Rz. 211
§ 316 Abs. 3 Satz 2 HGB verpflichtet den Abschlussprüfer, über eine durchgeführte Nachtragsprüfung zu berichten. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Prüfungsauftrag, sondern infolge vorgenommener Änderungen am geprüften Jahresabschluss und Lagebericht um die "Wiederaufnahme" des eigentlich schon beendeten Prüfungsauftrags. Gleichwohl wird im Regelfall ein eigenständiger Nachtragsprüfungsbericht vom Abschlussprüfer erstellt (§ 316 Rz. 43).
Rz. 212
Der Verzicht auf einen eigenständigen Nachtragsprüfungsbericht, indem der ursprüngliche Prüfungsbericht ergänzt wird, wobei sichergestellt sein muss, dass sämtliche Exemplare (Originale und Mehrfertigungen) des ursprünglich erstatteten Prüfungsberichts diese Ergänzung erfahren, wird wohl nur in sehr seltenen Ausnahmefällen vorkommen.
Rz. 213
Für den Nachtragsprüfungsbericht gilt ebenfalls der Grundsatz der Schriftlichkeit (Rz. 26). Der Nachtragsprüfungsbericht hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er nur gemeinsam mit dem Prüfungsbericht verwendet werden darf. Dies begründet sich damit, dass im Nachtragsprüfungsbericht ausschl. auf die vorgenommenen Änderungen Bezug genommen wird, die zu der Nachtragsprüfung geführt haben, sodass die allgemeinen Gliederungsanforderungen der Prüfungsberichterstattung grds. nicht anzuwenden sind.
Rz. 214
Im Nachtragsprüfungsbericht sind zunächst einleitend Angaben zum Auftrag an den Abschlussprüfer vorzunehmen. Hinweise zur Wahl des Nachtragsprüfers entfallen, da die Nachtragsprüfung zwingend durch den Abschlussprüfer durchzuführen ist (§ 316 Abs. 3 HGB).
Rz. 215
Anschließend sind die vorgenommenen Änderungen an Jahresabschluss und Lagebericht darzulegen, wobei es sich empfiehlt, auf die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter für die vorgenommenen Änderungen hi...