Für die Beurteilung der "Angemessenheit" von Unterkunftskosten gelten keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Für die Bewilligung dieser Leistungen sind die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Landkreise) zuständig, die die als angemessen anerkannten Aufwendungen in der Regel in Richtlinien festgelegt haben.
Die Angemessenheit der Kosten wird dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt, insbesondere nach
- der Zahl der Familienangehörigen,
- Alter,
- Geschlecht und
- Gesundheitszustand.
Darüber hinaus sind die Anzahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts einzubeziehen. Der angemessene Quadratmeter (m2)-Preis bestimmt sich nach dem Preis vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort der Leistungsberechtigten und lässt sich meist einer Richtlinie des zuständigen kommunalen Trägers entnehmen.
Im Durchschnitt kann dabei von folgenden angemessenen m2-Größen einer Wohnung ausgegangen werden:
| 1 Person |
ca. 45 bis 50 m2 |
| 2 Personen |
ca. 60 m2 oder 2 Wohnräume |
| 3 Personen |
ca. 75 m2 oder 3 Wohnräume |
| 4 Personen |
ca. 85 bis 90 m2 oder 4 Wohnräume |
Für jedes weitere Familienmitglied werden ca. 10 m2 oder ein Wohnraum mehr berücksichtigt.
Maßgebend ist die sog. Produkttheorie. Verglichen werden nur die Ergebnisse aus der Rechnung (Anzahl m2 x m2-Preis); ein etwas höherer Quadratmeterpreis wird durch eine niedrigere Quadratmeterzahl aufgefangen und umgekehrt.
Die Bundesländer können ihre Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Dabei können die Bedarfe auch in Form von Pauschalen festgelegt werden, wenn örtlich ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist.
Zeitliche Befristung der Übernahme unange...