Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 3.1 Einzelvertretung – Gesamtvertretung

Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die GmbH alleine. Auch bei mehreren Geschäftsführern kann jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt sein, sofern ihm von der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Schließt ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Verträge für die Gesellschaft, ist diese daran gebunden, auch wenn d...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 4 Verantwortung für Gefahrsteuerung

Fragen der Produktsicherheit können für ein Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein (z. B. Vertriebsstopp, Warnung vor weiterer Benutzung, Rückruf, Kompetenzen der Abteilung, Qualitätskontrolle). Zunächst trägt der jeweilige Geschäftsführer, der das Ressort leitet, die Verantwortung. Allerdings sollte bei Kenntnis von Schadensfällen eine Entscheidung aller Geschäftsfüh...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung – So v... / 1 Grundregeln der Ausfallhaftung

Die Haftung der GmbH ist grundsätzlich beschränkt auf die Höhe des Stammkapitals, das mindestens 25.000,00 EUR betragen muss. Die Haftung des einzelnen Gesellschafters ist grundsätzlich beschränkt auf die von ihm übernommene Stammeinlage mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber § 24 GmbHG bestimmt eine weitergehe...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 4 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Zu den Aufgaben als Geschäftsführer gehört nach § 49 Abs. 1 GmbHG auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese kann durch jeden Geschäftsführer entweder aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen oder auf Wunsch der Gesellschafter erforderlich werden. So können Gesellschafter ab einer Minderheitsbeteiligung von mindestens 10 % nach § 50 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsfü...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung – So v... / Einführung

Dass ein GmbH-Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen haftet, gilt nur, wenn er seine Einlage in voller Höhe eingezahlt hat. Aber er muss auch für die anderen Gesellschafter persönlich haften, welche die von Ihnen übernommene Einlage nicht erbracht haben – gleichgültig, ob sie es nicht konnten oder nicht wollten. Hat also einer der Gesellschafter dies nicht getan und k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Wohnungseigentümer / 3.2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

In allen Fällen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch den Nutzer besteht sowohl ein Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer als auch gegen den das Nutzungsverhältnis vermittelnden Wohnungseigentümer.[1] Praxis-Beispiel Die Intensivpflege- und Beatmungs-WG Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt 10 Sondereigentumseinheiten. Das ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Einberufungspflicht (§ 175 Abs. 1 AktG)

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 175 Abs. 1 AktG hat der Vorstand unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die HV nach Eingang des Berichts des AR einzuberufen. Mit Bericht des AR ist dessen Prüfungs- und Rechenschaftsbericht nach § 171 Abs. 2 AktG gemeint (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 24). Kommt der AR seiner Berichtspflicht nicht n...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Entnahmen aus satzungsmäßigen Rücklagen

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die Entnahme aus satzungsmäßigen Rücklagen sind die entsprechenden Vorschriften der Satzung maßgeblich. Satzungsmäßige Rücklagen entstehen nur dann, wenn die Satzung solche "Pflichtrücklagen" (Hüffer-AktG (2025), § 158, Rn. 4) ausdrücklich vorschreibt. Rücklagen, die aufgrund einer Ermächtigung in der Satzung gebildet werden können, gehör...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verhältnis der Offenlegung zu anderen Formen der Publizität

Rn. 171 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen. Rn. 172 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Dies gilt für Publi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Absolute Obergrenze

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Abgesehen von (nach oben) abweichenden Regelungen in der Satzung ist als absolute Obergrenze 10 % des Grundkap. am BilSt, wie es im Handelsregister eingetragen (vgl. § 189 AktG) und als gezeichnetes Kap. im JA auszuweisen ist, festgelegt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2018), § 150, Rn. 73; Hüffer-AktG (2025), § 150, Rn. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Allgemeines

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Zusammen mit dem JA und Lagebericht muss der Vorstand dem AR auch seinen Gewinnverwendungsvorschlag für die HV unterbreiten (vgl. § 170 Abs. 2 AktG), damit dieser zu der Verteilung des Bilanzgewinns Stellung nehmen kann. Der Gewinnverwendungsvorschlag ist nicht Bestandteil des JA oder Lageberichts und unterliegt somit auch nicht der Prüfungspf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sonstige Einstellungen

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Über die Möglichkeit der Heraufsetzung der 10 %-igen absoluten Obergrenze durch die Satzung auf max. 100 % des Grundkap. (vgl. dazu ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 33; Hüffer-AktG (2025), § 150, Rn. 7; a. A. AktG-GroßKomm. (2018), § 150, Rn. 77) hinaus kann in der Satzung keine weitere Einstellungsverpflichtung vorgesehen werden, als § 150 bestimm...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verteilung an die Aktionäre (Satz 2 Nr. 1)

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach der gesetzlichen Reihenfolge ist unter Nr. 1 der vom Vorstand zur Verteilung an die Aktionäre vorgesehene Betrag zu zeigen. Er hat den Gesamtbetrag zu umfassen, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll, also die Dividende. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG haben die Aktionäre grds. einen Anspruch auf den Bilanzgewinn, es sei denn, Gesetz, Sat...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung

Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für den BV bzw. Vermerk über dessen Versagung besteht nur dann eine Offenlegungspflicht, wenn die AP aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt wurde. Erfolgte eine JA-Prüfung dagegen auf freiwilliger Basis oder allein angesichts einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung, so besteht keine Pflicht zu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Absicht des Vorstands

Rn. 49 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Entscheidend ist die ernstliche Absicht des Vorstands, die Aktien nach ihrem Erwerb Personen aus vorstehend genanntem Personenkreis anzubieten. Rn. 50 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Absicht muss sich dazu nach außen manifestiert haben, die Ernstlichkeit muss aus den Umständen erkennbar sein. Zu fordern ist ein entsprechender Beschluss mit reali...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Zuweisung bei Gewinnabführungsverträgen (§ 300 Nr. 1 AktG)

Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In § 300 Nr. 1 AktG wird die Existenz eines GAV i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Fall) AktG vorausgesetzt. Danach muss betreffende AG, KGaA bzw. SE verpflichtet sein, ihren gesamten Gewinn abzuführen. Miteinbezogen ist auch ein Geschäftsführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre gesamte geschä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Abweichung von der Gliederung

Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Eine abweichende Gliederung des Gewinnverwendungsvorschlags ist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig, soweit dies durch seinen Inhalt bedingt ist. Sie muss jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederung gleichwertig sein (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 131; KK-AktG (2015), § 170, Rn. 22; Hölters-AktG (2025), § 170, Rn. 15). Sieh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsdurchsetzung

Rn. 26 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Sowohl das Recht auf Kenntnisnahme als auch Aushändigung (soweit nicht ausgeschlossen) sind Individualrechte der AR-Mitglieder und als solche gegenüber betreffender Gesellschaft einklagbar (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, II ZR 27/82, NJW 1983, S. 991f.). Strittig ist, ob daneben auch eine Klage gegen den AR-Vorsitzenden bzw. AR zulässig ist...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG)

Rn. 26 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Soweit die HV beschließt, keine weiteren Beträge aus dem Bilanzgewinn in Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen, haben die Aktionäre Anspruch auf Verteilung des Bilanzgewinns (vgl. § 58 Abs. 4 AktG). Der im Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs begründete Anspruch entsteht mit Feststellung des JA (vgl. bereits BGH, Urteil vom 0...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 1 AktG)

Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 150 AktG ist zwingend eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Insoweit stellt § 150 Abs. 1 AktG klar, dass diese Rücklage bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist. Gleiches bestimmt § 270 Abs. 1 Satz 1 für die Kap.-Rücklage (vgl. BeckOK-HGB (2025), § 270, Rn. 1ff.). Solange eine AG/KGaA/SE nach Gesetz oder Satzung gemäß § 150 A...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 68 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Seit Inkrafttreten des KonTraG hat die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Erwerb eigener Aktien die größte praktische Bedeutung erlangt. Zahlreiche große Publikumsgesellschaften ebenso wie kleinere börsennotierte UN haben seitdem von der Möglichkeit der Schaffung einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und der Durchführung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Nichtzulässigkeit des Verzichts auf Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts

Rn. 26 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die §§ 311ff. AktG sind zum Schutz der außenstehenden Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger vorgesehen. Aus diesem Grund kann die HV einer abhängigen AG/KGaA/SE auch nicht durch einstimmigen Beschluss auf die Durchführung des Nachteilsausgleichs (vgl. § 311 AktG) und/oder die Aufstellung eines Berichts des Vorstands über Beziehungen zu verbund...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gewinnverwendungsvorschlag

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands unterliegt nicht der Prüfungspflicht durch den AP und muss von daher vom AR in besonderem Maße auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 95ff.). Zunächst erstreckt sich auch hier die Prüfung des AR auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verwendung freier Mittel

Rn. 98 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ein Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkap. oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf (sog. Kap.-Grenze). Hi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Antrag der Gesellschaft

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei der Antragstellung wird die Gesellschaft gemäß § 78 AktG vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. In diesem Zusammenhang bedarf der Vorstand nicht der Zustimmung des AR (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 260, Rn. 2). Nach der Gegenauffassung soll der Vorstand für die Antragstellung stets der Zustimmung des AR bedürfen, da der AR ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Zuständigkeit

Rn. 32 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Erwerb eigener Aktien ist eine Maßnahme der Geschäftsführung und fällt als solche gemäß § 76 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Möglich ist jedoch, dass entweder die Satzung oder der AR anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des betreffenden Organs vorgenommen werden dürfen (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 Akt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Keine Hinzurechnung zum Jahresüberschuss (§ 261 Abs. 3 Satz 1 AktG)

Rn. 27 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 261 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt, dass der Ertrag aus höherer Bewertung nach Abs. 1f. für die Anwendung des § 58 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) nicht zum Jahresüberschuss rechnet. Die Entscheidung über die Verwendung des Ertrags abzgl. zu entrichtender Steuern steht der HV zu. Die Folge hieraus ist, dass weder durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines und historische Entwicklung

Rn. 115 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des BilMoG) hing die Bilanzierung erworbener eigener Aktien vom Erwerbszweck sowie der Verfügungsbefugnis des Vorstands (über die eigenen Aktien ab. Sie waren entweder zu aktivieren oder vom EK einschließlich den Gewinnrücklagen abzusetzen. Rn. 116 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach altem Recht wurde zwisch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Beschlussfassung der Hauptversammlung

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für den Beschluss der HV über die Feststellung des JA genügt eine einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt (vgl. § 133 Abs. 1 AktG). Dabei sind die Auskunftsrechte der Aktionäre abweichend von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3f. AktG insofern erweitert, als ihnen auf Verlangen in der HV Auskunft über die Differenz zwis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellung in die Gewinnrücklagen (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG)

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 173 Abs. 2 Satz 2 AktG bindet die HV hinsichtlich der Einstellung von Beträgen in Gewinnrücklagen an die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 173, Rn. 51). Demgemäß handelt es sich i. d. S. konkret um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage (vgl. § 150 Abs. 2 AktG), die Einstellung in die Rücklage für Anteil...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Sachdividende (§ 58 Abs. 5 AktG)

Rn. 27 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 58 Abs. 5 AktG wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) neu eingefügt und lässt derweil auch Sachausschüttungen zu, sofern die Satzung dies vorsieht. Normalfall bleibt jedoch die Barausschüttung. Zur Sachausschüttung bedarf es eines (mit einfacher Mehrheit) zustande gekommenen H...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellung in die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Er ist um einen etwaigen Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Lagebericht

Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Wie auch beim JA umfasst die Prüfungspflicht des AR sowohl die Recht- (der Lagebericht muss Gesetz und Satzung entsprechen) als auch Zweckmäßigkeit (der Lagebericht muss sich an den Belangen des UN ausrichten) der Angaben. Aufgrund der Erfahrungen und umfangreichen Informationen kann der AR besser und zugleich aus einer anderen Perspektive al...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übersteigender Betrag (§ 150 Abs. 4 AktG)

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Übersteigen die gesetzliche Rücklage sowie Kap.-Rücklage (gesetzlicher Reservefonds) zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkap., so kann der Mehrbetrag ebenfalls zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (vgl. § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AktG) bzw. Verlustvortrags aus dem VJ verwendet werden (vgl. § 150 Abs. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zuständigkeit der Hauptversammlung (Satz 1)

Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV ist nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG zuständig für die Beschlussfassung über den Bilanzgewinn. Er ergibt sich gemäß § 158 Abs. 1 AktG aus dem Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) unter Berücksichtigung von VJ-Ergebnissen sowie etwaigen Einstellungen in bzw. Entnahmen aus Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 1ff.). Hier ergibt si...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verwendungsmöglichkeiten der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 3f. AktG)

Rn. 8 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei der Verwendungsmöglichkeit der in die gesetzliche Rücklage eingestellten Beträge ist zu unterscheiden, ob die gesetzliche Rücklage sowie Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 10 % (oder den höheren Betrag der Satzung) nicht übersteigen (vgl. § 150 Abs. 3 AktG) oder aber übersteigen (vgl. § 150 Abs. 4 AktG). Während Abs. 3 sich auf de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG)

Rn. 21 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Regelfall des § 172 Satz 1 AktG (Feststellung des JA durch Vorstand und AR) können Vorstand und AR bis zur Hälfte des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann weitergehende Ermächtigungen vorsehen. Die Schranke bildet § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkap....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Einstellungen in satzungsmäßige Rücklagen

Rn. 17 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Satzung kann die Bildung einer besonderen Rücklage vorschreiben, deren Dotierung auf Grundlage des § 58 Abs. 4 AktG vom Jahresüberschuss zu erfolgen hat (vgl. zur Zulässigkeit solcher Bestimmungen Müller, WPg 1969, S. 245). Die einzustellenden Beträge sind hier auszuweisen. Sofern eine Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen erst infolge ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Schaden

Rn. 34 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Schaden ist i. S. d. §§ 249ff. BGB zu verstehen, es genügt also jede Vermögenseinbuße, auch Folgeschäden, insbesondere der entgangene Gewinn (vgl. Günther/Muche/White, RIW 1998, S. 337 (340); Hüffer-AktG (2025), § 71, Rn. 7), wobei ein sog. Spekulationsgewinn außen vor zu bleiben hat (vgl. ebenso AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 162). Rn. 35 S...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32 ... / 7.2 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 81 Gem. § 32 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG muss es sich bei der Antragstellerin um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln, welche kumulativ die Voraussetzungen der Buchst. a bis d erfüllt. Zunächst ist daher im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs zu prüfen, ob es sich bei dem Rechtsgebilde, welches die Erstattung beantragt, um eine Rechtsform handelt,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Jahresabschluss

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der AR hat zu prüfen, ob der JA den gesetzlichen Vorschriften sowie Vorgaben der Satzung entspricht (Prüfung auf Rechtmäßigkeit). Diese Anforderungen decken sich insoweit mit denen, die an den AP gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 gestellt werden. Sofern eine externe Prüfungspflicht besteht, wurde der JA bereits durch den AP des UN geprüft und der AR ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Zuleitung des Berichts an den Vorstand (§ 171 Abs. 3 AktG)

Rn. 37 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die Vornahme der Prüfung und Zuleitung des Prüfberichts an den Vorstand wird dem AR gemäß § 171 Abs. 3 Satz 1 AktG ein Zeitraum von einem Monat gewährt. Die Frist beginnt erst mit dem Eingang der vollständigen Vorlagen des Vorstands. Da der Prüfungsbericht des AP dem AR unmittelbar zugesandt wird und der Prüfungsbericht des AP elementarer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Offenlegungspflichtige Unternehmen

Rn. 137 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 325 Abs. 3 verdeutlicht, dass eine Offenlegung der Konzern-RL-Unterlagen nur erfolgen muss, wenn eine KA-Pflicht besteht ("Die Absätze 1 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben"). Auch wenn de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der AR die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Diese allg. Überwachungspflicht erfährt durch § 171 AktG bezüglich der RL ihre Konkretisierung (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 12). § 171 Abs. 1 AktG verpflichtet den AR, den JA, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Pflichten des Vorstands

Rn. 30 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für den Vorstand ergeben sich nach Vorlage des Sonderprüfungsberichts eine Reihe von Handlungspflichten. Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG hat der Vorstand den Bericht dem AR vorzulegen. Gemäß § 259 Abs. 5 AktG sind die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers vom Vorstand mit dem vom Sonderprüfer vorgegebenen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Ausweis des Grundkapitals (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG schreibt den Ausweis des Grundkap. (vgl. §§ 1 Abs. 2, 6 AktG) als gezeichnetes Kap. vor. Diese Regelung hat neben den allg. RL-Vorschriften des HGB lediglich eine klarstellende Funktion. Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 (a. F.) sollte unter gezeichnetem Kap. das Kap. verstanden werden, auf das die Haftung der Gesellschafter f...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.3 Schachtelbeteiligung

Rz. 131 Voraussetzung für die Anwendung von § 9 Nr. 2a GewStG ist das Vorliegen einer Schachtelbeteiligung. Das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, muss eine nicht steuerbefreite inländische Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, eine Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, eine Genossenschaft oder eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.3.2 Zuwendungen

Rz. 180 Nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG müssen Zuwendungen – hierunter fallen Spenden und Mitgliedsbeiträge – zur Förderung begünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO vorliegen. Die Zuwendungen müssen freiwillig geleistet werden. Ihnen darf weder eine Gegenleistung des Empfängers noch ein Leistungsaustausch zugrunde liegen. Unschädlich ist die freiwillig übernommene Verpflichtung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.3 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Rz. 113 § 9 Nr. 2 GewStG gilt für Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nennt insoweit die OHG, die KG sowie andere Gesellschaften. Die Aufzählung ist beispielhaft. Rz. 113a Nicht von § 9 Nr. 2 GewStG erfasst wird vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 8 GewSt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.3 Schachtelbeteiligung

Rz. 208 Bei der Kapitalgesellschaft muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands hat. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um EU- oder Drittstaatenbeteiligungen handelt. Die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft muss zu Beginn des Ez mindestens 15 % betragen. Des Weiteren muss die Beteiligung an der a...mehr