Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6 Befreiung von einem bestehenden Wettbewerbsverbot

Tz. 886 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Sowohl von einem ges als auch von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot kann dem Ges-GF eine Befreiung erteilt werden. Bei einem Alleingesellschafter kann ein (hier idR nur vertraglich denkbares) Wettbewerbsverbot ohne weiteres aufgehoben werden. Diese Aufhebung kann auch konkludent erfolgen (s Gosch, DStR 1997, 442). Zivilrechtlich gibt es k...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / a) Abtretungsklausel

Rz. 324 Im Unterschied zur GmbH kann die Nachfolge in der Satzung einer Aktiengesellschaft aufgrund der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) nur sehr eingeschränkt geregelt werden. Rz. 325 Eine Abtretungsverpflichtung kann in der Satzung einer Aktiengesellschaft nicht begründet werden, da darin ein Verstoß gegen das Verbot der Begründung von Nebenleistungsverpflichtungen gesehe...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / a) Einziehungsklausel

Rz. 291 Mit dem Tod eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil zwingend auf dessen Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil in diesem Fall eingezogen werden kann. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils. Rz. 292 Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschafts...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Grundsatz der freien Vererblichkeit

Rz. 280 Die Geschäftsanteile an einer GmbH[215] sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[216] Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die Erben können ihre Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).[217] Rz. 281 Praxishinweis In der Satzung sollte vorgesehen...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / ee) Satzungsänderungen

Rz. 69 Die Satzung kann ein Verfahren zur Satzungsänderung auf Beschluss der Stiftungsorgane vorsehen. Dabei ist grundsätzlich zwischen der Änderung des Stiftungszwecks und der Änderung übriger Satzungsbestimmungen zu unterscheiden. Änderungen des Stiftungszwecks sind bislang nach einigen Landesstiftungsgesetzen auch bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nur zulässi...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit

Rz. 158 Im Gegensatz zu den §§ 52 bis 58 AO, welche die materiellen Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthalten, regeln die §§ 59, 60, 61 sowie 63 AO die satzungsbezogenen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.[267] Diese lassen sich inhaltlich unterteilen in:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 3. Anerkennung der Stiftung

Rz. 77 Die Stiftung entsteht nicht allein durch das Stiftungsgeschäft. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist daneben die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich, vgl. § 80 Abs. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 1 BGB). Formell zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[109] Sind Stiftungsgesc...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (4) Vergütung der Organmitglieder

Rz. 65 Die Mitwirkung in Organen der Stiftung wird zumeist als Ehrenamt ausgestaltet, wobei lediglich die Erstattung tatsächlich angefallener Auslagen vorgesehen ist (vgl. § 84a S. 2, S. 1 i.V.m. § 670 BGB; bis 30.6.2023: § 86 S. 1 i.V.m. §§ 27 Abs. 3 S. 1, 670 BGB a.F.). Darüber hinausgehende Vergütungen (Sitzungsgelder, Pauschalvergütungen bzw. pauschaler Auslagenersatz) m...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / ff) Auflösung und Vermögensanfall

Rz. 71 Die Satzung kann Vorschriften über die Auflösung der Stiftung enthalten. Die Auflösung der Stiftung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder (von ihr) nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann, das Vermögen vollständig entwertet wurde oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Zu den Fällen der Zweckerfüllung gehört auch die Stiftung auf Zeit,...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Einziehungsklausel

Rz. 328 Dagegen ist es auch im Aktienrecht zulässig, dass die Satzung im Falle des Todes eines Aktionärs die Einziehung der Aktien vorsieht (§§ 237 ff. AktG).[241] Die Einziehung kann generell oder nur für bestimmte Fälle angeordnet werden (z.B. wenn die Erben die Aktien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Mitaktionäre, Abkömmlinge oder Ehepartner des Aktionärs übertr...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Organstruktur

Rz. 47 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben, vgl. § 84 Abs. 1 und 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen. Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsm...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / c) Kombinationsklausel

Rz. 310 Die Abtretungsklausel ist im Regelfall günstiger als die Einziehungsklausel. Gleichwohl sollten sich die Gesellschafter im Zeitpunkt der Satzungserrichtung nach Möglichkeit alle Handlungsoptionen für einen späteren Erbfall offenhalten. Üblicherweise sollte die Satzung daher sowohl eine Einziehungsklausel als auch eine Abtretungsklausel vorsehen. Im Einzelfall kann ma...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 23 Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden sind in § 81 Abs. 1–3 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 BGB aF) abschließend geregelt. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, vgl. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB a...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungssatzung

Rz. 29 Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung enthalten, vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aF). Die Satzung ist Teil der Verfassung der Stiftung, vgl. § 83 Abs. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 85 BGB a.F.). Ihre gesetzlichen Bestandteile sind Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen[44] und die Bildung des Vorstands der Stiftung. aa)...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (2) Besetzung der Organe

Rz. 55 Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen als Organmitglieder berufen oder in der Satzung bestimmt werden.[87] Dabei ist deutlich zu unterscheiden, ob ein bestimmter Vertreter ad personam berufen werden soll oder ob es darum geht, dass die juristische Person repräsentiert werden soll. Im letzteren Fall müsste bestimmt werden, dass der jeweilige Inhab...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Grundsatz der freien Vererblichkeit

Rz. 318 Die Anteile an der Aktiengesellschaft[235] sind frei vererblich. Die Vererblichkeit von Aktien kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien. Rz. 319 Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 69 Abs. 1 AktG).[236] Bis zur Bestellung eine...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO)

Rz. 161 Neben dem Grundsatz der satzungsgemäßen Mittelverwendung ist der Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht für andere als für beg...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Abtretungsklausel

Rz. 304 Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Falle seines Todes an eine andere Person abzutreten ist. Die Erben sind dann gesellschaftsvertraglich verpflichtet, den aufgrund der Erbfolge erworbenen Geschäftsanteil an den vorgesehenen Nachfolger zu übertragen. Bei der Abtretungsverpflichtung handelt es sich um eine Nebenleistungspf...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Testamentsvollstreckung

Rz. 312 Die Testamentsvollstreckung[229] an GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig.[230] Der Testamentsvollstrecker übt die aus dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte aus, soweit dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist.[231] Der Erbe ist demnach von der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen.[232] Rz. 313 Die Verwaltung d...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)

Rz. 163 Gemäß § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen entsprechen.[274] Eine erhöhte Nachweispflicht besteht für diejenigen Körperschaften, die ihre steuerbegünstigte...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 3. Kapitalgesellschaft

Rz. 52 GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[136] wie Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[137] Die Geschäftsanteile der GmbH[138] sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch eine Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, die...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 3. Stiftungszweck und Rechtsstellung der Destinatäre

Rz. 225 Mit dem Zweck entscheidet der Stifter zunächst einmal über die Einordnung als Familienstiftung. Da der Begriff im Zivil- und im Steuerrecht nicht einheitlich gebraucht wird, ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine "Familienstiftung" vorliegt. In zivilrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die Landesstiftungsgesetze unterschiedliche Anforderu...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (3) Beschlussfassung der Organe

Rz. 62 Bestehen die Organe aus mehreren Personen und sieht die Satzung nichts anderes vor, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (vgl. § 84b S. 1 BGB i.V.m. § 32 BGB; bis zum 30.6.2023: § 86 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.). Beschlüsse können einstimmig auch schriftlich gefasst werden, vgl. § 32 Abs. 2 BGB. Ein Organmitglied ist nicht stimm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1.3 Kapitalerhöhungskosten

Tz. 1464 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 IRe Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges entstehen Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Eintragung im H-Reg, usw. Diese Leistungen werden idR von der Kap-Ges in Auftrag gegeben und ihr in Rechnung gestellt. Die AE werden damit normalerweise nicht belastet. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten aus Anlass de...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Kontrollorgan

Rz. 239 In vielen Familienstiftungen existiert neben dem Vorstand ein Kontrollorgan, das häufig als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet wird.[370] Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium sollte im Hinblick auf eine effektive Organkontrolle durch die Satzung ausgeschlossen werden. Rz. 240 Zu beachten sind landesrechtliche Besonderheiten in Bezug...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Kapitalgesellschaft

Rz. 165 Ist der Minderjährige durch den Erbfall Gesellschafter einer GmbH geworden und ist er Alleinerbe, so werden seine Gesellschafterrechte durch seine gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kommt es zu Beschlüssen i.R.d. Satzung (auch zu Geschäftsführungsmaßnahmen sowie dem Jahresabschluss), so ist § 181 BGB auch unanwendbar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst Gesellsc...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / V. Friedhofsgebühren

Rz. 143 Der Friedhofsträger erhebt für die Nutzung des Friedhofs selbst (Grabnutzung) und seiner Einrichtungen (Trauerhalle) Gebühren. Die Tatbestände, für welche die Gebühren erhoben werden, wie auch die Höhe der Gebühren selbst sind in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Rz. 144 Die in der Satzung geregelten Gebühren unterteilen sich in Verwaltungsgebühren (Gebühren fü...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (2) Begriff der Familienstiftung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG

Rz. 262 Von einer Familienstiftung ist auszugehen, wenn eine inländische Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Unter "Familie" sind der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge i.S.d. § 15 AO zu verstehen.[394] Rz. 263 Nach Ansicht des BFH ist eine Stiftung dann "wesentlich" im Interesse ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Umfang eines bestehenden Wettbewerbsverbots

Tz. 881 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Der Umfang eines Wettbewerbsverbots wird im Wesentlichen von dem in der Satzung festgelegten Satzungszweck bestimmt. Besteht nach den og Grundsätzen (s Tz 872ff) ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot, umfasst dieses grds jede Tätigkeit innerhalb dieses Satzungszwecks. Dies gilt auch dann, wenn die Kap-Ges einen sehr weiten Satzungszweck hat...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Zuständigkeit und Funktion der Stiftungsaufsicht

Rz. 92 Die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen einer laufenden Aufsicht durch die Stiftungsbehörden.[132] Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Landesrecht. Die Anerkennungsbehörde ist in den meisten Bundesländern auch Aufsichtsbehörde.[133] Im Zuge der jüngsten zum 1.7.2023 in Kraft getretenen Reform des Stiftungsrechts werden auch die Landesstiftung...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Organisation der Stiftung

Rz. 46 In der Satzung wird nicht nur der Stifterwille mit seinem zentralen Bestandteil, dem Stiftungszweck, dokumentiert. In ihr wird zugleich die Organisationsverfassung der Stiftung festgelegt. (1) Organstruktur Rz. 47 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben, vgl. § 84 Abs. 1 und 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 26 ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorläufige Bescheinigung und Feststellungsverfahren

Rz. 184 Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren spätestens alle drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Wenn nach dieser Prüfung die Vorausse...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorstand

Rz. 237 Gehören dem Vorstand Destinatäre an, so kann es sich empfehlen, die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen für Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu befreien, damit sie Ausschüttungen an sich selbst vornehmen können. Im Rahmen der Beschlussfassung des Vorstands ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.8 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 596 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Eine zivilrechtlich verbindliche Pensionsverpflichtung liegt ua nur vor, wenn dem Ges-GF das Selbstkontrahieren allgemein oder speziell für dieses Rechtsgeschäft gestattet ist. Nach dem Urt des BGH v 25.03.1991 (DB 1991, 1065) ist die GV einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrags eines GF auch für dessen Änderun...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Benutzungszwang von Leichenhallen

Rz. 36 Ist eine öffentliche Leichenhalle in der Gemeinde vorhanden, so sehen die Bestattungsgesetze der Länder vor, "dass jede menschliche Leiche binnen 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes dorthin zu überführen ist, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird".[10] Als andere Leichenhallen gelten grundsätzlich...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Überblick

Rz. 244 Stiftungen werden im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) an mehreren Stellen angesprochen.[375] Besondere Steuertatbestände existieren für den Erwerb der Erstausstattung von Todes wegen und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dabei ist der Empfang einer unentgeltlichen Zuwendung grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.[376] Die Zuwendung eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland

Tz. 10 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Eine beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG setzt zwingend voraus, dass sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz des KSt-Subjektes (s § 1 KStG Tz 22–24) im Inl befinden, denn andernfalls wäre nach § 1 Abs 1 KStG unbeschr StPflicht gegeben. Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Unter Inl ist der Geltungsbereich des Grundges, die B-Rep Deutschlan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.7 Zusammenfassung

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Grenzen der Stiftungsaufsicht

Rz. 95 Die Stiftungsaufsicht ist auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Stiftungsorgane beschränkt.[140] Sie darf unter keinen Umständen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.[141] Darüber hinaus wird der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Grundsatz der Subsidiarität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.[142...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Rz. 27 Stiftungen können auch im Wege der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden, vgl. § 81 Abs. 3 Hs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 FamFG (bis 30.6.2023: § 83 BGB aF). Mit dem Erbfall soll Vermögen auf eine Stiftung übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist. Um dies zu ermöglichen, fingiert § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (bis 30.6.202...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Extremismusklausel

Rz. 117 Extremistische Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln,[192] sind kraft Gesetzes von Steuervergünstigungen ausgeschlossen, vgl. § 51 Abs. 3 AO.[193] Zu den extremistischen Körperschaften gehören solche, deren Zweck oder Tätig...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Reihen-/(Einzel-)Grab

Rz. 185 Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.[270] Rz. 186 Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erwor...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 19 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Bedeutung des Stiftungszwecks

Rz. 33 Der Stiftungszweck ist das zentrale Element des Stiftungsbegriffs. Er definiert, wozu die Mittel der Stiftung verwendet werden müssen und dürfen ("Weisungsfunktion"[50]). Die Stiftung ist gerade kein Selbstzweck, sondern existiert nur um der Zweckerfüllung willen. So sind die Organe der Stiftung, anders als Vereinsmitglieder und Gesellschafter, auch nicht zu autonomer...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Eigentum am Grabdenkmal

Rz. 229 Eigentümer des Grabdenkmals ist derjenige, der es durch Übereignung erworben hat. Dies wird also i.d.R. der Erbe sein, der zuvor mit dem Steinmetz einen Werkliefervertrag geschlossen hat. Die Aufstellung des Grabdenkmals auf dem Friedhof führt zu keiner Eigentumsänderung. Das Grabdenkmal wird lediglich für die Dauer des Nutzungsrechts mit dem Grund und Boden des Frie...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 135 Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist Genüge getan, wenn die Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 AO.[230] Die Körperschaft ist dann selbst tätig, wenn sie durch ihre Organe handelt oder wenn sie sich einer Hilfsperson bedient. Rz. 136 Das Handel...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Grundsätze

Rz. 273 Das Einkommen einer Stiftung unterliegt dem vollen Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 Prozent (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent auf den Körperschaftsteuerbetrag (§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 und 4 SolZG). Rz. 274 Die Stiftung kann grundsätzlich steuerbare Einkünfte in allen sieben Einkunftsarten des § 2 Abs....mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 279 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil Kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[358] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstpersönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Verletzung der Vermögensbindung

Rz. 162 Die Bestimmung über die Vermögensbindung gilt gem. § 61 Abs. 3 S. 1 AO von Anfang an als nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.[271] Bei einer formellen Satzungsänderung ist dabei nicht auf den Beschluss abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handels- ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen

Rz. 192 Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung müssen bei einer Körperschaft grundsätzlich entweder bei Entstehen der Steuer (z.B. Schenkung- oder Erbschaftsteuer) oder bei zeitraumbezogenen Steuern (z.B. Körperschaft- oder Gewerbesteuer) im jeweiligen Zeitraum vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Erwerbs bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9...mehr