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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 44a ... / C. Voraussetzungen

Dr. jur. Rolf Hasselmann
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Rn. 84

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Die KapErtr müssen inländische BE des Gläubigers der KapErtr sein.

 

Rn. 85

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Ferner muss die KapSt aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher als die festzusetzende ESt oder KSt sein. Dieser KapSt-Überhang muss der ausgeübten Geschäftstätigkeit derart immanent sein, dass ein anderes Ergebnis nahezu zwangsläufig ausgeschlossen ist, etwa dadurch, dass auf Grund der Art der Geschäfte die KapErtr größtenteils direkt an die Kunden weiter gereicht werden.

Das FG München v 15.03.2021, 7 K 1827/18, EFG 2021, 1383 (Rev BFH VIII R 31/21) hat in seinem Urt die Überzahlungssituation bei einer Führungs- und Funktionsholding an dem Kriterium der "Art der Geschäfte" einer KapGes iSd § 44a Abs 5 S 1 EStG zu beurteilen gehabt. Nach Auffassung des FG München ist dabei auf die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit und nicht auf den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abzustellen (s dort Leitsatz 4).

Die FinVerw hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der BFH hat die Revision zwar noch zugelassen (Rz 8 der Entscheidungsgründe), sie aber als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass das FG rechtsfehlerfrei erkannt habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung gem § 44a Abs 5 S 4 EStG hatte (BFH v 12.12.2023, VIII R 31/21, BStBl II 2024, 520 Rz 9). Bei der Prüfung, ob eine Dauerüberzahlersituation vorliegt, kommt es danach nur auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an. Auf den abstrakten Geschäftszweck kann nicht allein abgestellt werden (BFH v 12.12.2023, VIII R 31/21, BStBl II 2024, 520 Rz 16). Unerheblich ist, ob die Gesellschaft satzungsgemäß weitere Tätigkeiten aufnehmen könnte.

 

Rn. 86

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Zu solchen Dauerüberzahlern zählen typischerweise Ver...

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