Tz. 8

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen müssen ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 61 AO, Anhang 1b). Unterstützt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung ohne entsprechende Satzungsregelungen den von Corona-Betroffenen (wie z. B. Einkaufshilfe, soziale Betreuung etc.) oder ruft sie zu Spenden zur Hilfe von Corona-Betroffenen auf, führt dieser – dem Grunde nach vorliegende Verstoß gegen die Satzung – in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2023 – nicht zu einem Problem mit der Steuerbegünstigung der Einrichtung. Aus Billigkeitsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass sich steuerbegünstigte Einrichtungen außerhalb ihrer Satzungszwecke für Corona-Hilfsmaßnahmen engagieren. So dürfen die Einrichtungen die dafür erhaltenen Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck selbst verwenden oder an andere Einrichtungen weiterleiten, die entsprechende Zwecke verfolgen.

Die gemeinnützige Einrichtung muss jedoch auf den Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen und darauf die Corona-Hilfe bescheinigen.

 

Beispiel:

Der gemeinnützige Sportverein LAV Geldern e. V. fördert nach seiner Satzung den Sport. Wegen der Corona-Krise ruft er zu Spenden auf, um damit seine Hilfsaktion für die Versorgung (Einkaufshilfe) älterer bedürftiger Menschen in seiner Gemeinde zu finanzieren.

Obwohl es sich nicht um eine satzungsmäßige Tätigkeit handelt, darf der Verein diese Tätigkeiten mit den Spendenmitteln finanzieren. Den Spendern können über die geleisteten Zuwendungen entsprechende Zuwendungsbestätigungen mit dem Hinweis auf diese Sonderaktion ausgestellt werden.

Auch ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn eine steuerbegünstigte Einrichtung ihr sonstiges vorhandenes Vermögen, was keiner anderen Bindung unterliegt, ihr Personal oder ihre Räumlichkeiten für die Unterstützung von Corona-Betroffenen einsetzt. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.

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