Rz. 4
§ 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem 16.6.2016 beginnende Gj die Regelungen der EU-APrVO unmittelbar anzuwenden (§ 316a Rz. 9 ff.). Weiterhin ist der durch das AReG neu eingefügte § 322 Abs. 1a HGB zu beachten, der den Vorrang der von der EU übernommenen ISA regelt (ähnlich wie der seit längerem existierende § 317 Abs. 5 HGB). Da die EU bislang keine ISA übernommen hat, hat Abs. 1a auch nach Inkrafttreten bislang keine praktische Relevanz.
Die im Zuge des FISG mit Wirkung zum 1.7.2021 vorgenommenen Änderungen an Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 haben nur klarstellenden Charakter und stellen keine materiellen Änderungen dar.
Durch das Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen wurde mit Wirkung zum 22.6.2023 § 322 Abs. 1 HGB ergänzt, wonach der Abschlussprüfer auch über die Feststellungen nach § 317 Abs. 3b HGB in einem gesonderten Abschnitt zu berichten hat. Gem. Art. 90 EGHGB ist die Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts erstmals für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre aufzustellen. § 322 Abs. 1 HGB ist gem. Satz 3 der Vorschrift erstmals auf das danach folgende Geschäftsjahr anzuwenden, d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmals für das Geschäftsjahr 2026. Da derzeit noch keine Anwendungsfälle hierzu vorliegen, wird diese Regelung in dieser Auflage nicht weiter kommentiert. Dies bleibt einer der Folgeauflagen vorbehalten.
§ 322 HGB ist gleichermaßen bei Abschlusspr...