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Sauer, SGB II § 22b Inhalt der Satzung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schreibt inhaltlich Rahmenvorgaben für die zu erlassenden Satzungen beziehungsweise Rechtsvorschriften der Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg nach § 22a fest. Sie fordert einerseits einen Mindestgehalt für den Inhalt einer Satzung zu den angemessenen Wohn- und Heizkosten, ermöglicht darüber hinaus aber optional auch über die bisherige Rechtslage hinausgehende Regelungen. Ziel der Regelung ist es, eine Vielfalt an Konzepten zur Festsetzung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zu ermöglichen. Damit soll der bereits existierenden regionalen Vielfalt an Verwaltungsvorschriften zu den Unterkunfts- und Heizkosten Rechnung getragen werden.

 

Rz. 3

Nach der Struktur der Vorschrift werden der Mindestgehalt der Satzung durch Abs. 1 Satz 1 und weitere Alternativen danach bestimmt (Abs. 1 Satz 2 bis 4). Abs. 2 enthält ein Darlegungserfordernis und Abs. 3 fordert Sonderregelungen in besonders gelagerten Fällen. Grundsätzlich ermöglicht werden sog. Angemessenheitssatzungen mit Festlegung verschiedener Angemessenheitskriterien in der Satzung und sog. Pauschalierungssatzungen mit Regelungen nach dem Pauschalprinzip. In beiden Satzungstypen müssen im Ergebnis Mietobergrenzen festgelegt werden.

 

Rz. 4

Der kommunale Träger hat Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche nach der Gesetzesbegründung in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 2 Nr. 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohngröße bei der Bestimmung des zu erbringenden Basisbedarfs für Unterkunft und Heizung berücksichtige...

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