieter oder ein Wohnungsmieter und der "Kleinvermieter" (s. Abschn. 4.1) beteiligt sind, kann ein angemessenes Entgelt vom Antragsteller verlangt werden, wenn er auf den möglichen Kostenanfall hingewiesen wurde und er dennoch seinen Antrag aufrecht erhält.[2]

Vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren bereit oder nach § 36 VSBG (s. Abschn. 5.1) verpflichtet ist, kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.[3] § 23 Abs. 2 VSBG ist keine Anspruchsgrundlage für die Kosten, sondern die Kostentragung wird in der Verfahrensordnung, einer Kostenordnung oder in der Satzung näher festgelegt.[4] Durch die Bestimmung in § 23 Abs. 2 VSBG, wonach vom Unternehmer ein Entgelt verlangt werden "kann", ist klar, dass dies nicht zwingend sein muss.

 
Wichtig

Was "angemessen" ist

Was als angemessen gelten soll, regelt das Gesetz nicht. Die Höhe kann nach dem Streitwert oder Aufwand oder nach anderen Kriterien gestaffelt sein.[5]

Eine Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses kann in der Verfahrensordnung, Kostenordnung oder Satzung geregelt sein.

Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung trägt die betreffende Partei selbst, auch wenn das VSBG hierzu nichts regelt.

Für den Anwalt entsteht eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VVRVG i. V. m. § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO. Erfolgt eine Einigung, kommt eine Einigungsgebühr von 1,5 nach Nr. 1000 VVRVG h...

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