Versicherungsfrei sind Fischerei- und Jagdgäste, die mit Erlaubnis oder auf Einladung des Berechtigten fischen oder jagen.[1] Dieser Personenkreis ist auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn er z. B. die Jagderlaubnis erhält, um die Abschussquote des Pächters erfüllen zu helfen oder wenn er mit Erlaubnis oder Einladung eng verbundene Tätigkeiten für den Jagdpächter verrichtet, wie den Einsatz als Treiber oder die Reparatur eines Hochstandes. Nicht von der Versicherungsfreiheit erfasst werden die vom Fischerei- oder Jagdpächter angestellten Personen; sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungspflichtig.

 
Hinweis

Versicherte Tätigkeit als Jagdgast

Ein Gastwirt oder Hotelier, der kraft Satzung in der Unfallversicherung versicherungspflichtig ist[2], übt als Jagdgast eine versicherte Tätigkeit für sein Unternehmen aus, wenn er das Wild für eine Verwendung in seinem Unternehmen erlegt.

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