Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Der Begriff "Jugendreligion" entstand in den 1970er-Jahren, als eine Vielzahl zumeist von asiatischen Religionsformen geprägten Glaubenseinrichtungen sich speziell an Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Alte von 15 bis 25 Jahren wendete. Als typische Jugendreligionen galten damals u. a.: Ananda Marga, die Divine Light Mission, die Bhagwan-Bewegung, die Kinder Gottes, die Hare-Krischna-Bewegung (ISKCON), die Scientology-Organisation, die Transzendentale Meditation sowie die Vereinigungsbewegung des Koreaners San Myung Moon. Eine Vielzahl dieser Bewegungen gibt es mittlerweile nicht mehr (vgl. Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, www.ezw-berlin.de, Stand Sept. 2023).

Steuerrechtlich stellte sich bei den "Jugendreligionen" regelmäßig die Frage, ob eine entsprechende Vereinigung wegen Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO; Anhang 1b) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden kann.

Nicht jede Form der Religionsausübung kann als eine gemeinnützige Form der Religion anerkannt werden (Hessisches FG vom 28.10.1982, EFG 1983, 196). Allein aus dem Recht auf ungestörte Religionsausübung kann nicht auch die Gemeinnützigkeit abgeleitet werden. D.h. nicht jede Förderung einer Weltanschauung ist gleichzeitig auch als gemeinnützige Tätigkeit zu werten (BFH vom 13.12.1978, I R 36/76, BStBl II 1979, 492). Insbesondere führt die Besteuerung einer Religionsgemeinschaft nicht zu einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 GG.

Für die Frage, ob die Tätigkeit einer religiös tätigen Körperschaft die Allgemeinheit fördert, sind die für die Körperschaft vorliegenden Umstände und Verhältnisse im Einzelnen zu ermitteln und steuerrechtlich zu würdigen, die für die Körperschaft nach ihrer Satzung, ihrer Zielsetzung, ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und schließlich nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gegeben sind. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützig ist, objektive Kriterien zugrunde zu legen. Dies ist vor allem bei der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit eine "Förderung der Allgemeinheit" darstellt, zu prüfen.

Soweit die Aktivitäten einer Religionsgemeinschaft zu einer (physischen oder psychischen) Gefährdung insbesondere von Jugendlichen führen, scheidet m. E. die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung zwingend aus.

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