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Landesgrundsteuergesetz Sachsen-Anhalt / IV. Normenkontrollverfahren bezüglich der Hebesatzsatzung

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Rz. 87

[Autor/Stand] Es besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung durch einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht prüfen zu lassen (§ 10 AG VwGO LSA). Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Damit ist letztlich jeder Eigentümer eines nicht grundsteuerbefreiten Grundstücks antragsbefugt.

Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Hebesatzsatzung rechtswidrig ist, so erklärt es sie für unwirksam. Eine solche Entscheidung ist allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Zu der Frage der Reichweite einer etwaigen Rechtswidrigkeit und damit auch der Unwirksamkeit im Falle einer gleichheitswidrigen Hebesatzdifferenzierung s. Rz. 89 ff.

Die Gemeinde kann die Hebesätze auch als Teil der Haushaltssatzung beschließen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KVG LSA). Auch diese kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mandler
[Autor/Stand] Autor: Mandler

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