Zusammenfassung

 
Begriff

Sozialleistungsbezieher, die wegen Bezuges von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosen- oder Pflegeunterstützungsgeld nicht rentenversicherungspflichtig sind, können auf Antrag in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Entsprechendes gilt auch für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

Eine Antragspflichtversicherung ist auch möglich für Arbeitsunfähige/Rehabilitanden, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die hier thematisierte Antragspflichtversicherung ist in § 4 Abs. 3 SGB VI geregelt. Es sind 2 Personengruppen zu unterscheiden:

  • die Sozialleistungsbezieher und Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) sowie
  • die Arbeitsunfähigen/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

Den Ausschluss der Antragspflichtversicherung bestimmt § 4 Abs. 3a SGB VI. Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag regelt § 4 Abs. 4 SGB VI.

Für auf Antrag versicherungspflichtige Sozialleistungsbezieher und Organ-/Blutspender gelten die §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 bis 2f (beitragspflichtige Einnahmen), 170 Abs. 1 Nr. 2 (Beitragstragung), 173 und 176 (Beitragszahlung) sowie 191 SGB VI i. V. m. § 38 DEÜV (Meldeverfahren).

Für auf Antrag versicherungspflichtige Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch gelten die §§ 166 Abs. 1 Nr. 5 (beitragspflichtige Einnahmen), 170 Abs. 1 Nr. 5 (Beitragstragung) sowie 173 SGB VI (Beitragszahlung).

Übergangsrecht: Für den Ausschluss von der Versicherungspflicht ab dem Jahr 1996 nach § 4 Abs. 3a SGB VI siehe § 229 Abs. 4 SGB VI.

1 Versicherter Personenkreis

1.1 Sozialleistungsbezieher und Spender

Auf Antrag werden Personen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, die

  • eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen (hierzu gehört auch das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a SGB V) beziehen oder
  • nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen (z. B. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von einem Beihilfeträger des Bundes)[1]

und nicht nach diesen Normen versicherungspflichtig sind, weil sie

  • noch nie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
  • im letzten Jahr vor dem Beginn dieser Leistung nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
  • zwar im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, aber nicht "zuletzt", weil sie z. B. freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zuletzt in der Jahresfrist gezahlt haben.
[1] §§ 8, 8a sowie 9 TFG.

1.2 Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch

Auf Antrag werden auch Personen rentenversicherungspflichtig, die

  • zwar im letzten Jahr vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsleistung in der Rentenversicherung zuletzt versicherungspflichtig waren, aber
  • keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie

    • privat krankenversichert,
    • nicht krankenversichert oder
    • ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu zählen z. B. Familienversicherte[1] aber auch freiwillig versicherte[2] hauptberuflich Selbstständige; deren Versicherungsschutz Krankengeld nicht umfasst.

Begrenzung der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ist auf längstens 18 Monate begrenzt. Sie entspricht damit in ihrem Höchstumfang dem Rahmen, in dem Krankengeld bezogen werden kann. Für Zeiten bis zum 31.12.1997 kann die Antragspflichtversicherung mit entsprechenden Pflichtbeiträgen oder entsprechenden freiwilligen Beiträgen im Rahmen von § 252 Abs. 3 SGB VI – wie die Zeit des rentenversicherungspflichtigen Krankengeldbezugs nach § 252 Abs. 2 SGB VIAnrechnungszeit sein.

Ab 1.1.1998 liegt für Versicherte, die als Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch versicherungspflichtig werden konnten, eine Anrechnungszeit erst nach Ablauf des 18. Monats der Antragspflichtversicherung vor.[3] Da Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist, ist die Versicherungspflicht auf Antrag ohnehin Voraussetzung für die Anrechnung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des 18. Monats der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Kein Verlust der Anwartschaft auf teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente

Die Antragspflichtversicherung verhindert, dass Personen, die nicht wegen Sozialleistungsbezuges kraft Gesetzes in der Rentenversiche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge