Ausgeschlossen von der Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung sind auch die befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung[1] und Lehrer an Ersatzschulen. Da diese Personen nicht immer die Möglichkeit haben, die anderweitige Alterssicherung beim Bezug von Sozialleistungen auszubauen, sollen sie von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann ausgeschlossen sein, wenn sie für die betreffenden Zeiten in dem anderweitigen Alterssicherungssystem – mit oder ohne Beitragsleistung – abgesichert sind oder sich absichern können.

  • Die berufsständischen Versorgungswerke sehen in ihrer Satzung bei einem Sozialleistungsbezug entweder die weitere Zahlung von Pflichtabgaben oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung vor. Da somit die Zeit des Sozialleistungsbezugs in den berufsständischen Versorgungswerken abgesichert werden kann, ist eine Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung ausgeschlossen, auch für den Fall, dass das Mitglied von dem Recht auf freiwillige Versicherung im Versorgungswerk keinen Gebrauch macht.
  • Das Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein macht die Zulassung zu einer freiwilligen Versicherung von einer Gesundheitsprüfung abhängig. Darf das Mitglied für die Zeit des Sozialleistungsbezuges aufgrund der Gesundheitsprüfung keine freiwilligen Beiträge zahlen, ist es zur Antragspflichtversicherung berechtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge