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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5 ABC der Rückstellungen

Klaus Bertram
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Rz. 193

Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu rechnen ist.[3] → Entfernungsverpflichtungen, Rz. 244.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt hat eine vertragliche Abbruchverpflichtung ab dem 1.1.01. Das Unt schätzt die nach zehn Jahren anfallenden Abbruchkosten unter Einbeziehung erwarteter Kostensteigerungen mit 50.000 EUR. Der nach § 253 Abs. 2 HGB anzuwendende Zinssatz beläuft sich annahmegemäß auf 6,0 %.[4] Der Rückstellungsbetrag ist linear auf die Laufzeit zu verteilen und abzuzinsen. Hieraus ergibt sich folgender Rückstellungsverlauf:

 
Jahr Sonstiger betrieblicher Aufwand Zinsen und ähnliche Aufwendungen Gesamtaufwand Rückstellung
01 2.959 0 2.959 2.959
02 3.137 178 3.315 6.274
03 3.325 376 3.701 9.975
04 3.525 599 4.124 14.099
05 3.736 846 4.582 18.681
06 3.961 1.121 5.082 23.763
07 4.198 1.426 5.624 29.387
08 4.450 1.763 6.213 35.600
09 4.717 2.136 6.853 42.453
10 5.000 2.547 7.547 50.000
  39.008 10.992 50.000  
 

Rz. 194

Abfallbeseitigung und -recycling: Hierunter zählen alle laufenden Verpflichtungen zur Beseitigung von Abfällen, Verwertung von Reststoffen, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Rücknahme von Verpackungen u. Ä. auf gesetzlicher oder behördlicher Grundlage. Sobald eine Außenverpflichtung besteht, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist Rückstellungspflicht gegeben. Die konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus Verordnungen,[5] die Einzelheiten zu den Verpflichtungen, den Erzeugnissen und der Ausführung der e...

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