Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Literatur vor der Rechtsprechungsänderung des BFH Timm, Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre im Recht der GmbH, GmbHR 1981, 177; von der Osten, Einige grds Überlegungen zur vGA, DB 1987, 1113; Schiessl, Die Wahrnehmung von Geschäftschancen der GmbH durch ihren GF, GmbHR 1988, 53; von der Osten, Das Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern und Ges-GF in der GmbH, GmbHR 198...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.7.6.3 Mietervereine, Vermietervereine (Haus- und Grundbesitzervereine)

Rz. 127 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Ein eingetragener Verein, der lt. Satzung dem Zusammenschluss von Mietern bzw. Vermietern zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient (Mieterverein bzw. Vermietervereinigung) und der seinen Mitgliedern evtl. Versicherungsschutz vermittelt und Rechtsberatung in außergerichtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten durchführt, unterliegt mi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Tz. 144 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung en...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.11 Fristsetzung zur Verausgabung von unzulässig angesammelten Mitteln (§ 63 Abs 4 AO)

Tz. 162 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 63 Abs 4 AO "kann" das FA in den Fällen, in denen eine Kö Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1–4 AO vorgelegen haben, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, bei deren Einhaltung die tats Geschäftsführung der Kö als ordnungsgemäß gilt. Hierzu s BT-Drs 11/7584, 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d ö...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.8 Sonstige Einzelfälle (Fall-ABC)

Rz. 150 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Abfälle, werthaltige Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Wassermeyer, Einige grundsätzliche Überlegungen zur vGA, DB 1987, 1113; Eppler, Die Beweislast (Feststellungslast) bei der vGA, DStR 1988, 339; Borst, Ertragsteuerliche Folgen von Vereinbarungen zwischen der Kap-Ges und deren Gesellschaftern, BB 1989, 38; Wassermeyer, 20 Jahre BFH-Rspr zu Grundsatzfragen der vGA, FR 1989, 218; Wassermeyer, Zur neuen Definition der vGA, GmbHR 198...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Unter den Begriff der jPöR fallen insbesondere: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die staatlichen Hochschulen und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eine eigene Rech...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Vergütungsspenden

Tz. 26 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Grundsätzlich ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen nicht spendenfähig (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, s. Anhang 10). Tz. 27 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aus dem Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" folgt nicht, dass Aufwendungen, z. B. anlässlich erbrachter Arbeitsleistungen des Zuwendenden/Spenders, die aus dessen Vermögen effektiv a...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 EUR jährlich

Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wurde zum 1.1.2026 zur weiteren Steigerung des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen, mildtätigen oder k...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 4.1 Organisation/Haushalt

Rz. 13 Die Bundesagentur für Arbeit führt diesen Namen ab 1.1.2004. Sie gliedert sich in eine Zentrale, in Regionaldirektionen und auf der Ausführungsebene in Agenturen für Arbeit. Auf allen Ebenen besteht die Geschäftsführung aus drei Personen (vgl. zu diesem Komplex die §§ 367, 383, 384 und 389). Dieser Umfang wurde später im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Age...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 1 Entwicklung der Grunderwerbsteuer

Rz. 1 Das GrEStG v. 12.9.1919 – GrEStG 1919 – (RGBl 1919, 1617) vereinheitlichte die Grundwechselabgabe in der Hand des Reiches und knüpfte hinsichtlich des Besteuerungsgrundes nicht mehr an die "Urkunde", sondern primär an den Übergang des Eigentums am Grundstück an. Das den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft wurde nur als Besteuerungstatbestand herangezoge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / X. Fremdenverkehrsgebiete

Rz. 20 § 22 Abs. 1 S. 1 BauGB räumt Gemeinden, deren Gebiet überwiegend durch Fremdenverkehr geprägt ist, die Befugnis ein, zur Sicherung der vorhandenen oder vorgesehenen Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum sowie von Wohnungserbbaurechten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten ...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / G. Rechtsnatur und Verhältnis zu anderen Normen

Rz. 24 Die Rechtsnatur der DONot ist schwierig zu bestimmen. Sie ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern eine an die Notare gerichtete Verwaltungsanordnung, die von allen Landesjustizverwaltungen im Wesentlichen inhaltsgleich erlassen worden ist.[43] Sie betrifft damit im Ergebnis das bloße Verwaltungsinnenrecht.[44] Die Terminologie schwankt bei Einhelligkeit in der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Heute: Zuständigkeit der Bundesnotarkammer

Rz. 5 Damit ergab sich die Frage, von wem die "Bedingungen für Notaranderkonten" ausgearbeitet und wie sie für verbindlich erklärt werden sollen. Eine Initiative der Bundesnotarkammer, insoweit die Generalversammlung der Bundesnotarkammer (vormals: Vertreterversammlung) beschließen zu lassen, wurde von den Landesjustizverwaltungen einvernehmlich begrüßt. Für diese Zuständigk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. GmbH-Gesellschafterversammlungen

Rz. 17 Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf nach § 53 Abs. 3 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Für die Beurkundung von GmbH-Gesellschafterversammlungen bestehen neben § 37 BeurkG keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften. Die Satzungen können aber bestimmte Anforderungen an das Beschlussverfahren aufstellen.[74] In geeigneten Fällen ist es sinnvoll, das...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Überblick

Rz. 43 Das BeurkG gilt nur für deutsche Notare (Notare eines Bundeslandes). Ob Urkunden ausländischer Urkundspersonen in Deutschland eingesetzt werden dürfen, hängt nicht ohne weiteres von der Einhaltung der Regeln des BeurkG ab. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden. Zum einen ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Urkunde einer inländischen öffent...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Gesetzliche Vorschriften/Sonstige Regelungswerke

Rz. 42 Immer ausreichend ist die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften (z.B. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Ausschluss von § 154 BGB). Nicht anders zu behandeln sind Bebauungspläne und Flurbereinigungspläne,[97] unabhängig davon, ob sie als VO oder Satzung ergangen sind. Das Gleiche gilt für Regeln, die zwar nicht Rechtsvorschriften im technischen Sinne, a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses...mehr

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Testamentsregister / II. Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS)

Rz. 4 Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 78g BNotO hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer die Gebührensatzung für das Zentrale Testamentsregister wie folgt beschlossen. § 1 Gebühren (1) Die Bundesnotarkammer erhebt als Registerbehörde Gebühren für die Aufnahme von Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister nach § 34a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 B...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bestätigung der Notareigenschaft

Rz. 24 Als Äquivalent zum Amtssiegel des Notars in der Papierwelt muss gem. § 39a Abs. 2 S. 1 BeurkG in der digitalen Welt das elektronische Zeugnis mit einer Bestätigung der Notareigenschaft verbunden werden. Rein beurkundungsrechtlich könnte dieser Nachweis ähnlich wie bei einem Notarvertreter (vgl. dazu sogleich Rdn 25) aufgrund des technikoffen formulierten § 39a Abs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Sonstige Pflichten des Notars

Rz. 15 Die Amtspflichten des Notars bei der Hauptversammlung beschränken sich nicht auf die Erstellung einer den Anforderungen des § 130 Abs. 2 AktG genügenden Niederschrift. Eine allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht trifft den Notar zwar grundsätzlich nicht (siehe auch § 17 BeurkG Rdn 133).[62] Wird die Hilfe des Notars für Form und Inhalt der Beschlüsse gesucht, so ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Satzungsbescheinigung

Rz. 11 Der Anmeldung der Abänderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Dazu müssen die geänderten Bestimmungen in die ursprüngliche Satzungsurkunde redaktionell eingearbeitet sein, und zwar ohne Rücksicht auf etwa überholte sonstige Bestimmungen.[33] Nach § 54 Abs. 1 S. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Formvorschriften für Vollmachten

Rz. 6 Der Notar hat zunächst zu prüfen, ob die Form der Vollmacht für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. In einigen Fällen enthält bereits das Gesetz materiell-rechtliche Anforderungen an die Form der Vollmacht. § 1820 Abs. 2 BGB verlangt Schriftform für Vorsorgevollmachten in Gesundheitsangelegenheiten. Für Stimmrechtsvollmachten bei Aktiengesellschaften ist die ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Nachvollziehbare Ordnung (S. 1)

Rz. 3 S. 1 regelt nur die Ordnung innerhalb einer Nebenakte (Einzelakte oder Sammelakte). Zu den Anforderungen an die Ordnung der Nebenakten untereinander und deren geordnete Aufbewahrung siehe § 40 NotAktVV Rdn 26 ff. Rz. 4 Zweckmäßig ist neben der äußeren Beschriftung (mit einem Aktenzeichen und einer Kurzbezeichnung) ein Aktendeckblatt, aus dem sich nähere Angaben ergeben ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf

Rz. 126 Bei der Gründung einer Gesellschaft spielen häufig steuerliche Fragen eine bedeutende Rolle. Der Notar ist zwar nicht Steuerberater der Beteiligten und ist grds. auch nicht dazu verpflichtet, den Beteiligten an geeigneter Stelle die Konsultation eines Steuerexperten zu empfehlen (siehe Rdn 63). Wegen der bes. Bedeutung von Steuerfragen in Zusammenhang mit gesellschaf...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / II. Verhältnis zur NotAktVV, DONot und zu den Richtlinien der Notarkammern

Rz. 2 Die §§ 57 ff. BeurkG stellen keine abschließende Regelung dar, sondern lassen Raum für ergänzende Regelungen in der DONot. Dies ergab sich bereits aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu §§ 54a bis 54e a.F. BeurkG.[9] Soweit ergänzende Bestimmungen lediglich die Durchführung der Aufsicht erleichtern sollen, kann und darf dies in der DONot erfolgen.[10] Vor allem gil...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VIII. Erhaltungssatzung

Rz. 16 § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren anzuordnen, dass für Grundstücke im Bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 S. 1 BauGB) die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, der Genehmigung bedarf.[41] Nicht genehmigungsbed...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verweisungserklärung

Rz. 28 Verfahrenstechnische Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung in die Urkunde ist zunächst, dass auf das andere Schriftstück, die Karte, die Zeichnung oder die Abbildung in der Haupturkunde selbst hingewiesen wird (Verweisung im technischen Sinne).[63] Dieser Hinweis wird regelmäßig durch Worte geschehen; ein bestimmter Text ist nicht erforderlich. Das Ergebnis kann au...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIX. Kirchenrecht

Rz. 46 Sowohl für die evangelische als auch für die katholische Kirche ist in den einzelnen Kirchenordnungen, Kirchenverfassungen und Satzungen vorgesehen, dass der Erwerb, die Belastung sowie die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch kirchliche Rechtsträger einem kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen.[122] Gleiches gilt für die...mehr

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Einleitung / I. Überblick

Rz. 1 Am 1.1.2026 amtierten in Deutschland 6.205 Notarinnen und Notare.[1] Davon arbeiteten 1.706 als hauptamtliche Notare und 4.499 als Anwaltsnotare in wirtschaftlicher Eigenverantwortung (vgl. § 17 Abs. 1 BNotO). Im Hinblick auf den Amtscharakter [2] kann beim Notar nur eingeschränkt von "freiberuflicher" Tätigkeit gesprochen werden.[3] Im deutschen Rechtspflegesystem ist ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 10 Arzt, Humanmediziner, Entzug der Kassenzulassung u.a. [Rdn 60]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 131 Zahnarzt, Entzug der Kassenzulassung u.a. [Rdn 1473]

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Teil E: Register / 23 Fahreignungsregister, Allgemeines [Rdn 332]

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Teil D: Daten / 7 Daten, Datengewinnung, Einwilligung [Rdn 53]

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Sauer, SGB II § 40 Anwendun... / 2.3 Rücknahme eines Verwaltungsakts (Abs. 3)

Rz. 29 Abs. 3 ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung zum 1.8.2016 in die Vorschrift eingefügt worden. Mit der Neuregelung in Abs. 3 wird die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte eingeschränkt, da ansonsten solche Verwaltungsakte nach § 44 ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefas...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.1 Überblick

Rz. 174 Ziel der Angemessenheitsprüfung ist stets, dass der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, eine bedarfsgerechte und angemessene Wohnung konkret anzumieten. Gegen die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit bestehen seitens des BSG keine durchgreifenden Bedenken (BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R u. a.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil ...mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.4 Heranziehen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Rz. 9 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt die Länder dazu, zu bestimmen, dass die Kreise ihre Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem SGB II heranziehen können. Damit kann insbesondere die in Gemeinden vorhandene fachliche Kompetenz für die Leistungsgewährung genutzt werden. Auch sind im Regelfall die sächliche Ressourcen verfügbar, die f...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.3 Schlüssiges Konzept

Rz. 193 Ab dem Stichtag der Datenerhebung kann ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete herangezogen werden (SG Dortmund, Urteil v. 17.3.2017, S 19 AS 4276/16). Es ist jedoch rechtswidrig, zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft den gesamten Landkreis undifferenziert als Vergleichsraum heranzuziehen (SG Magdeburg, Besch...mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.1 Sozialversicherung der Leistungsberechtigten

Rz. 18 Am 1.1.2016 sind die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) in Bezug auf die Grundsicherung in Kraft getreten. Damit waren umfassende Änderungen verbunden, mit denen ein wesentlicher Beitrag zur Rechtsvereinfachung des Sozialversicherungsrechts gesetzlich versichert...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.3 Temporäre Bedarfsgemeinschaften

Rz. 85 Lebt ein Kind abwechselnd bei Vater und Mutter, denen das Sorgerecht je zur Hälfte eingeräumt wurde, kann in beiden Wohnungen jeweils der volle Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, also ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen, wenn sich das Kind in etwa gleichgewichtig bei beiden Elternteilen aufhält. Dann kann eine Hauptverantwortung nur eines Elternteils nicht fest...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.15 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 10)

Rz. 404a Abs. 10 Satz 1 erlaubt grundsätzlich die Festlegung einer Gesamtangemessenheitsgrenze durch den kommunalen Träger, anhand derer die Angemessenheit der derzeitigen oder zukünftigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beurteilen ist. Die Gesamtangemessenheitsgrenze setzt sich aus der Grenze der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft un...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.3 Aufwendungen für Heizung und Prüfung der Angemessenheit

Rz. 234 Leistungen für den Bedarf zu den Kosten für die Heizung sind sozusagen untrennbar mit den Leistungen für Unterkunftskosten verbunden; gegen eine Bewilligung kann im gerichtlichen Verfahren nicht getrennt vorgegangen werden (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Leistungen für Heizung orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen und der Angemessenheit diese...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (zum 6.8.2004, BGBl. I S. 2014) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 5 Verhältni... / 2.1 Gesetzliche Leistungen Dritter

Rz. 3 Abs. 1 verdeutlicht den Vorrang von Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung außerhalb des SGB II. Der Vorrang ist umfassend. Er beschränkt sich nicht auf gleichartige oder ähnliche Leistungen. Rz. 4 Auf Rechtsvorschriften beruhen Leistungen, die in einem Gesetz, einer Verordnung oder in einer autonomen Satzung festgelegt sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.2 Handelsrechtliche Zulässigkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Regelung durch Satzung Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder...mehr