Rz. 129
Bei der Nennung des geprüften Unternehmens ist die Firma des MU, das den Konzernabschluss aufstellt, anzugeben. Die Beschreibung des Prüfungsgegenstands erfolgt durch Hinweis auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, anstelle Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind zu nennen, d. h. gem. § 297 Abs. 1 HGB Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und ggf. Segmentberichterstattung.
Rz. 130
Bei Prüfung eines Konzernabschlusses, der gleichzeitig Teilkonzern eines übergeordneten Konzernabschlusses ist, ist es zulässig, im Bestätigungsvermerk anstelle Konzernabschluss auch "Teilkonzernabschluss" anzugeben.
Rz. 131
Soweit der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des MU ergänzende Vorschriften über den Konzernabschluss bzw. den Konzernlagebericht enthält, sind diese wie beim Bestätigungsvermerk zur Jahresabschlussprüfung nicht im Bestätigungsvermerk anzugeben. Gleichermaßen sind auch Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung des MU, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, nicht anzusprechen.
Rz. 132
Der Abschnitt im Bestätigungsvermerk zu den Prüfungsurteilen bei Konzernabschlussprüfungen kann wie folgt formuliert werden:
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der … [Gesellschaft] und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum… [Datum], der Konzern-Gewinn und Verlustrechnung, dem Konzerneigenkapitalspiegel und der Konzernkapitalflussrechnung [ggf.: sowie der Konzernsegmentberichterstattung] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis zum … [Datum] sowie dem Konzernanhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der ... [Gesellschaft...