Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.1 Sozialversicherung der Leistungsberechtigten

Rz. 18 Am 1.1.2016 sind die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) in Bezug auf die Grundsicherung in Kraft getreten. Damit waren umfassende Änderungen verbunden, mit denen ein wesentlicher Beitrag zur Rechtsvereinfachung des Sozialversicherungsrechts gesetzlich versichert... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.3 Temporäre Bedarfsgemeinschaften

Rz. 85 Lebt ein Kind abwechselnd bei Vater und Mutter, denen das Sorgerecht je zur Hälfte eingeräumt wurde, kann in beiden Wohnungen jeweils der volle Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, also ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen, wenn sich das Kind in etwa gleichgewichtig bei beiden Elternteilen aufhält. Dann kann eine Hauptverantwortung nur eines Elternteils nicht fest... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.15 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 10)

Rz. 404a Abs. 10 Satz 1 erlaubt grundsätzlich die Festlegung einer Gesamtangemessenheitsgrenze durch den kommunalen Träger, anhand derer die Angemessenheit der derzeitigen oder zukünftigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beurteilen ist. Die Gesamtangemessenheitsgrenze setzt sich aus der Grenze der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft un... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.3 Aufwendungen für Heizung und Prüfung der Angemessenheit

Rz. 234 Leistungen für den Bedarf zu den Kosten für die Heizung sind sozusagen untrennbar mit den Leistungen für Unterkunftskosten verbunden; gegen eine Bewilligung kann im gerichtlichen Verfahren nicht getrennt vorgegangen werden (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Leistungen für Heizung orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen und der Angemessenheit diese... mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (zum 6.8.2004, BGBl. I S. 2014) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und a... mehr

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Sauer, SGB II § 5 Verhältni... / 2.1 Gesetzliche Leistungen Dritter

Rz. 3 Abs. 1 verdeutlicht den Vorrang von Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung außerhalb des SGB II. Der Vorrang ist umfassend. Er beschränkt sich nicht auf gleichartige oder ähnliche Leistungen. Rz. 4 Auf Rechtsvorschriften beruhen Leistungen, die in einem Gesetz, einer Verordnung oder in einer autonomen Satzung festgelegt sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.2 Handelsrechtliche Zulässigkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Regelung durch Satzung Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verhältnis der Offenlegung zu anderen Formen der Publizität

Rn. 171 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen. Rn. 172 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Dies gilt für Publi... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Gewinnrücklagen

Rn. 113 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Gewinnrücklagen sind in der in § 266 Abs. 3 A. III. Nr. 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu untergliedern; danach sind auszuweisen: gesetzliche Rücklage; Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN; satzungsmäßige Rücklagen; andere Gewinnrücklagen. Im Unterschied zu der Kap.-Rücklage dürfen nach § 272 Abs. 3 Satz ... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1.1 Gründung der Komplementär-GmbH

Die GmbH unterliegt den Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, sodass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Als Gesellschaftszweck ist in der GmbH-Satzung die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co KG zu nennen. mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung

Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für den BV bzw. Vermerk über dessen Versagung besteht nur dann eine Offenlegungspflicht, wenn die AP aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt wurde. Erfolgte eine JA-Prüfung dagegen auf freiwilliger Basis oder allein angesichts einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung, so besteht keine Pflicht zu... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1.2 Gründung der KG

Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben. So kann bei der Einlage und damit Übertragung von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei Schenkungen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB) im Zusammenhang mit der Gründung die notarielle Form auch des Gesellschaftsvertrags... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1 Neugründung

Es müssen 2 Gesellschaften gegründet werden: die GmbH und die KG. Dazu bedarf es einer GmbH-Satzung und eines KG-Gesellschaftsvertrags. Sowohl die GmbH als auch die KG sind den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu errichten. Hinweis GmbH-Gründung Zunächst ist die Gründung der GmbH erforderlich, denn ihre Existenz ist für den Abschluss des KG-Vertrages, in dem si... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Wohnungsunternehmen

Rn. 50 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die VO über die Gliederung des JA von Wohnungs-UN findet – vorbehaltlich größenabhängiger Erleichterungen – Anwendung für KapG (AG, KGaA, SE, GmbH), PersG i. S. d. § 264a sowie eG (vgl. § 1 Nr. 1 lit. a) JAbschlWUV), sofern sie "sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer überwiegend... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Offenlegungspflichtige Unternehmen

Rn. 137 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 § 325 Abs. 3 verdeutlicht, dass eine Offenlegung der Konzern-RL-Unterlagen nur erfolgen muss, wenn eine KA-Pflicht besteht ("Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben"... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.4.2 Wirksamwerden der Spaltung

Rz. 34 Abweichend von der Spaltung zur Aufnahme richtet sich die Eintragung und Bekanntmachung gem. § 137 UmwG nach dem in Abb. 5 dargestellten Ablaufschema. mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.8 Übernahmebericht (§ 289a HGB)

Rz. 49 Durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8.7.2006 wurden der Lagebericht sowie der Konzernlagebericht um einen weiteren Bestandteil ergänzt. Der zunächst in § 289 Abs. 4 HGB kodifizierte Bestandteil kann als Übernahmebericht bezeichnet werden. Zweck der zusätzlichen Informationen dieses Berichtselements ist es, dem potenziellen Unternehmenserwerber eine Eins... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.5.2 Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Rz. 37 Nach § 141 UmwG stellt die Ausgliederung für AG oder KGaA, die noch nicht 2 Jahre im Register eingetragen sind, die einzig zulässige Spaltungsart dar. Auch AG bzw. KGaA die durch Formwechsel entstanden sind, unterliegen der Einschränkung des § 141 UmwG, sodass eine Umgehung durch Gründung einer GmbH mit anschließendem Formwechsel erfasst wird. § 142 Abs. 1 UmwG schrei... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 27 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Spaltung bedingt nach § 125 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers durch die Vertretungsorgane entweder des übertragenden oder ... mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.4 Inhalte der unterjährigen Lageberichtserstattung

Rz. 61a Entsprechend § 115 Abs. 4 WpHG hat der Zwischenlagebericht innerhalb des Halbjahresfinanzberichts mindestens folgende Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum zu enthalten: Angabe wichtiger im Berichtszeitraum eingetretener Ereignisse sowie ihrer Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss, Beschreibung wesentlicher Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitrau... mehr

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Warum müssen Unfälle dokume... / 1.2 Hintergrund

Die Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen sollte folgende Informationen enthalten: Name des Verletzten bzw. Erkrankten, Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens, Ort, Unfallhergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung, Namen der Zeugen, Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen, Name des Erste-Hilfe-Leistenden. Die Form der ... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / 5. Fertigstellung von Satzung und Stiftungsgeschäft

Rz. 46 Liegen die behördlichen Stellungnahmen zu den Entwürfen vor, sind deren etwaige Kritikpunkte und Änderungswünsche zu prüfen und die Satzung sowie das Stiftungsgeschäft ggf. entsprechend anzupassen oder mit den Behörden zu klären, dass es doch bei den ursprünglichen Satzungsformulierungen bleibt. Naturgemäß ist die Kooperationsbereitschaft der verschiedenen Behörden da... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / I. Weitere Praxishinweise zur Satzung einer steuerbefreiten Stiftung

Rz. 232 § 60 AO nennt die formellen Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung.[392] Es sind einige Besonderheiten im Vergleich zu der Satzung einer nicht steuerbefreiten Stiftung (siehe allgemein § 3 Rdn 39 ff.) zu beachten, insbesondere:[393] mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / 3. Entwurf von Satzung und Stiftungsgeschäft

Rz. 44 Sind diese wichtigen Punkte vorab geklärt und ist der künftige Stifter von der Stiftungserrichtung überzeugt, geht es an die Ausarbeitung der Stiftungssatzung. Da es sich hierbei um die entscheidende Grundlage der künftigen Stiftungsarbeit handelt, muss die Satzung präzise formuliert werden. Für diesen Prozess sollte sich der Stifter ausreichend Zeit nehmen. In der Reg... mehr

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§ 6 Die Umstrukturierung vo... / c) Insbesondere: Abweichende Regelungen in der Satzung zulässig?

Rz. 71 Umstritten ist, ob und inwieweit durch die Satzung von den Regelungen der §§ 86 ff. BGB abgewichen werden darf. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Regelungen zur Zulegung und zur Zusammenlegung im BGB abschließend und grundsätzlich auch zwingend sind. Zwar könne der Stifter in der Satzung beide Maßnahmen ganz ausschließen oder ihre Durchführung an stren... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / IV. Zulässigkeit eines Nichtzweckbetriebes nach der Satzung?

Rz. 128 Mit seiner Entscheidung vom 18.12.2002 hat der BFH einmal mehr ein Urteil veröffentlicht, das von der Finanzverwaltung verlangt, einen genauen Blick auf den zu entscheidenden Einzelfall zu richten.[216] Diese grundsätzliche Erkenntnis mag zwar im Alltag und im Zuge der steuerlichen Massenverwaltung mitunter verloren gehen, der BFH betont sie aber unermüdlich.[217] Kl... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / 4. Vorprüfung von Satzung und Stiftungsgeschäft

Rz. 45 Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, die finalen Entwürfe von Satzung und Stiftungsgeschäft an die Stiftungsbehörde zur Vorprüfung zu übersenden. Soll eine gemeinnützige Stiftung errichtet werden, sollten die Dokumente auch vorab dem zuständigen Finanzamt zugeleitet werden, das ohnehin von der Stiftungsbehörde in das Verfahren der A... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / I. Satzung als Herzstück der Stiftung

Rz. 39 Die Stiftungssatzung bildet zusammen mit dem Stiftungsgeschäft das rechtliche Herzstück der Stiftung. Bei der Gestaltung einer Stiftungssatzung (auch Stiftungsverfassung) ist zwischen dem notwendigen und dem möglichen Inhalt zu unterscheiden.[50] Rz. 40 Notwendig und zwingend für eine Stiftungsverfassung sind zunächst Angaben zu Zweck, Namen, Sitz und Vorstand der Stif... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / c) Stifterwille – Auslegung von Stiftungsgeschäft und Satzung

Rz. 99 Finden sich in der Satzung keine klaren und eindeutigen Regelungen, was insbesondere in älteren Satzungen eher der Regelfall als die Ausnahme ist, ist die Satzung der betreffenden Stiftung auszulegen. Falls ein ausdrücklicher (wirklicher) Stifterwille zu einem Punkt dabei nicht feststellbar ist, ist, wie nun auch in § 83 Abs. 2 BGB klargestellt, der mutmaßliche Stifte... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / V. Vorratszwecke – Kampf der Finanzämter?

Rz. 18 Eine Vielzahl von Stiftungszwecken in einer Satzung, die nicht alle gleichzeitig oder auch nicht aktuell erfüllt werden, können in der Praxis – zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung – schon im Anerkennungsverfahren, aber natürlich auch bei einer späteren Steuerprüfung der Stiftung ein Problem darstellen. Das gilt besonders, wenn das Stiftungsvermögen relativ gering... mehr

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§ 7 Die Beendigung der Stif... / IV. Zwingendes Recht oder Disponibilität?

Rz. 9 Bei unbefangener Lektüre des Gesetzestextes kommt man zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung einer Stiftung grundsätzlich zwingend sind und die Voraussetzungen für die Auflösung durch Satzungsregelungen nicht erleichtert oder erschwert werden können. Es fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis zur abweichenden Regelung durch die Satzung, wie wir sie ... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / 3. Inhalt

Rz. 21 Das Stiftungsgeschäft hat einen bestimmten Mindestinhalt (§ 81 Abs. 1 BGB). Der Stifter muss verbindlich erklären, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung eines oder mehrerer von ihm vorgegebenen Zwecke gewidmet wird (Vermögensausstattung) und dass er eine selbstständige Stiftung errichten will. Zudem muss er der Stiftung eine Satzung geben, ... mehr

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§ 6 Die Umstrukturierung vo... / a) Dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht mehr möglich

Rz. 50 Die Gründe dafür, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, können vielfältiger Natur sein (siehe § 7 Rdn 16 ff.).[51] Der in der Praxis wichtigste Fall ist die negative wirtschaftliche Entwicklung des Stiftungsvermögens, die nicht den Vorstellungen bei Errichtung der Stiftung entspricht und dazu führt, dass im Laufe der Zeit mange... mehr

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§ 2 Stiftungsformen und Alt... / III. Die Verbrauchsstiftung

Rz. 15 Die Stiftung ist in ihrer Grundform als eine einem oder mehreren Zwecken gewidmete Zusammenfassung von vermögenswerten Gegenständen auf Dauer angelegt. Für sie gilt der an anderer Stelle (siehe § 5 Rdn 53 ff.) näher zu behandelnde (stiftungsrechtliche) Grundsatz der Vermögenserhaltung. Man kann es plastisch ausdrücken: Die Stiftung ist das Vermögen. Dieses ist grundsä... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / II. Der Abgrenzungsstreit

Rz. 87 Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist zunächst daran zu erinnern, dass nicht jede privatnützige Stiftung zugleich wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wird. Es existieren vielmehr auch schlicht privatnützige Stiftungen. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Rz. 88 Im Wesentlichen Einigkeit... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / I. Die Eckpunkte nach der AO

Rz. 44 Die Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit muss sich nicht nur genau aus der Satzung der Stiftung ergeben (§§ 59, 60 AO). Die Steuerbefreiung setzt auch voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.[74] Der Ausschluss sog. extremistischer Körpe... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / III. "Stiftungsgeschäft" und "Stiftungssatzung" bei der Treuhandstiftung?

Rz. 95 Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung muss der Stifter das Stiftungsgeschäft vornehmen und darin der Stiftung eine Satzung geben. Aufgrund des bereits oben (siehe Rdn 48 f.) angesprochenen unbefangenen Sprachgebrauchs werden die Begriffe "Stiftungsgeschäft" und "Stiftungssatzung" in der Praxis auch bei der Errichtung von Treuhandstiftungen verwendet, obwohl ... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / a) Spende

Rz. 48 Die Einkommensteuerminderung durch eine Spende soll zu privatem uneigennützigen Handeln anregen und Mittel für gemeinwohlrelevante Zwecke zur Entlastung der öffentlichen Haushalte beschaffen; der Gesetzgeber hat damit die Notwendigkeit anerkannt, staatliche Gemeinwohlverwirklichung durch private uneigennützige und freigebige Gemeinwohlförderung zu ergänzen.[76] Eine "... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / I. Stiftungen und Erbrecht

Rz. 1 Stiftungen sind ein besonders Beratungsthema in der Erbfolgegestaltung. Sie kommen dort zur Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge vor, als Erben/Vermächtnisnehmer in Form der lebzeitig vorher errichteten Stiftung – ggf. sogar als ausdrücklich dafür geschaffene Stiftung – oder als letztwillig errichtete Stiftung, und das vor allem als Familienstiftungen, gemeinnütz... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / F. "Umwandlung" der Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung

Rz. 141 Oft werden Treuhandstiftungen mit dem Ziel errichtet, sie später in eine rechtsfähige Stiftung "umzuwandeln", etwa bei Erreichen eines bestimmten Vermögens oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Teilweise wird der Entschluss zur Umwandlung aber auch erst später gefasst. Rz. 142 Auch hier sollte nach Möglichkeit bereits bei der Errichtung der Treuhandstiftung ... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / II. Treuhänder/Stiftungsträger

Rz. 32 Als Träger einer Treuhandstiftung kommen grundsätzlich alle natürlichen oder juristischen Personen in Betracht (zu den Kosten einer Treuhandverwaltung siehe Rdn 113 ff.). Mithin kann auch eine rechtsfähige Stiftung als Treuhänderin tätig sein, was in der Praxis ein durchaus weit verbreitetes Phänomen ist ("Dachstiftung"). Rz. 33 Praxishinweise: "Dachstiftung" Damit ein... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / IV. Die gemeinnützige und mildtätige Kombinationsstiftung

Rz. 16 Eine Stiftung kann nach ihrer Satzung ohne weiteres auch mehrere Zwecke haben, also durchaus gleichzeitig auch gemeinnützige und mildtätige Zwecke in ihrer Satzung vorgeben. So finden sich in der Praxis etwa unternehmensnahe oder unternehmensverbundene Stiftungen, die nach ihrer Satzung gleichzeitig einem gemeinnützigen Zweck (z.B. Förderung der Allgemeinheit durch Fö... mehr

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§ 2 Stiftungsformen und Alt... / VI. Wesentliche Merkmale der aktuellen Alternativen im Vergleich zur Stiftung

Rz. 106 Die Entscheidung, ob eine Stiftung oder ggf. eine Ersatzform der richtige Ansatz für ein bestimmtes Projekt ist, lässt sich nur treffen, wenn man von den wesentlichen Merkmalen der unterschiedlichen Gestaltungsformen ausgeht. Rz. 107 Eine Stiftung ist vor allem durch ihre Stetigkeit ausgezeichnet. Wesentliche Merkmale der Stiftung sind: mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / 2. Der Stiftungsvorstand

Rz. 59 Das wesentliche und das einzige nach dem Gesetz vorgeschriebene (§ 84 Abs. 1 BGB) Organ einer Stiftung ist deren (Ein-Personen-)Vorstand.[96] Seine Größe und Funktion richten sich nach der konkreten Geschäftstätigkeit der Stiftung. Davon hängt insbesondere auch ab, ob er ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig wird. Nach § 84 Abs. 2 BGB hat der Vorstand die... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / III. Kooperationen und Konzernstrukturen (§ 57 Abs. 3, Abs. 4 AO)

Rz. 220 Die Tatbestände des § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO wurden als zusätzliche Ausnahmen von dem Gebot der Unmittelbarkeit erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Hintergrund war die Absicht, für die Praxis Erleichterungen bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit von Körperschaften zur gemeinsamen (steuerbegünstigten) Zweckverwirklichung zu schaffen, die nach der besteh... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / V. Der Stiftungszweck

Rz. 54 Der Zweck einer Stiftung entspricht in seiner Funktion dem Unternehmensgegenstand eines Gewerbebetriebes und ist von entsprechender Wichtigkeit. Der Stiftungszweck bezeichnet die spezifischen, der Stiftung vom Stifter zugedachten Aufgaben und kann nach dem Tod des Stifters faktisch kaum noch, oder nur sehr schwer, geändert werden (siehe § 4 Rdn 53 ff.). Vor allem durc... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / b) Zustiftungen

Rz. 65 Erstmals findet sich nunmehr im BGB eine Definition des bereits zuvor gebräuchlichen Begriffs der Zustiftung. Inhaltlich hat sich im Vergleich zu dem bisherigen Verständnis keine Änderung ergeben.[106] Es handelt sich bei einer Zustiftung um eine Zuführung von Vermögen in das Grundstockvermögen von außen, die nicht bereits im Stiftungsgeschäft versprochen wurde, ander... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / 4. Mitglieder von Stiftungsorgangen

Rz. 168 Neben der Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften ist auch die Führungsebene juristischer Personen in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus der Sozialversicherungsträger gerückt und auch zu Stiftungen mehrt sich die Zahl der Statusfeststellungsverfahren und in der Folge auch die der Gerichtsentscheidungen.[231] Auch hier wird geprüft, ob Mitglieder eines Sti... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / 4. Die Besetzung der Stiftungsorgane

Rz. 70 Entweder beruft der Stifter die Organmitglieder selbst oder es berufen sie die in der Satzung festgelegten Personen/Instanzen.[104] In der Regel bestellt der Stifter jedenfalls die ersten Organmitglieder. Er kann sich selbst oder auch engen Vertrauten die Mitgliedschaft in den Organen zeitlich befristet oder auf Lebenszeit vorbehalten. Er kann sich auch vorbehalten, d... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / III. Steuervergünstigung nach den §§ 51 ff. AO

Rz. 169 Die Treuhandstiftung kann als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt (siehe Rdn 157) wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke steuerbefreit sein. Dabei ist die Steuerbegünstigung des Trägers der Treuhandstiftung nicht erforderlich. Allerdings ist in Stiftungsgeschäft und Satzung der unselbstständigen Stiftung die Steuerbegünstigung festzulegen und festzuhalte... mehr