1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1. |
für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, |
2. |
für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, |
3. |
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
Bis 04.07.2017:
4. |
für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. |
2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
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