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Frotscher/Geurts, EStG § 34g Steuerermäßigung bei Zuwend ... / 2 Zuwendungen an politische Parteien

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 7

Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG, sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[1] Zuwendungen sind gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG Rz. 10, 26ff.). Die Parteieigenschaft setzt voraus, dass Vereinigungen von Bürgern dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.[2] Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 PartG).

Keine Partei sind Vereine ohne Parteicharakter, z. B. kommunale Wählervereinigungen. Zuwendungen an solche Vereinigungen sind nicht nach § 10b EStG begünstigt, sondern allein nach § 34g EStG (Rz. 9ff.).

Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn sich eine Partei auflöst oder verboten wird oder bei einer Feststellung des BVerfG nach § 46a BVerfGG (verfassungsfeindliche Partei). Ist ein Antrag nach Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 4 GG begründet,[3] stellt das BVerfG fest, dass die Partei für 6 Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG ausgeschlossen ist. Ab dem Beschluss des BVerfG entfällt die steuerliche Begünstigung für die Partei oder für eine Ersatzpartei.

Der Verweis auf § 2 PartG bezieht sich nich...

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