Jugendherbergen fördern lt. ihren Satzungen regelmäßig die Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Anhang 1b), die Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7; Anhang 1b), die Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO; Anhang 1b) sowie den Umwelt- und Landschaftsschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO; Anhang 1b).

Daher können Jugendherbergen, derer Träger über eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung verfügen (§ 60 AO; Anhang 1b) und deren tatsächliche Geschäftsführung ordnungsgemäß i. S. d. § 63 AO (Anhang 1b) ist, als steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden.

Hauptzweck einer solchen gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge