Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Ermittlung der 10 %- bzw 30 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 10 Satz 2 bis 4 KStG

Tz. 20 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Die 10 %-Grenze in § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG stellt auf das Verhältnis der Einnahmen des Unternehmens aus den in § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 KStG nicht bezeichneten Tätigkeiten zu den gesamten Einnahmen ab. Nach dem Ges-Wortlaut der Befreiungsvorschrift wären die Einnahmen ohne USt maßgeblich (im Vergleich zB zu § 64 Abs 3 AO). Von der Fin-Verw werde... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 2.2.3 Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

Rz. 45 Der zweite Zuwendungsgrund erfasst Zahlungen, die auf einer Anordnung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen. Für bundesaufsichtliche Pensionskassen ist dies regelmäßig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; im Übrigen kann eine Landesaufsichtsbehörde zuständig sein. Die Eingriffsbefugnisse ergeben sich insbesondere aus den §§ 294ff. VAG u... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Gewinnrücklagen iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG

Tz. 466 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG darf die OG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (s § 272 Abs 3 HGB) mit Ausnahme der ges Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtsch begründet ist. Hr-lich unterliegt die Rücklagenbildung bei der OG keinen Beschränkungen. Tz. 467 Stand: EL 1... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Der Freibetrag gilt für alle unbeschr und beschr – ggf partiell (s R 24 Abs 1 S 1 und 2 KStR 2022; hierzu s Tz 7) – stpfl Kö mit Ausnahme derjenigen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Anders ausgedrückt, steht er nicht zu Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, Gen iSd § 1 Abs 1 Nr 2 KStG, kst... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 1.1.1 Pensionskasse als Durchführungsweg und zugrunde liegendes Dreiecksverhältnis

Rz. 1 Die Pensionskasse ist ein externer, mittelbarer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die arbeitsrechtliche Ausgangsbeziehung bleibt die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage des Arbeitgebers auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung; zu ihrer Erfüllung wird jedoch eine rechtlich verselbstständigte Versorgungseinrichtung ein... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 2.1.1 Begriff, Erscheinungsformen und Abgrenzung der Pensionskasse

Rz. 16 Pensionskasse i. S. d. § 4c ist grundsätzlich die in § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezeichnete Versorgungseinrichtung: Sie führt betriebliche Altersversorgung durch und gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch. Diese funktionsbezogene, an den Durchführungsweg anknüpfende Begriffsbestimmung ist für die ertragsteuerrechtli... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 2.2.4 Abdeckung von Fehlbeträgen einschließlich § 234j VAG

Rz. 48 Der dritte Zuwendungsgrund setzt einen Fehlbetrag bei der Kasse und eine zu seiner Abdeckung bestimmte Zuwendung voraus. Ein Fehlbetrag liegt vor, wenn das nach den maßgebenden Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen anzusetzende Kassenvermögen hinter dem für die Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Sicherungsvermögen zurückbleibt. Ursachen können insbesonder... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6 Vorübergehende Nichtanwendung des § 8c Abs 1a KStG, weil es sich um eine europarechtswidrige Beihilfe handelt

Tz. 360 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Durch Beschl v 26.01.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011, 2069) hatte die EU-KOM die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art 108 Abs 2 AEUV (s Schr der KOM v 24.02.2010, ABl EU C 90/8 v 08.04.2010); s dazu auch Schr des BMF... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Ausweislich der Überschrift zu § 31 KStG gehören zu den entspr anzuwendenden Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch die Vorschriften bzgl der St-Erklärungspflicht. Somit ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der KSt-Erklärung in entspr Anwendung des § 25 Abs 3 EStG unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen in § 5b E... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2.2 Die Begrenzungsregelung im Einzelnen

Tz. 736 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 10 und 11) ist bei der Ermittlung des fiktiv ausschüttbaren Gewinns der hr-liche Jahresüberschuss als Ausgangsgröße um solche Beträge zu bereinigen, die ohne Bestehen einer Organschaft bei einer Ausschüttung an den außenstehenden AE nicht zur Verfügung gestanden hätten. Danac... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 1.1.2 Gegenstand und Regelungsmechanismus des § 4c

Rz. 3 § 4c ordnet ausschließlich die Abziehbarkeit von Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse. Abs. 1 S. 1 lässt den Betriebsausgabenabzug nur zu, soweit die Zuwendung auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan festgelegten Verpflichtung, auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder auf der Abdeckung eines Fehlbetrags beruht. Abs. 1 S. 2 fi... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Schädliche Vorgänge im Sinne des § 8c KStG

Tz. 243a Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach § 8a Abs 1 S 3 KStG, der durch das WachstumsBG an den geänderten § 8c KStG angepasst worden ist, gilt für den Zinsvortrag gem § 4h Abs 1 S 5 EStG der § 8c KStG entspr. Dh bei einem AE-Wechsel an einer Kö von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren geht der Zinsvortrag anteilig oder vollständig unter (wegen Einzelheiten s § 8c KStG Tz ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4 Die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist nach ihrer Rechtsnatur ein mehrseitiger Vertrag. Das Mitglied verpflichtet sich durch die Zustimmung zur Gründung oder durch den Eintritt in den Verein, die durch Satzung festgelegten Pflichten zu übernehmen und erhält die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Gegenüber Dritten hat die Satzung nur ausnahmsweise Rechtswirkung, z. B. bei ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.2 Nicht mit der Satzung übereinstimmende tatsächliche Geschäftsführung

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann widerrufen werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den Vorgaben der Satzung übereinstimmt. Allerdings betrifft dies nur solche Satzungsbestimmungen, die dem Verein nach § 14 StBerG zwingend vorgeschrieben sind. Wird von anderen Satzungsbestimmungen ­abgewichen, ist das zwar im Bericht über die Geschäftsprüfung[1... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.6 Sicherstellung der sachgemäßen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen

Die sachgemäße Ausübung der Beratungstätigkeit betrifft das tatsächliche Wirken des Vereins, seiner Organe und Mitarbeiter. Die Satzung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen hat, kann die Sicherstellung nicht leisten. Die Sicherstellung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Satzung wird daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 StBerG in erster Linie durch ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.3 Der Vorstand

Der Vorstand eines Vereins kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Beschlüsse sind in der in der Satzung vorgesehenen Form herbeizuführen. Es empfiehlt sich, dort auch die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen und entsprechender Beschlussfassung vorzusehen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Im Zivilrec... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.1 Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins zu laden. Sie ist wie in der Satzung vorgesehen abzuhalten. Die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ist nun auch gesetzlich geregelt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Die Mitglieder können darüber hi... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.5 Mitgliedsbeiträge

Ob oder welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden dürfen, soll nach § 58 Nr. 2 BGB in der Satzung stehen. Da der Lohnsteuerhilfeverein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen erheben darf und dies in der Satzung festzulegen ist[1], sind zwingend Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge in die Satzung aufzunehmen. Sinnvollerweise ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.4 Ein- und Austritt von Mitgliedern

Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sind nach § 58 Nr. 1 BGB Sollvorschriften, doch empfiehlt es sich für Lohnsteuerhilfevereine, in der Satzung die Bedingungen festzulegen, da die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Beratungsbefugnis ist. Grundsätzlich ist es allerdings nicht erforderlich, dass Beratungsstellenleiter und andere Mitarbeiter in den Beratung... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.1 Gründungsversammlung

Konstituierender Akt des Vereins ist die Gründungsversammlung. Sie hat im Wesentlichen 2 Aufgaben: zum einen die Satzung des Vereins mit dem erforderlichen Inhalt[1] zu beschließen und zum anderen den Vorstand zu wählen, der die Anmeldung zum Vereinsregister vorzunehmen hat.[2] Ein eingetragener Verein muss mindestens 7 Gründungsmitglieder [3] haben. Die Satzung ist ebenfalls... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1 Der Vereinszweck

Zur Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister genügt es, in der Satzung einen Zweck nicht wirtschaftlicher Art ("Idealverein") anzuführen.[1] Bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist der erlaubte Vereinszweck deutlich eingeschränkt: Er darf ausschließlich auf Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder lauten.[2] Aufgrund der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Rechtsfähigk... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.3 Nebenzwecke

Ein Lohnsteuerhilfeverein kann anders als andere Idealvereine wegen des Ausschließlichkeitsgebots nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG keine Nebenzwecke verfolgen. Kein Nebenzweck, sondern Reflex des Hauptzwecks der Hilfeleistung in Steuersachen ist das Tätigwerden des Vereins gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, um Verbesserungen seiner eigenen Beratungstätigkeit ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.3 Der Sitz des Vereins

Der Sitz eines rechtsfähigen Vereins muss durch Satzung festgelegt und im Vereinsregister eingetragen werden.[1] Nach dem Sitz bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts.[2] Die Geschäftsleitung muss sich nicht zwangsläufig am Sitzort befinden, bei Lohnsteuerhilfevereinen muss sie jedoch im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, in dem sich auch der Sit... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.3 Geschäftsprüfung

Lohnsteuerhilfevereine müssen sich nach § 26 Abs. 1 StBerG einer jährlichen Geschäftsprüfung unterziehen. Bei dieser Geschäftsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der nach § 23 StBerG zu fertigenden Aufzeichnungen bzw. der Buchführung zu überprüfen. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts sind: die Vermögensübersicht, die Gewinn und Verlustrechnung, die Gehälter u... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.2 Die Vertreterversammlung

Ein effektives Mitwirken der Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn die Zahl der Mitglieder überschaubar bleibt. Daher können Lohnsteuerhilfevereine anstelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung treten lassen.[1] Für die Vertreterversammlung gelten die Regelungen für hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen entsprechend.[2] Es empf... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.2 Vermögensverwaltung

Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 23 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der person... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.2 Der Vereinsname

Der Vereinsname ist die Bezeichnung, unter der der Verein als rechtsfähige Person im Rechtsverkehr gegenüber Mitgliedern, Geschäftspartnern, Behörden und Gerichten auftritt. Eine Ausnahme besteht bei der Anbringung von Rechtsmitteln beim BFH für Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine. Die in § 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen und Gesellschaften dürfen dort als ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.5 Weitere Organe

Es ist dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, durch Satzung weitere Organe, z. B. Beirat, Aufsichtsrat, einzusetzen. Da derartige Organe gesetzlich nicht vorgesehen sind, können aus den gesetzlichen Vorschriften auch keine Voraussetzungen für ihre Wahl, Zusammensetzung oder Tätigkeit abgeleitet werden.[1] Allerdings ist es unzulässig, Aufgaben und Rechte, die gesetzlich der M... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.1 Der Zweckbetrieb

Der vom Gesetzgeber für den Lohnsteuerhilfeverein vorgegebene Zweck, qualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen für Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, hat keine wirtschaftliche Natur. Zur Erfüllung des Zwecks sind wirtschaftliche Betätigungsformen aber unvermeidlich, da die Vorgaben für Lohnsteuerhilfevereine eine qualifizierte Beratung nur durch angemessen bezahltes Fa... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5 Die Organe des Vereins

Gesetzlich vorgeschrieben sind 2 Organe des Vereins: die Mitgliederversammlung [1], an deren Stelle bei Lohnsteuerhilfevereinen auch eine Vertreterversammlung treten kann[2], und der Vorstand.[3] Die Aufgabenabgrenzung erfolgt durch Satzung, dabei ist zu beachten, dass der Vorstand jedenfalls die Entscheidungsbefugnisse für laufende Geschäfte erhält, da sonst eine sachgemäße ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.4 Besondere Vertreter

Durch Satzung können neben dem Vorstand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BGB besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte bestimmt werden. Da jedenfalls die Beratungsstellenleiter regelmäßig gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten für den Verein auftreten, sind sie satzungsmäßig als besondere Vertreter vorzusehen. Hierbei ist auch zu regeln, inwieweit sie gegenüber den Mitgli... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.4 Haftung

Der Verein kann die Haftung für das Verschulden seiner Organe und seiner Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den Mitgliedern nicht ausschließen.[1] § 31 BGB sieht hier ebenfalls eine allgemeine Haftung des Vereins für Schäden vor, die durch Vereinsorgane verursacht wurden. Diese Regelung wird durch die §§ 31a und b BGB im Falle einer unentgeltlichen ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 1.3 Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis

Das Steuerberatungsgesetz verwendet für die steuerberatende Tätigkeit durchweg den Begriff "Hilfeleistung in Steuersachen".[1] Neben der Un­terstützung bei der Erstellung von Steuererklärungen ­(Deklarationsberatung) und der Einlegung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (Rechtsdurchsetzungsberatung) umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Berat... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.2 Befugnisse

Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine sind nur zulässig, wenn sich aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Satzung ergeben.[1] Die zuständige Aufsichtsbehörde kann folgende Sanktionen gegen Lohnsteuerhilfevereine verhängen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden: die Versagung der Anerkennun... mehr

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bAV: Direktversicherung, Pe... / 6.2.2 Pflichtpauschalierung mit 15 % für Sonderzahlungen

Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen muss der Arbeitgeber mit einem abgeltenden Steuersatz von 15 % pauschalieren.[1] Dies gilt auch dann, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden. Sonderzahlungen mit Arbeitslohncharakter Steuerpflichtige Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die an die Ste... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei... mehr

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Windkraftanlagen / 6.3.1 Die Genossenschaft

Die Initiative, um eine Energiegenossenschaft zu gründen, kann von den verschiedensten Akteuren vor Ort ausgehen (Bürger, Vertreter der Kommune, lokale Energieversorger, Landwirte oder Banken). Wenn mehrere dieser Gruppen beteiligt sind, profitiert die Genossenschaft zusätzlich von der Bündelung kaufmännischen und technischen Wissens. Genossenschaften eignen sich vor allem f... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.2 Sachliche Unbilligkeit aufgrund der Wertentscheidung des Gesetzgebers

Rz. 43 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann geboten sein, wenn zwar der Tatbestand einer Steuer erfüllt ist, der gesetzliche Zweck der Norm aber eine Erhebung der Steuer nicht erfordert oder, als umgekehrter Fall, wenn zwar der gesetzliche Tatbestand einer Steuerermäßigung nicht erfüllt ist, ihr gesetzlicher Zweck aber die Versagung der Steuervergünstigung nicht... mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.3.6 Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Berufsständische Versorgungseinrichtung Als begünstigte Beiträge für eine Basisversorgung im Alter können auch Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung anerkannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an den Steuerpflichtigen gezahlten und nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfreien Beitragserstattungen nich... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Insichgeschäft

Literatur: Reinicke/Tiedke, GmbHR 1990, 200; Tiedke, DStZ 1990, 391; Gosch, DStR 1991, 765; Hoffmann, DB 1997, 444; Hildesheim, DStZ 1998, 741 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter (Geschäftsführer) mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren), ist unwirksam, wenn ihm nicht Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erteilt wurde. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG gi... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rabatte

Die Gewährung von Rabatten an Gesellschafter führt bei der Körperschaft zu einer Vermögensminderung. Sie ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie auf betrieblichen Erwägungen beruht. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft vergleichbare Rabatte auch gesellschaftsfremden Kunden gewährt oder gewähren würde (z. B. Umsatzrabatte). Werden dagegen Rabatte überhaupt oder in... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gründung

Literatur: Neufang, INF 1996, 553; Jürgenmeyer/Maier, BB 1996, 2135; Walther, GmbHR 1997, 201; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Vorgründungsgesellschaft, d. h. die Gesellschaft vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, ist mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht identisch. Ein zwischen Vorgründungsgesellschaft und Gesellschaftern abgeschlossener V... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung

Literatur: Westerfelhaus, DB 1985, 937; Neufang, INF 1996, 553; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft einschließlich der Zurverfügungstellung der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Mittel durch die Gesellschafter ("Erstausstattung") ist ein Vorgang, der grundsätzlich auf gesellschaftsrechtlicher... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Non-Profit-Gesellschaften

Literatur: Gröpl, StuW 1997, 131 Eine Kapitalgesellschaft ist immer auf die Erzielung eines eigenen Ergebnisses ausgerichtet. Es kann daher steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Aufgaben nur im Interesse und auf Rechnung ihrer Gesellschafter erfüllt und daher die Entgelte im Leistungsverkehr mit den Gesellscha... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, also über mehr als 50 %.[1] Ist nach der Satzung für das fragliche Geschäft eine 3/4-Mehrheit erforderlich, liegt eine Beherrschung nur vor, wenn der Gesellschafter über diese 3/4-Mehrheit verfügt.[2] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Mehrheit von weniger ... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.2.1 Formularverträge

Rz. 17 Formularmäßige Vereinbarungen über die Umlage von Betriebskosten müssen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um wirksam zu sein (BGH, Urteil v. 8.4.2020, XII ZR 120/18, GE 2020,732; OLG Hamm, Urteil v. 8.3.2019, I-30 U 78/18, ZMR 2019, 581). Unklarheiten gehen zulasten des Vermieters (§ 305c). In Wohnraummietverträgen ist durch die Vereinbarung, dass der Mieter die... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zufluss (Abfluss)

Literatur: Briese, DB 2014, 1334 Auf der Ebene der Körperschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung verwirklicht, wenn ihr Einkommen gemindert ist. Dazu ist der Abfluss bei der Körperschaft und der Zufluss bei dem Empfänger (Gesellschafter) nicht erforderlich.[1] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher auch vorliegen, wenn die Körperschaft ihr Einkommen durch eine Rücks... mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.2 Aktivlegitimation/Passivlegitimation

Rz. 17 Aktiv legitimiert sind diejenigen Personen, denen die Ansprüche zustehen. Bei Ansprüchen aus dem Mietvertrag sind somit die jeweiligen Mietvertragsparteien aktiv legitimiert. Handelt es sich jeweils um eine natürliche Person, so sind grundsätzlich diese aktiv bzw. passiv legitimiert. Rz. 18 Problematischer ist es, wenn mehrere natürliche Personen als Vermieter oder Miet... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.3 Vertretungsbefugnis, Selbstkontrahieren

Rz. 156 Zivilrechtlich gültig, und damit eine geeignete Basis für die schuldrechtliche Veranlassung, ist das Geschäft nur, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft, der das Geschäft abgeschlossen hat, insoweit vertretungsbefugt war.[1] Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die GmbH bzw. der Vorstand die AG unbeschränkt und unbeschränkbar. Einschränkungen, die sich aus ... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.1 Beherrschung durch Verfügung über die Stimmrechte

Rz. 128 Die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterposition den Abschluss des Geschäftes, dessen Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung infrage steht, erzwingen kann. Maßgebend ist somit, ob der Gesellschafter aufgrund der aus seiner Gesellschafterposition fließenden Stimmrechte den entscheidenden ... mehr